DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe festgelegt:

  1. 1.

    Reinigungseinrichtungen sind alle Einrichtungen, die für das Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten bestimmt sind. Sie werden eingeteilt in:

    • Reinigungsgefäße

    • Reinigungstische

    • Reinigungsanlagen

  2. 2.

    Reinigungsgefäße sind unbeheizte Gefäße ohne kraftbetriebene Einbauten mit einem Fassungsvermögen bis maximal 10 Liter Reinigungsflüssigkeit ohne Absaugung.

    Dazu gehören z. B. Schalen, Schüsseln, Eimer und Tauchbehälter, auch wenn sie mit Sieben oder Ablagen versehen sind.

    Reinigungsgefäße sind keine Reinigungsmaschinen im Sinne der DIN EN 12921.

  3. 3.

    Reinigungstische sind offene, unbeheizte Reinigungseinrichtungen ohne Absaugung:

    • in denen Werkstücke von Hand mit Bürsten, Pinseln oder ähnlichen Hilfsmitteln gereinigt werden

    • bei denen Reinigungsflüssigkeit über eine Leitung (Schlauch, Rohr) den Werkstücken drucklos zugeführt werden

    • bei denen die Reinigungsflüssigkeit vom Werkstück über eine Reinigungswanne sofort in den Vorratsbehälter zurückfließt und bei denen der Vorratsbehälter nicht mehr als 0,2 m3 fasst.

    Reinigungstische gehören zum Typ A nach DIN EN 12921.

    Drucklos bedeutet hier, dass der Überdruck vor der Auslauföffnung 0,1 bar nicht übersteigt. Das entspricht einer Förderhöhe von ca. 1 m. Dies bewirkt, dass sich Nebel (Aerosole) in gefährlicher Menge nicht bilden können.

  4. 4.

    Reinigungsanlagen sind alle Reinigungseinrichtungen, die nicht in Nummern 2 oder 3 erfasst sind.

    Reinigungsanlagen arbeiten als unbeheizte oder beheizte Anlagen, wobei auch die zusätzliche Anwendung von Ultraschall möglich ist. Die Behandlung erfolgt in Tauch-, Spritz- oder Dampfentfettungsverfahren oder in deren Kombination. Sie können z. B. als Ein- oder Mehrzonen-, Kammer-, Trommel-, Hubwagen-, Karussell-, Tunnel-(Durchlauf)Anlagen oder als Reinigungskabinette ausgeführt sein.

    Hierzu gehören alle Reinigungseinrichtungen mit Absaugung.

    Reinigungsanlagen sind Reinigungsmaschinen im Sinne der DIN EN 12921.

    Zu Reinigungsanlagen mit halogenierten Lösemitteln siehe auch 2. BImSchV.

  5. 5.

    Geschlossene Reinigungsanlagen sind Reinigungsanlagen mit Reinigungskammern oder Reinigungsbereichen, aus denen während des Normalbetriebs keine Dämpfe und Nebel (Aerosole) in den Arbeitsraum austreten, also auch Durchlaufanlagen mit entsprechenden Schleusenbereichen.

    Zu Reinigungsanlagen mit halogenierten Lösemitteln siehe auch 2. BImSchV.

  6. 6.

    Werkstücke sind alle zu reinigenden Gegenstände.

  7. 7.

    Reinigungsmittel sind feste, flüssige oder pastöse Stoffe oder deren Gemische mit einer oberflächenaktiven Wirkung. Diese Konzentrate werden in Reinform oder zum Ansetzen der Reinigungsflüssigkeit verwendet.

  8. 8.

    Reinigungsflüssigkeiten sind alle Flüssigkeiten, die im flüssigen oder dampfförmigen Zustand zur Oberflächenbehandlung (Reinigung und/oder Waschen) von Werkstücken in der Reinigungseinrichtung verwendet werden.

    Reinigungsflüssigkeiten werden auch als Badlösungen oder Waschflotte bezeichnet.

    Reinigungsflüssigkeiten können als Lösungen, Emulsionen, Dispersionen oder Suspensionen vorliegen.

    Es wird unterschieden zwischen wässrigen Reinigungsflüssigkeiten, organischen Lösemitteln und deren Gemischen.

  9. 9.

    Eine wässrige Reinigungsflüssigkeit ist eine Lösung oder ein Gemisch jeden pH-Werts von festen, flüssigen oder pastösen Stoffen in Wasser oder mit Wasser als Lösemittel.

  10. 10.

    Ein organisches Lösemittel ist ein Lösemittel, dessen Molekül mindestens ein Kohlenstoffatom enthält.

    Auch die organischen Lösemittel enthalten in den meisten Fällen Additive zur Verstärkung der Reinigungswirkung oder Erzielung bestimmter Effekte (z. B. Korrosionsschutz).

    Zubereitungen für die Reinigung und Entfettung bei Raumtemperatur werden auch als Kaltreiniger bezeichnet.

    Organische Lösemittel und Zubereitungen wie Kaltreiniger können gesundheitsschädlich und brennbar, ihre Dämpfe im Gemisch mit Luft explosionsfähig sein.

  11. 11.

    Entzündbare Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60 °C (nach GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), Anhang 1 Abschnitt 2.6).

    Zu den entzündbaren Reinigungsflüssigkeiten gehören insbesondere brennbare Lösemittel, z. B. Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Ketone, Ester sowie Reinigungsöle und pflanzenölbasierte Ester. Zubereitungen (Gemische) aus oder mit den genannten Stoffen oder Wasser gehören auch dazu, wenn sie einen Flammpunkt besitzen.

  12. 12.

    Halogenierte Reinigungsflüssigkeiten sind alle organischen Lösemittel, die mindestens ein Halogenatom im Molekül haben.

    Halogenierte Lösemittel sind z. B. Chlorkohlenwasserstoffe (CKW), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) sowie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW).

    Von den Chlorkohlenwasserstoffen sind gemäß der 2. BImSchV nur Dichlormethan (Methylenchlorid, MC), Trichlorethen (Trichlorethylen, Tri) sowie Tetrachlorethen (Tetrachlorethylen, Perchlorethylen, Per) zulässig.

    Manche Kaltreiniger, die aus Zubereitungen von nicht brennbaren Lösemitteln mit brennbaren Lösemitteln bestehen, haben zunächst keinen oder einen hohen Flammpunkt. Durch fortschreitende Verdampfung der nicht brennbaren Bestandteile können sie jedoch brennbar werden oder explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische bilden.

  13. 13.

    Entzündbare halogenierte Lösemittel sind alle halogenierten Lösemittel, die einen Flammpunkt ≤ 60 °C besitzen und einen unteren Explosionspunkt haben.

  14. 14.

    Schwerbrennbare halogenierte Lösemittel sind alle halogenierten Lösemittel, die einen unteren Explosionspunkt, aber keinen Flammpunkt haben.

  15. 15.

    Nichtbrennbare halogenierte Lösemittel sind alle halogenierten Lösemittel, die keinen unteren Explosionspunkt haben.

  16. 16.

    Gesundheitsgefährliche Reinigungsmittel und/oder Reinigungsflüssigkeiten sind entweder selbst Gefahrstoffe mit den in § 3 Gefahrstoffverordnung unter den Ziffern Nr. 1 bis 14 genannten Eigenschaften, oder sie sind Reinigungsmittel oder Reinigungsflüssigkeiten, aus denen bei der Tätigkeit Stoffe oder Gemische mit den genannten Eigenschaften in gesundheitsgefährlicher Konzentration am Arbeitsplatz entstehen oder freigesetzt werden.

    Die im § 3 (1) und im Anhang 1 der GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) genannten Kennzeichnungscodes sind:

    • explosiv

    • entzündend (oxidierend) wirkend

    • extrem entzündbar

    • leicht entzündbar

    • entzündbar

    • sehr giftig

    • giftig

    • gesundheitsschädlich

    • ätzend

    • reizend

    • sensibilisierend

    • karzinogen

    • keimzellmutagen

    • reproduktionstoxisch

    • umweltgefährlich

    Manche organischen Lösemittel müssen für den technischen Einsatz durch Zusätze stabilisiert werden. Stabilisatoren sind Stoffe, die eine Zersetzung des Lösemittels oder Korrosion verhindern sollen; die Stabilisatoren können gesundheitsgefährlich sein.

  17. 17.

    Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der unter festgelegten Versuchsbedingungen eine Flüssigkeit brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt (TRGS 720 2.3 (1)).

    Zu bewerteten sicherheitstechnischen Kenngrößen, z. B. Flammpunkt für brennbare Flüssigkeiten, siehe Datenbank CHEMSAFE (Herausgeber BAM, PTB, DECHEMA;

    ccc_3559_01.jpgwww.dechema.de/chemsafe).

  18. 18.

    Explosionsbereich ist der Bereich der Konzentration (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffs in Luft, in dem eine Explosion auftreten kann (TRGS 720, 2.1 (9)).

  19. 19.

    Explosionsgrenzen sind Grenzen des Explosionsbereichs (TRGS 720, 2.3 (3)).

    Untere Explosionsgrenze (UEG) ist der untere Grenzwert der Konzentration (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffs in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und/oder Stäuben mit Luft, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann (TRGS 720, 2.3 (3)).

    Unterer Explosionspunkt (UEP) einer brennbaren Flüssigkeit ist die Temperatur, bei der die Konzentration (Stoffmengenanteil) des gesättigten Dampfes im Gemisch mit Luft die untere Explosionsgrenze erreicht. Bei reinen Stoffen und azeotropen Gemischen lassen sich mit Hilfe der Explosionspunkte und der Dampfdruckkurve die Explosionsgrenzen bestimmen (TRGS 720, 2.3 (2)).

    Brennbare Stäube sind nicht Gegenstand dieser Information.

    Sofern der jeweilige UEP nicht bekannt ist, kann ersatzweise gemäß TRGS 721 eine Temperatur von 15 K unter dem Flammpunkt herangezogen werden. Dies gilt nicht für Gemische, die halogenierte Lösemittel enthalten; für diese Gemische muss der UEP bestimmt worden sein. (TRGS 721 3.2 (4)).

    Im Bedarfsfall ist der UEP nach DIN EN 60079-20-1 bzw. ISO/IEC 80079-20-1 zu bestimmen.

    Zu bewerteten sicherheitstechnischen Kenngrößen wie z. B. UEG und UEP für brennbare Flüssigkeiten siehe Datenbank CHEMSAFE (Herausgeber BAM, PTB, DECHEMA;

    ccc_3559_01.jpgwww.dechema.de/chemsafe).

  20. 20.

    Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird (GefStoffV § 2 (10)).

  21. 21.

    Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden (GefStoffV § 2 (12)).

  22. 22.

    Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von -20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 bar bis 1,1 bar) (GefStoffV § 2 (13)).

  23. 23.

    Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (GefStoffV § 2 (14)).

  24. 24.

    Zonen

    Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen (GefStoffV, Anhang 1 Nr. 1.6 Abs. 1-5).

  25. (1)

    Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 GefStoffV sind insbesondere Maßnahmen nach folgender Rangfolge zu ergreifen:

    • Es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

    • Ist dies nicht möglich, ist die Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen zu verhindern oder einzuschränken, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos nach dem Stand der Technik zu beseitigen.

    Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen.

  26. (2)

    Kann nach Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 GefStoffV die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Folgendes zu beurteilen:

    • die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische

    • die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen

    • das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.

    Treten bei explosionsfähigen Gemischen mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben gleichzeitig auf, müssen die Schutzmaßnahmen auf die größte Gefährdung ausgerichtet sein.

  27. (3)

    Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Zündung zu vermeiden. Für die Festlegung von Maßnahmen und die Auswahl der Arbeitsmittel kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 1.7 in Zonen einteilen und entsprechende Zuordnungen nach Nummer 1.8 vornehmen.

  28. (4)

    Kann eine Explosion nicht sicher verhindert werden, sind Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes zu ergreifen, um die Ausbreitung der Explosion zu begrenzen und die Auswirkungen der Explosion auf die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.

  29. (5)

    Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugängen zu kennzeichnen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57, L 134 vom 7.6.2000, S. 36), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist.

    Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche (in Anlehnung an GefStoffV, Anhang 1 Nr.1.7)

    Zone 0

    ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

    Zone 1

    ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

    Zone 2

    ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.

    Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter verwendet werden. Im Zweifelsfall ist die strengere Zone zu wählen. Die Zoneneinteilung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzdokument) zu dokumentieren.

  30. 25.

    Brandgefährdete Bereiche oder Räume sind Bereiche oder Räume, in denen die vorhandenen Materialien zu einer erhöhten Brandlast führen.

    Zur Ermittlung der Brandlast siehe DIN 18230-1. Dabei sind insbesondere brennbare Lösemittel zu berücksichtigen.

  31. 26.

    Verarbeitungstemperatur der Reinigungsflüssigkeit TOP ist der höchste Wert der Temperatur, resultierend aus Raumtemperatur, Temperatur des Werkstücks und/oder der Anlage und Lösemitteltemperatur.

  32. 27.

    Grenztemperatur TGrenz ist die Temperatur, die sich aus dem Flammpunkt einer Reinigungsflüssigkeit abzüglich einer Sicherheitstoleranz ergibt.

    Die Einhaltung der Grenztemperatur stellt sicher, dass der untere Explosionspunkt nicht überschritten wird. Sofern der untere Explosionspunkt nicht bekannt ist, kann er in den beiden folgenden Fällen wie dargestellt abgeschätzt werden:

    • Bei reinen, nicht halogenierten Flüssigkeiten: 5 K unter dem Flammpunkt

    • Bei Lösemittelgemischen ohne halogenierte Komponente 15 K unter dem Flammpunkt

  33. 28.

    Der Begriff des Sprühens wird im Rahmen dieser Informationsschrift synonym zum Begriff des Spritzens verwendet; mit beiden Begriffen wird das Versprühen einer Flüssigkeit mit einem Überdruck von mehr als 70 kPa bezeichnet.

    Für die Definition der Begriffe Sprühen und Spülen siehe EN 12921-3 Abschnitt 3 Begriffe.