DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Reinigungsgefäße

4.2.1
Ein Beispiel für ein Reinigungsgefäß ist in Abbildung 3 dargestellt.

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Abb. 3
Reinigungsgefäß für die manuelle Reinigung von Kleinteilen

4.2.2
Reinigungsgefäße mit gesundheitsgefährlichen Reinigungsflüssigkeiten müssen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren bei Arbeitsunterbrechungen und nach Beendigung der Arbeit abgedeckt oder geschlossen werden. Ist dies nicht möglich, müssen sonstige Maßnahmen getroffen werden.

Eine sonstige Maßnahme ist z. B. der Einsatz einer ungefährlicheren Reinigungsflüssigkeit (Substitution), das Entleeren mit anschließendem Reinigen der Behälter, oder das Aufstellen des Reinigungsgefäßes in einem entlüfteten Bereich (z. B. Abzug, technische Lüftung).

4.2.3
In Reinigungsgefäßen dürfen Reinigungsflüssigkeiten mit Flammpunkt unter 60 °C nur dann verwendet werden, wenn die Gefäße mit einem selbstschließenden Deckel ausgerüstet sind. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, müssen

  • die Deckel im Brandfall selbsttätig schließen

oder

  • Löscheinrichtungen vorhanden sein, die im Brandfall automatisch auslösen oder aus sicherer Entfernung von Hand ausgelöst werden können.

4.2.4
Reinigungsgefäße mit entzündbaren Reinigungsflüssigkeiten (Lösemitteln), deren Flammpunkt unter 60 °C liegt, dürfen kurzzeitig in Bereichen eingesetzt werden, die den Anforderungen an brand- und explosionsgefährdete Bereiche gemäß Abschnitt 3.2.2 bzw. 3.2.3 nicht entsprechen, wenn Brand- und Explosionsgefahren durch zusätzliche Maßnahmen vermieden werden.

Kurzzeitige Arbeiten können z. B. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sein.

Die erforderlichen Maßnahmen richten sich nach der Art und dem Grad der Gefährdung sowie nach der Art der möglichen Zündquellen. Beispiele sind:

  • zusätzliche Lüftungsmaßnahmen

  • Rauchverbot

  • Aufstellen von Schutzwänden gegen Schleiffunken

  • Stillsetzen von funkenerzeugenden Betriebsmitteln

  • Bereithalten von zusätzlichen Feuerlöschern

  • möglichst geringe Oberfläche und Menge der Reinigungsflüssigkeit

  • Verwenden von Reinigungsflüssigkeiten mit möglichst hohem Flammpunkt

Es kann eine Kombination mehrerer dieser Maßnahmen erforderlich sein.

4.2.5
In Reinigungsgefäßen dürfen keine halogenierten Reinigungsflüssigkeiten (Lösemittel oder Gemische mit Lösemitteln) verwendet werden. Näheres zum Reinigen von Sauerstoffarmaturen siehe

  1. 1.

    Merkblatt: "Umgang mit Sauerstoff" der BG RCI (DGUV Information 213-073) sowie

  2. 2.

    Merkblatt: "Chlorkohlenwasserstoffe" (M 040) der BG RCI.