Abschnitt 4.2 - 4.2 Reinigungsgefäße
4.2.1
Ein Beispiel für ein Reinigungsgefäß ist in Abbildung 3 dargestellt.
Abb. 3
Reinigungsgefäß für die manuelle Reinigung von Kleinteilen
4.2.2
Reinigungsgefäße mit gesundheitsgefährlichen Reinigungsflüssigkeiten müssen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren bei Arbeitsunterbrechungen und nach Beendigung der Arbeit abgedeckt oder geschlossen werden. Ist dies nicht möglich, müssen sonstige Maßnahmen getroffen werden.
Eine sonstige Maßnahme ist z. B. der Einsatz einer ungefährlicheren Reinigungsflüssigkeit (Substitution), das Entleeren mit anschließendem Reinigen der Behälter, oder das Aufstellen des Reinigungsgefäßes in einem entlüfteten Bereich (z. B. Abzug, technische Lüftung).
4.2.3
In Reinigungsgefäßen dürfen Reinigungsflüssigkeiten mit Flammpunkt unter 60 °C nur dann verwendet werden, wenn die Gefäße mit einem selbstschließenden Deckel ausgerüstet sind. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, müssen
die Deckel im Brandfall selbsttätig schließen
oder
Löscheinrichtungen vorhanden sein, die im Brandfall automatisch auslösen oder aus sicherer Entfernung von Hand ausgelöst werden können.
4.2.4
Reinigungsgefäße mit entzündbaren Reinigungsflüssigkeiten (Lösemitteln), deren Flammpunkt unter 60 °C liegt, dürfen kurzzeitig in Bereichen eingesetzt werden, die den Anforderungen an brand- und explosionsgefährdete Bereiche gemäß Abschnitt 3.2.2 bzw. 3.2.3 nicht entsprechen, wenn Brand- und Explosionsgefahren durch zusätzliche Maßnahmen vermieden werden.
Kurzzeitige Arbeiten können z. B. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sein.
Die erforderlichen Maßnahmen richten sich nach der Art und dem Grad der Gefährdung sowie nach der Art der möglichen Zündquellen. Beispiele sind:
zusätzliche Lüftungsmaßnahmen
Rauchverbot
Aufstellen von Schutzwänden gegen Schleiffunken
Stillsetzen von funkenerzeugenden Betriebsmitteln
Bereithalten von zusätzlichen Feuerlöschern
möglichst geringe Oberfläche und Menge der Reinigungsflüssigkeit
Verwenden von Reinigungsflüssigkeiten mit möglichst hohem Flammpunkt
Es kann eine Kombination mehrerer dieser Maßnahmen erforderlich sein.
4.2.5
In Reinigungsgefäßen dürfen keine halogenierten Reinigungsflüssigkeiten (Lösemittel oder Gemische mit Lösemitteln) verwendet werden. Näheres zum Reinigen von Sauerstoffarmaturen siehe
- 1.
Merkblatt: "Umgang mit Sauerstoff" der BG RCI (DGUV Information 213-073) sowie
- 2.
Merkblatt: "Chlorkohlenwasserstoffe" (M 040) der BG RCI.