DGUV Information 212-002 - Schneeräumung auf Dachflächen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Personen, die Gebäude besitzen, betreiben und deren Beauftragte

Personen die Gebäude besitzen, betreiben und deren Beauftragte haben je nach vertraglicher Vereinbarung die Verpflichtung zur Instandhaltung gemäß dem Bauordnungsrecht, u. a. konkretisiert durch die jeweilige Landesbauordnung (LBO), so dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen nicht gefährdet sind.

Zusätzlich zum öffentlichen Recht haben Personen, die ein Gebäude besitzen bzw. betreiben, privatrechtliche Verpflichtungen einzuhalten. So sind z. B. gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010), die mit Bezug auf Schaden durch Schneedruck noch durch die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur industriellen Feuerversicherung (ECB 2010) ergänzt werden, u. a. alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles einzuhalten.

Teil 4 der jeweiligen Landesbauordnung
(Übersicht siehe Tabelle Anhang 1)