TRFL 2017 - TR Rohrfernleitungsanlagen

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Abschnitt 10 TRFL - Druckprüfung

10.1 Prüfdruck

Die Rohrfernleitungsanlage ist zur Erreichung eines möglichst gleichmäßigen Prüfdrucks unter Berücksichtigung des Höhenprofils der Rohrfernleitungsanlage in geeignete Prüfabschnitte zu unterteilen. Die Prüfabschnitte sind zur Feststellung der Festigkeit und Dichtheit einer Druckprüfung mit Wasser entsprechend dem VdTÜV-Merkblatt 1051: 2013-09 mit mindestens dem 1,3-fachen des nach Abschnitt 5.4.2 für den betreffenden Rohrfernleitungsabschnitt ermittelten höchsten Drucks (Grenzlinie) zu unterziehen. Hierbei ist am höchstbelasteten Punkt des Prüfabschnitts eine Beanspruchung von 95 % der spezifizierten Mindeststreckgrenze anzustreben, Abweichungen sind zu begründen und bedürfen des Einvernehmens mit der Prüfstelle. Bei Werkstoffen nach Teil 2 Abschnitt 2.1.2 dieser Regel ist nach den Maßgaben des Gutachtens der Prüfstelle zu verfahren.

Bei Umfangsbeanspruchungen über 95 % der gewährleisteten Mindeststreckgrenze ist das VdTÜV-Merkblatt 1060: 2007-02 anzuwenden.

Der Prüfdruck braucht an keiner Stelle der Rohrfernleitungsanlage höher zu sein als das 4-fache des zulässigen Betriebsüberdruckes oder, wenn in allen Rohren eine Umfangsbeanspruchung von mindestens 90 % der gewährleisteten Mindeststreckgrenze erreicht wird, das 2,5-fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.

10.2 Dichtheit oberirdischer Abschnitte von Rohrfernleitungsanlagen

Bei oberirdisch verlegten Abschnitten von Rohrfernleitungsanlagen ist die Dichtheit nach ausreichender Standzeit, in der Regel visuell, zu prüfen. Die ausreichende Standzeit ist im Einvernehmen mit der Prüfstelle festzulegen.

10.3 Abstimmung mit der Prüfstelle

Die Art der Druckprüfung und Einzelheiten der Durchführung und der Dokumentation sind rechtzeitig im Einvernehmen mit der Prüfstelle festzulegen.

10.4 Frist zwischen Druckprüfung und Inbetriebnahme

Wird die Rohrfernleitungsanlage nach der Druckprüfung nicht innerhalb von sechs Monaten in Betrieb genommen, sind Maßnahmen gegen Innenkorrosion zu treffen.

10.5 Wiederholung der Druckprüfung

Werden bei der Druckprüfung Undichtheiten festgestellt, ist die Druckprüfung nach sachgemäßer Beseitigung der Undichtheiten zu wiederholen. Auf eine Wiederholung der Druckprüfung darf im Einvernehmen mit der Prüfstelle verzichtet werden.

10.6 Druckprüfung mit Luft

Nur in begründeten Fällen darf im Einvernehmen mit der Prüfstelle anstelle von Wasser Luft oder inertes Gas verwendet werden. Einzelheiten zum Prüfverfahren, zur Durchführung und zu den erforderlichen Maßnahmen sind dabei festzulegen.

10.7 Prüfung mit Fördermedium

In Einzelfällen, z. B. bei Garantienähten, darf für die Prüfung auch das Fördermedium verwendet werden.