DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Maßnahmen gegen Brände und Explosionen

3.5.1. Gefährdungen durch Brände

In brandgefährdeten Bereichen dürfen

  • offene Flammen

  • sonstige wirksame Zündquellen (z. B. Flexarbeiten, Schweißarbeiten)

nicht vorhanden sein.

Die genannten Maßnahmen sind erforderlich, um der Brandgefahr bei entzündbaren Reinigungsflüssigkeiten (Lösemitteln) sowie der Gesundheitsgefahr beim Zersetzen von Halogenkohlenwasserstoffen zu akut toxischen und ätzenden Stoffen vorzubeugen. Brandgefahr kann auch bei nichtentzündbaren Reinigungsflüssigkeiten durch Eintrag von Öl oder brennbaren Lösemitteln entstehen. Mit ersten Zersetzungserscheinungen von Halogenkohlenwasserstoffen muss bei Temperaturen ab 100°C gerechnet werden. Im Einzelfall sind die Angaben des Herstellers zu beachten.

Organische Reinigungsflüssigkeiten dürfen durch sonstige Wärmequellen nicht erwärmt werden.

Sonstige Wärmequellen sind insbesondere Heizkörper, Heizplatten, Tauchsieder, Heizlüfter, Ultraschall, Pumpen.

Hinsichtlich der Anforderungen an Bau und Ausrüstung von brandgefährdeten Bereichen (Baustoffe, Feuerwiderstandsklassen) sind zusätzlich die örtlichen Bauvorschriften zu beachten.

Zusätzlich müssen in brandgefährdeten Bereichen geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl und in gebrauchsfähigem Zustand vorhanden sein.

Zur erforderlichen Anzahl von Feuerlöschern siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", Abschnitt 5.2.

In brandgefährdeten Bereichen muss sichergestellt sein, dass auch bei Betriebsstörungen keine Reinigungsflüssigkeiten in elektrische Ausrüstungen eindringen können.

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Abb. 2
Aus dem Beispiel 6, Variante a der Beispiele im Anhang 1 resultierende Zoneneinteilung (Zonenplan 1)

Dies kann entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erreicht werden durch

  • ausreichend hohe Anordnung der elektrischen Betriebsmittel über dem Fußboden

  • zusätzliche Abdeckungen

  • geeignete IP-Schutzart der elektrischen Betriebsmittel

Brandgefährdete Räume und Bereiche sind entsprechend den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" Abschnitt 5 in Verbindung mit Anhang 1 mit dem Verbotszeichen P 02 zu kennzeichnen.

In brandgefährdeten Bereichen darf die Brandlast nicht durch Material, das nicht zum Reinigungsverfahren gehört, erhöht werden.

Brennbare Abfälle, z. B. gebrauchte Filter, sind in verschließbaren, nichtbrennbaren Behältern aufzubewahren und sachgerecht zu entsorgen. Gebrauchte Reinigungstücher, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, sind in verschließbaren, mindestens schwerentflammbaren Behältern aufzubewahren und der bestimmungsgemäßen Wiederverwendung zuzuführen.

Siehe DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung" (Abschnitt 4.20.3).

Zur Kennzeichnung der Behälter siehe Gefahrstoffverordnung § 4 und Technische Regel Gefahrstoffe TRGS 200.

3.5.2. Gefährdungen durch Explosionen

Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Zündung zu vermeiden. Für die Festlegung von Maßnahmen und die Auswahl der Arbeitsmittel sollten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen und entsprechende Zuordnungen vornehmen (in Anlehnung an die GefStoffV Anhang 1, Nr. 1.7).

Zur daraus resultierenden Zoneneinteilung siehe DGUV Regel 113-001 sowie die Beispiele im Anhang 1 a dieser DGUV Informationsschrift.

Explosionsgefährdete Bereiche müssen nach Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 1.6 Abs. 5 gekennzeichnet sein. Auf Verbote muss nach Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 1.3. Abs. 2 deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen werden. Ferner werden deutliche Fußbodenmarkierungen oder Abschrankungen empfohlen.

Aus der Zoneneinteilung ergeben sich die Anforderungen an die Vermeidung von Zündquellen und die notwendigen Schutzmaßnahmen. Dabei sind besonders die Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung für die Reinigungseinrichtung heranzuziehen.

Abbildung 2 zeigt die aus dem Beispiel 6, Variante a der Beispiele im Anhang 1 a resultierende Zoneneinteilung (Zonenplan 1).

Als Tätigkeit wird das Reinigen von Werkstücken (Teilen) in einem offenen Behälter ohne Beheizung betrachtet (hier ein 10 l Reinigungsgefäß als Tauchbehälter). Die gereinigten Werkstücke (Teile) tropfen über dem Reinigungsgefäß (Bad) ab.). Es findet kein Versprühen der Reinigungsflüssigkeit statt. Lösemittel-Emissionsquelle sind daher die Badoberfläche und die Öffnung des Behälters sowie die benetzte Kontur des abtropfenden Werkstückes und des Anschlagmittels. Die Verarbeitungstemperatur der Reinigungsflüssigkeit unterschreitet die Grenztemperatur. In seltenen Fällen kann die Temperatur für kurze Zeit maximal bis zur Grenztemperatur ansteigen.

Die Zone 2 erstreckt sich 2 m horizontal und 1 m über den Lösemitteln-Emissionsquellen; im Bereich des 10 l Reinigungsgefäßes, im Bereich der abtropfenden Teile über dem 10 l Reinigungsgefäß und im Bereich der auf dem Tisch abgelegten gereinigten Werkstücke. Beim Einsatz von Reinigungsflüssigkeiten mit anderen sicherheitstechnischen Kenngrößen können sich die Zoneneinteilungen ändern.

Anforderungen an die Vermeidung von Zündquellen sind entsprechend GefStoffV Anhang 1 Nr. 1.8 und TRBS 2152 Teil 3 zu beachten und können z. B. sein: Anforderungen an Gerätekategorien nach RL 2014/34/EU, Anforderungen in Bezug auf die Vermeidung von heißen Oberflächen und offenen Flammen. Zur Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen siehe DIN EN 60 079-14 (VDE 0165-1).

Eine Übersicht über Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen gibt Anhang 2.

Die Anforderungen an den Explosionsschutz von Reinigungseinrichtungen als Ganzes werden durch die DIN EN 12921, Teil 1 und 3 abgedeckt.

Explosionsgeschützte Geräte innerhalb der Reinigungseinrichtung müssen die Anforderungen der ATEX-Richtlinie) (RL 2014/34/EU) erfüllen und die der Zone entsprechende Gerätekategorie besitzen, für den Einsatzzweck geeignet sein (bestimmungsgemäße Verwendung laut Betriebsanleitung) und vom Hersteller mit EU-Konformitätserklärung nach allen anzuwendenden EU-Richtlinien (in der Regel ATEX und Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG; ggf. weitere) und Betriebsanleitung in der Sprache des Anwendenden geliefert werden. Diese Dokumente müssen dem Betreiber der Reinigungseinrichtung zur Verfügung stehen.

Am 26. Februar 2014 ist die ATEX-Nachfolgerichtlinie 2014/34/EU in Kraft getreten. Sie löste die Richtlinie 94/9/EG am 20. April 2016 ohne eine Übergangsfrist ab. Bis dahin galt noch die RL 94/9/EG. Mit der neuen Richtlinie ergeben sich keine Änderungen an den technischen Anforderungen. So bleiben z. B. die EG-Baumusterprüfungen nach RL 94/9/EG weiterhin unbefristet gültig.

Die Zuordnung zwischen den ATEX Gerätekategorien und den Zonen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

ZoneHäufigkeit gefährlicher explosionsfähiger AtmosphäreVerwendbare GerätekategorieVermeidung wirksamer Zündquellen
0langzeitig, ständig oder häufig1 Gim Normalbetrieb, bei üblicherweise zu erwartenden und bei seltenen Betriebsstörungen (z. B. zwei unabhängigen Fehlerzuständen)
1gelegentlich2 G und 1 Gim Normalbetrieb und bei üblichen Betriebsstörungen
2selten und kurzzeitig3 G, 2 G und 1 Gim Normalbetrieb

Einzelne explosionsgeschützte Geräte als Bestandteil einer Reinigungseinrichtung sind in der Regel nach einer oder mehreren der üblichen Schutzprinzipien (Zündschutzarten) zur Vermeidung von Zündquellen (DIN EN 60079-0 ff. oder DIN EN 13463-1 ff.) konstruiert.

Zusätzlich zu Abschnitt 3.5.2 gelten die Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 3.5.1 sinngemäß.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann in Abhängigkeit von den Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments erforderlich sein. Ein Muster-Explosionsschutzdokument enthält der Anhang 8 dieser DGUV Information.