DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen Eine Planungshilfe für Betriebe

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Zusammenarbeit mit Einsatzkräften (Alarmstufe 3)

5.6.1 Einweisung der Einsatzkräfte

Es ist sinnvoll, die Einsatzkräfte einzuweisen. Hierzu sollten die nach Abschnitt 5.4.6 zusammengestellten Informationen nicht nur ausgehändigt werden, sondern der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter sollte auch eine Ansprechperson des Betriebes (Notfalleinweiser/-in) für Rücksprachen zur Verfügung gestellt werden. Diese Ansprechperson soll die Einsatzleiterin bzw. den Einsatzleiter am Zugang zum Betriebsgelände empfangen und erforderlichenfalls so lange dort verbleiben, bis alle Einsatzkräfte eingetroffen sind.

5.6.2 Übernahme von den Einsatzkräften

Weitere Entscheidungen über erforderliche Maßnahmen trifft ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter. Diesen Anweisungen ist Folge zu leisten.

Aufgabe der Einsatzkräfte ist die unmittelbare Gefahrenabwehr für die Schutzgüter Mensch, Tier, Umwelt und Sachgüter bis zum Erreichen eines stabilen Zustandes. Ein stabiler Zustand ist erreicht, wenn von der Notfallsituation keine unmittelbaren Gefahren, wie z. B. Ausgasen aus dem Bindemittel oder anderweitige Ausbreitung, mehr ausgehen können.

Nach Herstellung des stabilen Zustandes ist der Betrieb für die weitere Beseitigung der noch bestehenden Gefahren (z. B. beschädigte Verpackungen, kontaminierte Bindemittel, kontaminierte Einrichtungen oder Gebäudeteile) verantwortlich.