DGUV Information 208-051 - Gefahren beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Hygienische Maßnahmen

Zu den Maßnahmen zählen u. a. technisch / baulich die räumliche Trennung von belasteten und unbelasteten Arbeitsbereichen, raumlufttechnische Maßnahmen, Kapselung und Absaugung am Ort der Freisetzung mit Staubsaugern mindestens der Staubklasse H, ggf. mit Vorabscheidern. Es sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände sowie geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel vorzuhalten. Auch an abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung und -trocknung zu sorgen. Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Waschräume oder Duschmöglichkeiten vorzusehen. Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten (getrennte Aufbewahrung von Privat- und Arbeits-/Schutzkleidung) sind ebenso wie vom Arbeitsplatz getrennte Möglichkeiten der Aufbewahrung und Einnahme der Pausenverpflegung zu schaffen. Kontaminierte Arbeitskleidung darf in Pausen- und Bereitschaftsräumen nicht getragen werden und nicht zu Hause gereinigt werden. Die ggf. gemäß Betriebsanweisung vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ist getrennt zu lagern und bestimmungsgemäß zu benutzen.

Schimmelpilze können sensibilisierende und/oder toxische Wirkungen hervorrufen. Um z. B. allergische Reaktionen bei Beschäftigten zu verhindern, sollten bei den entsprechenden Arbeiten mit verschimmelten Materialien aus Frachtcontainern oder sichtbarem Schimmelpilzbelag in Frachtcontainern dieser Belag mit geeigneten,staubarmen Verfahren entfernt (absaugen mit Staubsauger der Klasse H, feucht abwischen) und die die grundlegenden Maßnahmen der TRBA 500 eingehalten werden.