TRFL 2017 - TR Rohrfernleitungsanlagen

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Abschnitt 3 TRFL - Passiver Korrosionsschutz

3.1 Umhüllung und Beschichtung von erdverlegten Rohren

Die Umhüllung muss den einschlägigen technischen Normen (z. B. DIN 30670: 2012-04, DIN 30678: 1992-10, DIN EN 10289: 2004-08, DIN EN 10290: 2004-08, DIN EN 10300: 2006-02, DIN EN 12068: 1999-03 und DIN EN ISO 21809-1) entsprechen. Die Dehnfähigkeit der Umhüllung muss mindestens der der Rohre entsprechen.

3.2 Korrosionsschutz von Anlagenteilen von oberirdischen Rohrfernleitungsanlagen

Anlagenteile oberirdischer Rohrfernleitungsanlagen müssen gegen unzulässigen Materialabtrag durch Außenkorrosion auf geeignete Weise geschützt werden. Dabei sind die materialspezifischen Anforderungen und örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Auswahl des Beschichtungssystems kann in Anlehnung an die DIN EN ISO 12944 als Grundnorm zum Korrosionsschutz von Stahlbauten und den "Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)"erfolgen. In den Anlagen zur ZTV-ING Teil 4 sind entsprechend dem Anwendungsfall zugelassene und freigegebene Beschichtungssysteme mit den Beschichtungsstoffen angegeben.

3.3 Rohrenden

Die Rohrenden müssen auf einer ausreichenden Länge (etwa 150 mm bei Anwendung der Stumpfnahtverbindung, sonst der Art der Rohrverbindung und Abmessung entsprechend) frei von der Umhüllung oder Beschichtung sein. Die Eignung der bei Isolierung der Stumpfnähte und Rohrenden auf der Baustelle verwendeten Umhüllung oder Beschichtung muss im Sinne von Abschnitt 3.1 gewährleistet sein.