DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen Eine Planungshilfe für Betriebe

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Abschnitt 6.1 - 6 Reinigung und Entsorgung
6.1 Reinigung der baulichen Einrichtungen, Arbeitsmittel und anderer Güter

Zielemögliche Maßnahmen
(Produkt- und Umgebungsabhängig)
erforderliche Hilfsmittel
(beispielhaft)
abgebundenes bzw. ausgetretenes Produkt entfernenProdukt aufnehmen (z. B. aufsaugen)

Bindemittel und/oder Flüssigkeitsbarrieren aufnehmen
PSA, Schöpfkelle, Schaufel, Sauger, Entsorgungsbehälter
PSA, Schaufel, Sauger, Entsorgungsbehälter
bauliche Einrichtungen, Arbeitsmittel und andere Güter dekontaminierenAbwaschen, Absaugen

Abspülen mit Wasser bzw. Reinigungsmittel
PSA, Wasser, Reinigungsmittel, saugfähiges Material, Sauger
Flüssigkeitsstrahler
wiederverwendbare PSA und Hilfsmittel dekontaminierenAbwaschen
Abspülen mit Wasser bzw. Reinigungsmittel
Wasser, Reinigungsmittel, saugfähiges Material
Einweg-PSA ablegenAblegen nach Angaben des HerstellersUmkleidebereich, Entsorgungsbehälter
HygieneKörper teilweise oder vollständig waschenWaschgelegenheit
Duschen

Erläuterungen:

Bei allen Arbeiten sind von den Notfallhelferinnen und Notfallhelfern geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu tragen.

Abgebundenes bzw. ausgetretenes Produkt entfernen Ein manuelles Zusammenkehren von staubförmigen Produkten und von Bindemittel ist zu unterlassen, da hierbei Partikel aufgewirbelt werden und diese in die Atemluft der Notfallhelferinnen und Notfallhelfer gelangen können. Außerdem kann eine solche Aufwirbelung zu einer weiteren Ausbreitung des Produktes führen. Beim Einbringen eines staubförmigen Produktes in einen Entsorgungsbehälter ist eine Aufwirbelung zu vermeiden. Sofern erforderlich sind Maßnahmen zum Explosionsschutz, z. B. Vermeidung elektrostatischer Aufladungen, zu ergreifen.

Eingesetzte Sauger und Kehrsaugmaschinen müssen für die Aufnahme des Produktes geeignet sein, z. B. hinsichtlich Korrosionsbeständigkeit, Abscheiderate, Explosionsschutz, Fassungsvermögen.

Kontaminiertes Bindemittel ist wie das ursprünglich ausgetretene Produkt zu behandeln.

Bauliche Einrichtungen, Arbeitsmittel und andere Güter dekontaminieren

Eingesetzte Sauger und Kehrsaugmaschinen müssen bestimmungsgemäß verwendet werden und für die Aufnahme des Produktes geeignet sein, z. B. hinsichtlich Korrosionsbeständigkeit, Abscheiderate, Explosionsschutz.

Es ist darauf zu achten, dass Abwasser bzw. gebrauchte Reinigungstücher auch eine Gefahr darstellen können. Sollte dies der Fall sein, sind auch diese fachgerecht zu entsorgen.

Sind umfangreichere Reinigungsarbeiten erforderlich, ist die Einrichtung eines Dekontaminationsplatzes sinnvoll.

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Abb. 11
Beispiel für einen geeigneten Sauger zum Aufnehmen von Gefahrstoffen

Bestehende Einrichtungen wie z. B. eine Waschhalle können hierfür benutzt werden.

Wiederverwendbare PSA und Hilfsmittel dekontaminieren Die Hilfsmittel können nach dem Einsatz wie die Arbeitsmittel oder andere Güter dekontaminiert werden.

Die Dekontamination von Schutzkleidung muss vor dem Ablegen erfolgen. Ist bei der Abarbeitung des Notfalls Atemschutz erforderlich, darf dieser erst nach Dekontamination der Schutzkleidung abgelegt werden.

Einweg-PSA ablegen

Einweg-PSA immer so ablegen, dass es zu keinem Kontakt mit der (verunreinigten) Außenseite kommt. Details zum Umgang mit PSA sind der Bedienungsanleitung zu entnehmen.

Hygiene

Für die persönliche Reinigung sollten Duschen oder sonstige Waschgelegenheiten mit fließendem Warmwasser zur Verfügung stehen.