DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen Eine Planungshilfe für Betriebe

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Abschnitt 9.1 - 9 Qualifikation und Übungen
9.1 Notfallmanager bzw. Notfallmanagerin

Die Aufgaben der Notfallmanagerin bzw. des Notfallmanagers kann nur Personen übertragen werden, die über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen in der Lage sind, schnell effektive Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen zu können. Diese Aufgabenübertragung muss gemäß § 13 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" schriftlich erfolgen.

Die erforderliche Qualifikation setzt z. B. Folgendes voraus:

  • fundierte Kenntnisse zum ADR, idealerweise erworben durch die Ausbildung zur bzw. zum Gefahrgutbeauftragten,

  • fundierte Kenntnisse zum Gefahrstoffrecht (z. B. CLP-Verordnung, REACH-Verordnung, Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe),

  • Fertigkeiten im Umgang mit allgemein zugänglichen Datenbanken über gefährliche Stoffe und Güter,

  • die Fähigkeit, nach Ermittlung der Produkteigenschaften und der sonstigen Bedingungen umgehend eine Entscheidung über die weitere Notfallabarbeitung treffen zu können,

  • die Fähigkeit, je nach Gefahrenlage die geeignete persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

  • die Fähigkeit, nach Beendigung der Reinigungsarbeiten die Beseitigung der Gefährdung feststellen zu können.