DGUV Information 209-086 - Stückverzinken

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Anhang 2 - DIN EN 746-4:2000 Abschnitt 5.6 "Sturz in die Metallschmelze"

"Die Anlage muss in Verbindung mit den Anforderungen von 5.2 so konstruiert und ausgeführt sein, dass im Falle von Unfällen durch Stolpern oder Sturz die Gefahr, dass Körperteile des Operators in das geschmolzene Metall gelangen, minimiert wird. Die Konstruktion und Ausführung der Anlage muss Kombinationen von Behälterhöhen über dem Boden und Behälterausmauerung beinhalten, so dass die Summe aus Höhe und Erreichbarkeit (Abstand, den der Operator überwinden muss, um über die Behälterkante an die Oberfläche des geschmolzenen Metalls zu gelangen) nicht kleiner als 0,9 m ist. Die Höhe der Behälterkante über dem Boden darf 0,7 m nicht unterschreiten.

Wo Behälter so konstruiert, ausgeführt und aufgestellt werden, dass sich die Oberkante des Behälters auf Höhe des Bodens oder sich weniger als 0,7 m über dem Bodenbefindet, müssen geeignete abnehmbare Abschrankungen und/oder Schutzgeländer verwendet werden. Die Summe aus der Schutzgeländerhöhe und des Abstandes von der Behälterkante darf 0,9 m nicht unterschreiten. Die Höhe des Schutzgeländers darf 0,7 m nicht unterschreiten.

In Fällen, wo diese Behälter nicht mit Rauchabsaugungssystem ausgestattet sind, sollte an der Längsseite des Behälters eine Fußleiste von mindestens 0,2 m Höhe angebracht werden. Ähnliche Schutzmaßnahmen müssen an der kurzen Seite des Behälters angewandt werden, wenn Tätigkeiten wie Ascheräumen ausgeführt werden. In diesen Fällen muss ein Freiraum mit einer abnehmbaren Stahlkonstruktion mit einem Mindestabstand von 1,5 m vom Kesselende vorhanden sein, welche die gesamte Kesselbreite abdeckt. Eine Fußleiste (von mindestens 0,2 m Höhe) muss an der kurzen Seite des Kessels angebracht sein. Falls die Position des Schutzgeländers das Entnehmen der Zinkasche oder Doppeltauchen schwierig oder gefährlich gestaltet, ist es erlaubt, das Schutzgeländer während dieser Tätigkeiten zu entfernen. Die Fußleiste muss stets am Platz bleiben".