DGUV Information 209-086 - Stückverzinken

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Abschnitt 6 - 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Unternehmer und Unternehmerinnen haben nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Versorge (ArbMedVV) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Betriebsarzt/Betriebsärztin und Sicherheitsfachkraft sollten zur Beurteilung der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Beratung hinzugezogen werden.

Zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen einen Arzt oder eine Ärztin zu beauftragen, der oder die berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, sollen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen vorrangig diesen Arzt oder diese Ärztin auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen.

In der ArbMedVV wird unterschieden in Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Im Anhang Teil 1 zur ArbMedVV werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (stoffbezogen und tätigkeitsbezogen) genannt, bei denen eine Pflichtvorsorge durchzuführen oder Angebotsvorsorge anzubieten ist.

In Anhang Teil 3 zur ArbMedVV werden Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (u. a. Hitze, Lärm) aufgelistet, bei denen eine Pflichtvorsorge erforderlich oder Angebotsvorsorge anzubieten ist.

Des Weiteren ist bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, gegebenenfalls auf Wunsch der Versicherten eine Wunschvorsorge durchzuführen.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben eine Vorsorgekartei zu führen, die beinhaltet, wann und aus welchem Anlass die arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Diese Angaben sind bis zum Ausscheiden der Beschäftigten aufzubewahren und bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der betroffenen Person in Kopie auszuhändigen.

In Feuerverzinkereien sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge besonders folgende Tätigkeiten zu beurteilen:

  • Tätigkeiten mit alveolengängigem oder einatembarem Staub (A- und E-Staub), wenn der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird (Pflichtvorsorge) oder wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Angebotsvorsorge)

  • Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können (Pflichtvorsorge)

  • Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden (Pflichtvorsorge) bzw. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden (Angebotsvorsorge). Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

  • Tätigkeiten von Beschäftigten mit bronchialer Überempfindlichkeit mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierenden Stoffen beim Beizen mit Säuren und Laugen, die zu obstruktiven Atemwegserkrankungen führen können (Angebotsvorsorge)