DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Reinigungstische

4.3.1
Zwei Beispiele für Reinigungstische sind in Abbildungen 4 und 5 dargestellt.

ccc_3559_06.jpg

Abb. 4
Reinigungstisch ohne Absaugung für die manuelle Reinigung von Werkstücken

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Abb. 5
Reinigungstisch mit Frontscheibe und Absaugung für die manuelle Reinigung von Werkstücken

Reinigungstische müssen so aufgestellt und benutzt werden, dass die Reinigungsflüssigkeit:

  • sofort in den Vorratsbehälter zurücklaufen kann

  • nicht versprüht wird

Der Ablauf ist von Verschmutzungen freizuhalten. Siebe sind zu reinigen.

4.3.2
In Reinigungstische dürfen keine Werkstücke eingesetzt oder eingelegt werden, deren Gewicht die Tragfähigkeit des Tischs übersteigt oder die die Standsicherheit des Tischs beeinträchtigen.

4.3.3
In Reinigungstischen dürfen

  • entzündbare Reinigungsflüssigkeiten (Lösemittel) mit Flammpunkt unter 60 °C

  • halogenierte Reinigungsflüssigkeiten (Lösemittel) und

  • deren Gemische mit brennbaren Lösemitteln

nicht eingesetzt werden.