DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen Eine Planungshilfe für Betriebe

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Abschnitt 4.1 - 4 Grundsätzliche Maßnahmen
4.1 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen

Die Verantwortung, ein Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von gefährlichen Stoffen und Gütern aufzustellen und umzusetzen, liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, für sie die nach § 22 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen bei einem Notfall in eigener Verantwortung wahrzunehmen (Notfallmanager/-in).

Die fachlichen Anforderungen an Notfallmanager/-in siehe Abschnitt 9.1

Die bestimmte Notfallmanagerin bzw. der bestimmte Notfallmanager muss über die erforderliche Entscheidungs- und Weisungsbefugnis verfügen. Diese kann im Einzelfall die betrieblichen Hierarchien überdecken. Die Notfallmanagerin bzw. der Notfallmanager ist namentlich durch Aushang (z. B. am Schwarzen Brett) bekannt zu geben und muss während der Betriebszeiten erreichbar sein. Eine Vertretungsregelung ist festzulegen. Maßnahmen bei Störungen in der Kommunikationskette sind vorzubereiten.

In Abhängigkeit der Gefährdungsbeurteilung und der beabsichtigten Bearbeitungstiefe müssen von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer die Zahl, die Qualifikation und die Befugnisse der Notfallhelferinnen und -helfer festgelegt werden. Auch diese sind namentlich durch Aushang bekannt zu geben.

Die fachlichen Anforderungen an Notfallhelfer/-innen siehe Abschnitt 9.2