DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen Eine Planungshilfe für Betriebe

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Alarmierung, Absperrung und Räumung

5.4.1
Alarmierung der Anwesenden

Einen internen Alarm löst die Notfallmanagerin bzw. der Notfallmanager aus. Es ist je nach Situation festzulegen, ob nur die Anwesenden in einem bestimmten Bereich oder alle Anwesenden im Betrieb von der Alarmierung betroffen sind. Hierzu können die unter Abschnitt 4.3 genannten Alarmierungsmittel genutzt werden. Alle Anwesenden haben den Alarmplan zu beachten.

5.4.2
Verständigung der Notfallhelfer/-innen bzw. des Dienstleisters

Die Beauftragung der Notfallhelferinnen und Notfallhelfer bzw. des Dienstleisters erfolgt soweit nicht anders geregelt durch die Notfallmanagerin bzw. den Notfallmanager. Den Notfallhelferinnen und Notfallhelfern muss sofort die Möglichkeit gegeben werden, ihre zugewiesenen Aufgaben zu erledigen.

5.4.3
Absperrung

Geht von einem ausgetretenen Produkt lediglich eine Gefahr bei unmittelbarem Kontakt aus, verhindern die zuständigen Notfallhelferinnen und Notfallhelfer den Zugang zur Schadstelle mit dem im Abschnitt 4.4 aufgeführten Absperrmaterial. Damit wird auch einer Verschleppung des ausgetretenen Produktes entgegengewirkt.

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Abb. 7
Absperrung des Gefahrenbereiches um ein beschädigtes Gebinde

5.4.4
Räumung

Bei Brand- und/oder Explosionsgefahr bzw. wenn gefährliche Stoffe und Güter in der Atemluft nicht ausgeschlossen werden können, veranlasst die Notfallmanagerin bzw. der Notfallmanager die Räumung des betroffenen Bereiches. Für die Durchführung der Räumung sind zuständige Personen zu benennen.

Im Fall einer Räumung müssen sich betroffene Anwesende an der ausgewiesenen Sammelstelle einfinden. Die Sammelstelle darf erst nach Anweisung wieder verlassen werden.

Eine beauftragte Notfallhelferin oder ein beauftragter Notfallhelfer soll die an der Sammelstelle Anwesenden erfassen. Um die Vollständigkeit feststellen zu können, ist es hilfreich, alle während der Betriebszeit anwesenden Personen zu registrieren. Sollte sich die Vollständigkeit der Anwesenden an der Sammelstelle nicht sicher feststellen lassen, sind weitere Nachforschungen erforderlich.

Sofern nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob alle Anwesenden den Gefahrenbereich verlassen haben, ist dies der Notfallmanagerin bzw. dem Notfallmanager mitzuteilen. In diesem Fall ist im Gefahrenbereich unter Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nach vermissten Personen zu suchen oder die Alarmstufe 3 auszulösen.

5.4.5
Alarmierung der Einsatzkräfte

Im Falle von Alarmstufe 3 muss ein Notruf abgesetzt werden:

Telefon 112

(aus dem öffentlichen Netz)

Es ist eindeutig festzulegen, wer dies tun muss und darf. In der Regel wird dies die Notfallmanagerin bzw. der Notfallmanager sein.

Beim Absetzen eines Notrufes sind die allgemein üblichen "W-Fragen" zu beantworten:

Wer meldet?
Was ist geschehen?
Welches Produkt ist ausgetreten bzw. wird vermutet?
Wo ist es geschehen?
Wie viele Personen sind verletzt?
Welcher Art sind die Verletzungen?

Nach der Meldung darf die Verbindung erst beendet werden, wenn die Leitstelle keine Fragen mehr hat.

Bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte sind in Abstimmung mit der Leitstelle weitere Maßnahmen durchzuführen, wenn dies unter Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes möglich ist. Insbesondere ist die Räumung betroffener Betriebsbereiche einschließlich der Vollzähligkeitskontrolle zu veranlassen.

5.4.6
Informationen bereitstellen

Alarmstufe 1

Die Notfallhelferinnen und Notfallhelfer müssen über die mit dem konkreten Notfall verbundenen Gefahren und die dadurch erforderlichen Schutz-, Verhaltens- und Vorgehensmaßnahmen informiert werden. Um diese den Notfallhelferinnen und Notfallhelfern so schnell wie möglich zur Verfügung stellen zu können, ist die Erarbeitung von Stoff- bzw. Gefahrengruppen spezifischen Notfallanweisungen sinnvoll.

Alarmstufe 2

Bei der Alarmierung eines Dienstleisters wird dieser möglichst viele Daten über das Produkt und die Bedingungen an der Notfallstelle benötigen, damit er seine Maßnahmen zielgerichtet vorbereiten kann. Es empfiehlt sich, im Vorfeld ein standardisiertes Meldeverfahren abzustimmen.

Alarmstufe 3

Im Rahmen der telefonischen Alarmierung wurden bereits Angaben zum ausgetretenen Produkt gemacht (siehe Abschnitt 5.4.5). Zusätzlich ist es hilfreich, wenn der Einsatzleiterin bzw. dem Einsatzleiter bei ihrem bzw. seinem Eintreffen weitergehende Informationen, wie z. B. vorhandene Sicherheitsdatenblätter und/oder Beförderungspapiere übergeben werden können. Als betriebsfremde Person muss sie bzw.er zudem möglichst umfassende und eindeutige Informationen über die Örtlichkeit und die Notfallstelle erhalten. Grundlage dafür kann die Erkundungscheckliste gemäß Anhang 3 sein.