DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen Eine Planungshilfe für Betriebe

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9.2 - 9.2 Notfallhelfer bzw. Notfallhelferinnen

Notfallhelferinnen und Notfallhelfer müssen in der Lage sein, aufgrund ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten die ihnen übertragenen Aufgaben sicher erledigen zu können.

Dazu sind z. B. erforderlich:

  • Kenntnisse der Kennzeichnung nach CLP-Verordnung und ADR,

  • Kenntnisse der Gefahren, die von einem ausgetretenen Produkt ausgehen können,

  • Kenntnisse über körperliche Symptome, die durch die Aufnahme eines ausgetretenen Produktes entstehen können,

  • Kenntnisse über die Abläufe bei einer Notfallabarbeitung,

  • Kenntnisse über die eigenen Grenzen einer Notfallbeherrschung,

  • Kenntnisse über das Verhalten bei Störungen und Problemen,

  • Fertigkeiten zum An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung,

  • Fertigkeiten zur Anwendung einfacher Analyseverfahren, z. B. Universalindikatorpapier,

  • Fertigkeiten im Umgang mit Hilfsmitteln, wie z. B. Bindemittel, Flüssigkeitsbarrieren, Sauggeräte, Entsorgungsbehälter.

Bei Änderungen z. B. im Produktaufkommen oder der Hilfsmittel ist die Qualifikation der Notfallhelferinnen und Notfallhelfer anzupassen.

Ist es vorgesehen, dass Notfallhelferinnen und Notfallhelfer erforderlichenfalls Atemschutzgeräte der Gruppen 2 oder 3 bei der Abarbeitung eines Notfalles benutzen sollen, ist vor Übertragung der Aufgabe und in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen.

siehe Arbeitsmedizinische Regel AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"