DGUV Information 212-002 - Schneeräumung auf Dachflächen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Feuerwehren und Technisches Hilfswerk

Der vorbeugende und abwehrende Brandschutz sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen sind Aufgaben der Gemeinden, Landkreise und Länder. Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben leistungsfähige Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen (s. Brandschutz-, Feuerwehr-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetze der Länder).

Das THW ist anderen Behörden gegenüber zur Amtshilfe und bei Katastrophen, öffentlichen Notständen oder Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zur technischen Hilfeleistung verpflichtet.

§ 4 Verwaltungsverfahrensgesetz § 1
(2) "Gesetz über das Technische Hilfswerk"

Das Schneeräumen von Dächern hat nichts mit Brandschutz und in der Regel auch nichts mit Hilfeleistung im Sinne der gesetzlichen Aufgaben von Feuerwehr und THW zu tun. Deshalb ist das Schneeräumen von Dächern keine grundsätzliche Aufgabe der Feuerwehr und des THW. Denn die Hilfeleistung umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt bei Unglücksfällen oder Notständen (vgl. o. g. Gesetze).

Das Schneeräumen von Dächern hat vor einem Unglück oder Notstand zu erfolgen. Wenn vorbeugende Maßnahmen nicht getroffen wurden oder versagt haben, kann es grundsätzlich nur im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendig werden, die Feuerwehr oder das THW zum Schneeräumen einzusetzen. Demzufolge müssen Feuerwehren und THW in gewissem Umfang auch auf solche Einsätze vorbereitet sein. Die Führungskräfte müssen die möglichen Gefahren einschätzen können. Hierzu sind auch Kenntnisse über Statik und Schneebeschaffenheit erforderlich. Sie müssen über geeignete Einsatzkräfte und Mittel verfügen. Hierzu zählen für Tätigkeiten auf Dächern insbesondere Ausrüstungen zum Schutz vor Absturz. Die Führungskräfte tragen die Verantwortung für die eingesetzten Kräfte und Mittel sowie eventuell betroffene Dritte.

§ 14 DGUV Vorschrift 49