DGUV Information 208-051 - Gefahren beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern

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Anhang 1 - Regelwerk

Tätigkeiten an und in Frachtcontainern können mit besonderen Unfall- und Gesundheitsgefahren verbunden sein. Die in Deutschland maßgeblichen Bestimmungen zum Schutz Beschäftigter und anderer Personen bei Tätigkeiten an Frachtcontainern und im Aufenthaltsbereich in der Nähe von Frachtcontainern enthalten das Arbeitsschutzgesetz und die Gefahrstoffverordnung. Diese Bestimmungen richten sich an den Arbeitgeber.

Daneben sind bei Tätigkeiten mit Frachtcontainern auch international geltende Verkehrsvorschriften zu beachten. Hierzu zählen insbesondere Kennzeichnungsvorschriften für Frachtcontainer, die zur Verhinderung der globalen Verbreitung und Einführung von Krankheiten an Pflanzen und Pflanzenprodukten begast werden.

Arbeitsschutzgesetz

Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Pflicht,

  • sämtliche Gefährdungen seiner Beschäftigten zu ermitteln und zu beurteilen und

  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Dabei stehen z. B. physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen gleichwertig nebeneinander. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für eine wirksame Erste Hilfe und ggf. eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Das Arbeitsschutzgesetz bildet das gesetzliche Fundament für eine Reihe von Arbeitsschutzverordnungen, in denen rechtliche Vorgaben für bestimmte Arbeitsbereiche und Gefährdungsarten konkretisiert werden. Hier sind z. B. die Gefahrstoff-, die Biostoff- und die Arbeitsstättenverordnung zu nennen. .

Gefahrstoffverordnung

In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind die Pflichten des Arbeitgebers bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen festgelegt. Dazu zählt z. B. die Ermittlungspflicht für eine gefahrstoffspezifische Gefährdungsbeurteilung. Hierzu müssen Informationen beschafft und bewertet werden, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen zu können.

Für Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen enthält die GefStoffV in ihren Anhängen weitergehende Regelungen. In Anhang I Nummer 4 "Begasungen" werden auch Tätigkeiten an und in Transporteinheiten (dazu zählen Frachtcontainer) erfasst, weil es hierbei zu Kontakten mit Gasen kommen kann, die als sehr giftig eingestuft sind. Werden in einem Frachtcontainer Stoffe vorgefunden, die als Begasungsmittel identifiziert sind, dürfen weitere Tätigkeiten nur von sachkundigen Personen vorgenommen werden (Anhang I Nr.4 Ziffer 4.2).

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Auch die Vorschriften der GefStoffV sind vergleichsweise allgemein gehalten. Für die betriebliche Praxis bedarf es häufig näherer Erläuterungen oder Konkretisierungen, was in Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) erfolgt. Der gefahrstoffbezogene Teil der Gefährdungsbeurteilung, zu dem auch die Ermittlung von Gefahrstoffexpositionen auf der Basis von Gefahrstoffmessungen zählen, wird ebenfalls in einschlägigen Technischen Regeln behandelt:

  • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

  • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen"

  • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

  • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

  • TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

  • TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

In Bezug auf stoffliche Gefährdungen in Frachtcontainern ist die TRGS 512 "Begasungen" maßgeblich. Sie konkretisiert oder erläutert die Pflichten des Arbeitgebers nach den Begasungsvorschriften in Anhang I Nr. 4 GefStoffV. Diese Vorschriften betreffen sowohl die für den Export in Deutschland von hiesigen Fachunternehmen begasten Frachtcontainer als auch solche, die im Herkunftsland begast und nach Deutschland importiert werden.

Das von einem begasten Frachtcontainer oder seinem Ladungsinhalt ausgehende Gefährdungspotenzial ist vor dessen Öffnung zu ermitteln. Erste Hinweise auf toxische Gefahren durch Begasungsmittelreste können sich aus der Kennzeichnung des Frachtcontainers oder den Ladungspapieren ergeben. Industriechemikalien fallen zwar nicht unter die restriktiven Regelungen des Anhanges I Nr.4 der GefStoffV, trotzdem aber unter die allgemeinen Bestimmungen der GefStoffV. So entfällt z. B. bei Industriechemikalien die Vorschrift zur Freigabe nach einer Belüftung.

Die TRGS 512 "Begasungen" enthält zu Industriechemikalien jedoch im Kapitel 5.4.3.2. einige Hinweise.

Gefährdungsbeurteilung

Der gefahrstoffbezogene Teil der Gefährdungsbeurteilung, zu dem auch die Ermittlung von Gefahrstoffexpositionen auf der Basis von Gefahrstoffmessungen zählen, wird ebenfalls in einschlägigen Technischen Regeln behandelt:

  • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

  • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen"

  • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

  • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

Das von einem begasten Frachtcontainer oder seinem Ladungsinhalt ausgehende Gefährdungspotenzial ist vor dessen Öffnung zu ermitteln. Erste Hinweise auf toxische Gefahren durch Begasungsmittelreste können sich aus der Kennzeichnung des Frachtcontainers oder den Ladungspapieren ergeben. Industriechemikalien fallen zwar nicht unter die restriktiven Regelungen des Anhanges I Nr.4 der GefStoffV, trotzdem aber unter die allgemeinen Bestimmungen der GefStoffV. So entfällt z. B. bei Industriechemikalien die Vorschrift zur Freigabe nach einer Belüftung.

Die TRGS 512 "Begasungen" enthält zu Industriechemikalien jedoch im Kapitel 5.4.3.2. einige Hinweise.

Öffnen begaster Frachtcontainer (Anlehnung an TRGS 512 Nr. 5.4.3.1 Abs.1)

Beim Vorliegen eines der folgenden Merkmale ist von einem begasten Frachtcontainer auszugehen:

  • Kennzeichnung des Frachtcontainers als begast nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften (Kennzeichnung gut lesbar und nicht älter als 3 Monate)

  • Kennzeichnung des Frachtcontainers nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften als begast und belüftet (Aufschrift "Danger, ventilated on ....")

  • einschlägige Angaben oder Hinweise in den Lade- und Frachtpapieren wie z. B. UN-Nr. 3359 in Kombination mit IMDG-Code 9 "Fumigation"

  • Messung eines Begasungsmittels nach Einführung einer Messlanze in den ungeöffneten Frachtcontainer durch Türdichtungen oder Lüftungsschlitze.

Importierte Frachtcontainer, die als begast identifiziert sind, sind von einer für Begasungen ausgebildeten sachkundigen Person zu öffnen. Steht keine sachkundige Person zur Verfügung, darf eine Öffnung ausschließlich und auch nur ausnahmsweise unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen. Dies muss in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert sein. Insbesondere gilt dies für die Freigabe zum Weitertransport, für Inspektionen des Transportgutes oder der vollständigen Entladung.

Öffnen potenziell begaster Frachtcontainer (Anlehnung an TRGS 512 Nr. 5.4.3.1 Abs. 2)

Die nachfolgend aufgeführten Merkmale sind als Hinweise darauf zu werten, dass ein Frachtcontainer mit großer Wahrscheinlichkeit mit Begasungsmitteln behandelt wurde:

  • Kennzeichnung der Frachtcontainer als begast nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften unvollständig entfernt, nicht lesbar oder anderweitig unklar

  • Lüftungsschlitze der Frachtcontainer verklebt oder verschlossen

  • Frachtgut laut Lade- oder Frachtpapieren auf Holzpaletten oder in Holzverpackungen gepackt oder verstaut

  • Ergebnis von Messungen unspezifisch oder

  • sonstige Verdachtsmomente.

Neben Begasungsmitteln können sich während des Transports im Innenraum des Frachtcontainers auch andere gesundheitsgefährliche chemische Stoffe infolge von Produktausdünstungen dampf- oder gasförmig anreichern, z. B. Lösungsmittel und Monomere aus Kunststoffprodukten (Styrol, Butadien, Ammoniak, Xylole, Benzol u.a.m.) oder chemische Stoffe aus Reaktionen.

Anmerkung: Anhang 3 Tabelle 1 dieser DGUV Information führt in Anlehnung an die TRGS 512 die weltweit häufigsten Begasungsmittel auf. Tabelle 2 enthält eine Liste der am häufigsten in Import-Frachtcontainern gefundenen gasförmigen Industriechemikalien.

Transport- und Kennzeichnungsvorschriften

Transport gefährlicher Güter.

Für die Kennzeichnung von Transporteinheiten gelten gesonderte internationale verkehrsrechtliche Vorschriften. In Deutschland gelten die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB-Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt); ihre Grundlage ist das "Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Für den Seeweg gilt der IMDG Code (International Maritime Dangerous Goods Code). Sofern in den Frachtcontainern keine gefährlichen Güter transportiert werden, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.

Begaste Frachtcontainer

Nach internationalem Recht sind Frachtcontainer zu kennzeichnen, wenn sie begast sind. In der Praxis ist die Kennzeichnung häufig unleserlich, beschädigt oder sie fehlt ganz. Als Informationsquelle für eine Gefährdungsbeurteilung ist sie damit nicht immer eindeutig. Die TRGS 512 unterscheidet deshalb zwischen Frachtcontainern, die mit hoher Wahrscheinlichkeit begast sind, und solchen, bei denen eine Begasung nicht auszuschließen ist.