DGUV Information 209-086 - Stückverzinken

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Persönliche Schutzausrüstung

Wenn Gesundheitsgefahren durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden können, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung stellen. Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, aber auch die Beschäftigten, dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.

Die Notwendigkeit des Einsatzes von PSA führt zu Pflichten sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten.

Für die Beschäftigten besteht die Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Benutzung der PSA, zur Durchführung einer Sicht-/Funktionsprüfung vor jeder Benutzung sowie zur unverzüglichen Meldung festgestellter Mängel an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder ihre Beauftragten. Nach der Verwendung ist die zu Verfügung gestellte PSA von den Beschäftigten ordnungsgemäß abzulegen.

Geeignete persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schürzen, Schutzanzüge, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gesichtsschutz, Atemschutz) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten (Art, Dauer, chemische, physikalische Belastungen) auszuwählen.

Insbesondere bei der Materialauswahl von Schutzhandschuhen sind die Herstellerangaben zu beachten. Wichtig ist neben dem Material die Angabe der Durchbruchzeit des Handschuhmaterials. Die Durchbruchzeit ist die Zeit, innerhalb derer der Handschuh Schutz gegen Hautkontakt mit dem jeweiligen Gefahrstoff bietet.

Die Wirksamkeit von persönlichen Schutzausrüstungen ist zu prüfen.

Siehe hierzu: PSA-Benutzungsverordnung, DGUV Information 212-515 "Persönliche Schutzausrüstungen", DGUV Regel 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung", DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten", DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" und DGUV Regel 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen".

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigten auch zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden.

Beim Kauf persönlicher Schutzausrüstung ist darauf zu achten, dass sie den Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt, VO (EU) 2016/425 entsprechen muss; insbesondere ist Folgendes zu beachten:

  • Sie muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.

  • Sie muss mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder Einführers sowie einer Produktidentifikation (z. B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer) versehen sein.

  • Ihr müssen Anleitungen und Informationen des Herstellers in deutscher Sprache gem. Anhang II Ziffer 1.4 der VO (EU) 2016/425 beifügt sein.

Hinweise für die Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen in den einzelnen Arbeitsbereichen sind der Tabelle des Anhangs 7 "Persönliche Schutzausrüstungen in Stückverzinkereien" zu entnehmen.

Überschreitet der Lärm in einzelnen Arbeitsbereichen trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen den zulässigen Beurteilungspegel von 80 dB(A), haben Unternehmer und Unternehmerinnen den Beschäftigten in diesen Bereichen den erforderlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Beträgt der Beurteilungspegel 85 dB(A) oder mehr, haben die Beschäftigten den Gehörschutz zu benutzen.