TRFL - TR Rohrfernleitungsanlagen

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Abschnitt 8 TRFL - Bau und Verlegung

8.1 Allgemeines

8.1.1 Ausführung von Arbeiten

Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die nachweislich über genügende Fähigkeiten und geeignete Geräte verfügen, um die Bau-, Verlege- und insbesondere Schweißarbeiten einwandfrei ausführen zu können.

Der Nachweis hierüber ist gegenüber der Prüfstelle im Rahmen der Bauprüfung gemäß Anhang II Abschnitt B 2.2.2 zu erbringen.

Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Unternehmer eine Bescheinigung der entsprechenden Gruppe nach DVGW-Arbeitsblatt GW 301: 2011-10 besitzt oder ein die Befähigung bestätigendes Gutachten einer Prüfstelle vorliegt.

8.1.2 Schweißverfahrensprüfung

Für Schweißarbeiten ist eine Verfahrensprüfung nach VdTÜV-Merkblatt 1052: 2009-04 und DIN EN ISO 15614-1: 2012-06 erforderlich. Der danach erbrachte Nachweis gilt für die Dauer von zwei Jahren.

8.1.3 Aufsicht beim Schweißen und Verlegen

Zur Beaufsichtigung der Schweiß- und Verlegearbeiten ist geeignetes, zuverlässiges und in dieser Aufgabe unterwiesenes Personal einzusetzen.

8.1.4 Gewässer- und Bodenschutz während der Bauarbeiten

Während der gesamten Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass Verunreinigungen des Bodens und der Gewässer durch Betriebsmittel und Baustoffe nicht eintreten.

8.2 Arbeitsstreifen

Schon in der Planungsphase ist ein Arbeitsstreifen festzulegen, der für den sicheren Bau der Rohrfernleitungsanlage zur Verfügung stehen muss. Die Breite des Arbeitsstreifens soll insbesondere den Leitungsdurchmesser, die Art und Menge des Aushubs und die eingesetzten Maschinen berücksichtigen. Die nach der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" entsprechend DIN 4124: 2012-01 erforderlichen Mindestbreiten für Arbeitsräume sind zu berücksichtigen.

Liegt im Arbeitsstreifen eine andere Leitung, ist sicherzustellen, dass gefährdende Einflüsse für die andere Leitung (z. B. Bodenbewegungen durch abgelagerten Aushub, unzulässige Verkehrslasten durch Baufahrzeuge) vermieden werden, siehe hierzu DIN 4124: 2012-01.

8.3 Rohrtransport und -lagerung

8.3.1 Schutz der Rohre beim Transport, Auf- und Abladen

Zum Schutz vor Beschädigungen sind die Rohre mit geeigneten Vorrichtungen auf- und abzuladen, beim Transport erforderlichenfalls durch Zwischenlagen zu trennen und gegen schädigende Einflüsse, z. B. Verschieben, Durchhängen und Schwingungen, zu sichern.

8.3.2 Schutz der Rohre bei der Lagerung

Auflagerungen und Stapelhöhen sind so zu wählen, dass Beschädigungen oder bleibende Verformungen der Rohre nicht auftreten. Beschädigungen der Umhüllung sind zu vermeiden. Rohre sind so zu lagern und zu stapeln, dass sie nicht unbeabsichtigt ab- oder auseinanderrollen, abrutschen oder kippen können.

8.4 Rohrgraben

8.4.1 Rohrgrabenprofil und Auflageart

Die Sohle des Rohrgrabens muss so breit hergestellt und planiert sein, dass

  • die Rohre auf der ganzen Länge aufliegen und gebettet sind,

  • die erforderliche Verfüllung des Rohrgrabens das Rohr vollständig umschließen kann und

  • unzulässige Zusatzspannungen in und Beschädigungen an der verlegten Rohrfernleitung vermieden werden.

Punkt- und Linienauflagerungen sind zu vermeiden. Durch Art, Schichtdicke und Verdichtung des Auflagers der Rohrleitung muss sichergestellt sein, dass die Außenisolierung der Rohrleitung durch das Auflager nicht beschädigt werden kann. Die Tiefe des Rohrgrabens ist so zu wählen, dass die Überdeckung nach Abschnitt 5.2.1.2 gewährleistet ist. Rohrgräben sind nach den Maßgaben der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" entsprechend DIN 4124: 2012-01 zu erstellen.

8.4.2 Maßnahmen bei nicht tragfähigem und stark wasserhaltigem Boden

Die gemäß Abschnitt 5.2.8 im Rohrgraben vorzusehenden Sicherungsmaßnahmen sind umzusetzen.

8.4.3 Dränwirkung des Rohrgrabens und Abrutschen der Rohrleitung

Verläuft die Leitungstrasse mit starkem Gefälle, sind Vorkehrungen gegen eine Dränwirkung des Rohrgrabens zu treffen.

An Berghängen müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die das Abrutschen des Bodens und der Rohrleitung verhindert wird.

8.4.4 Kopflöcher

Kopflöcher für Arbeiten an Rohrfernleitungsanlagen sind so zu bemessen, dass das Arbeiten sicher und technisch einwandfrei möglich ist. Auf die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und DIN 4124: 2012-01 wird verwiesen.

8.5 Rohrverbindungen

8.5.1 Verbindungsart

Rohre und Rohrleitungsteile sind möglichst längskraftschlüssig, in der Regel durch Schweißen, zu verbinden. Lösbare Verbindungen sind nur bei oberirdischer Verlegung oder bei ausreichender Zugänglichkeit und Kontrollierbarkeit zulässig.

Andere Rohrverbindungen dürfen verwendet werden, wenn ihre gleichwertige Eignung durch Prüfung und gutachtliche Stellungnahme der Prüfstelle nachgewiesen ist.

8.5.2 Sauberkeit der Rohre

Rohre sind vor dem Verbinden von groben Fremdstoffen zu befreien und gegen Eindringen von Fremdkörpern oder Wasser zu schützen. Rohrstränge sind bei Arbeitsunterbrechung oder nach Fertigstellung durch Stopfen, Deckel oder dergleichen sicher zu verschließen.

8.5.3 Sicherung bei der Herstellung über dem Rohrgraben

Bei der Herstellung von Rohrverbindungen über dem Rohrgraben sind besondere Sicherungsmaßnahmen für das Festlegen des noch nicht abgesenkten Rohrstranges erforderlich.

8.5.4 Erdung der Rohrleitung während der Verlegung

Während der Verlegung ist der Berührungsschutz entsprechend AfK-Empfehlung Nr. 3: 2013-05 sicherzustellen.

8.6 Schweißen von metallischen Werkstoffen

8.6.1 Schweißpersonal

8.6.1.1 Schweißungen von Hand dürfen nur von Schweißpersonal ausgeführt werden, das seine Eignung durch eine Prüfung nach DIN EN 287-1: 2006-06 in der für den Werkstoff und für die Wanddicke entsprechenden Gruppe unter Berücksichtigung der Baustellenverhältnisse, der Art der Schweißverbindungen und der vorgesehenen Schweißposition nachgewiesen hat (siehe VdTÜV-Merkblatt 1052: 2009-04).

8.6.1.2 Bei Anwendung mechanisierter oder teilmechanisierter Schweißverfahren ist im Rahmen der Verfahrensprüfung festzulegen, welche Anforderungen an das Bedienungspersonal zu stellen sind.

8.6.2 Zusatzwerkstoffe

Die Zusatzwerkstoffe sind sowohl auf den Grundwerkstoff als auch untereinander abzustimmen, damit die erforderlichen Eigenschaften der Schweißverbindungen gewährleistet sind. Es dürfen nur Zusatzwerkstoffe verwendet werden, für die die Eignungsprüfung durch die Prüfstelle vorliegt.

8.6.3 Schweißverbindungen

8.6.3.1 Rohre und Rohrleitungsteile sind durch Stumpfschweißnähte zu verbinden. Andere Arten von Schweißverbindungen sind zulässig, soweit durch Betriebserfahrung oder Versuche nachgewiesen ist, dass die gewählte Verbindung den Anforderungen genügt.

8.6.3.2 Beim Schweißen sollte wenigstens ein Ende des Rohrstranges verschlossen sein, damit eine Kaminwirkung vermieden wird.

8.6.3.3 Die Schmelzschweißungen von Hand sind mindestens zweilagig auszuführen.

8.6.3.4 Die Schweißfugenflanken müssen zum Schweißen sauber, glatt und trocken sein. Sofern Nahtvorbereitungen auf der Baustelle erforderlich werden, ist DIN EN ISO 9692-1: 2013-12 zu beachten.

8.6.3.5 Je nach Rohrwerkstoff, Schweißverfahren, Rohrwanddicke und Witterungsverhältnissen kann ein Vorwärmen der Rohrenden notwendig sein.

8.6.3.6 Bei ungünstigen Wetterverhältnissen sind die für das Schweißen erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Prüfstelle festzulegen.

Direkte Einflüsse von Wind, Regen und Schnee sind von der Schweißverbindung so lange fernzuhalten, bis die Schweißnaht abgekühlt ist.

8.6.3.7 Das Ausrichten der Rohrenden zum Schweißen soll durch eine Innenzentrierung vorgenommen werden. Außenzentrierungen dürfen nur bei Rohren = DN 300 oder in Einzelfällen (z. B. Rohrbogenanschlüsse, kurze Stränge, Einbindungen) verwendet werden. Es soll innen ein möglichst geringer Kantenversatz erreicht werden. Für das Steignahtschweißen soll ein Versatz von 2 mm, für das Fallnahtschweißen von 1,6 mm nicht überschritten werden.

8.6.3.8 Beiderseits der Schweißstelle muss das Rohrende auf einer ausreichenden Länge frei von der Rohrumhüllung sein. Brennschnitte zum Herstellen von Fugenflanken sollen bei Rohren > DN 200 mit mechanisch geführten Schneidgeräten ausgeführt werden. Elektroden- und Erdungszündstellen auf der Rohroberfläche sind nicht zulässig. Bei noch nicht fertig gestellten Schweißnähten müssen unzulässige Biegebeanspruchungen vermieden werden.

8.6.3.9 Sollen Konstruktionsteile (z. B. Träger, Stützen) an die Rohrfernleitung angeschweißt werden, ist zuvor Einvernehmen mit der Prüfstelle herbeizuführen. Dabei sind im Allgemeinen besondere Maßnahmen (Vorwärmung, Sonderverfahren usw.) anzuwenden.

8.6.3.10 Beim Übergang von Rohren oder Rohrleitungsteilen auf andere, größere Wanddicken ist das VdTÜV-Merkblatt 1055: 1970-04 zu beachten.

8.6.3.11 Werden Rohre auf der Baustelle gekürzt oder sollen Rundschweißnähte erneuert werden, müssen die neuen Rohre auf einer Breite von mindestens 25 mm mittels Ultraschall nach DIN EN ISO 10893-8: 2011-07 auf Doppelungen geprüft werden. Ausschnittränder sind in gleicher Weise zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn die Rohre nachweislich vollständig durch den Hersteller einer Ultraschallprüfung auf Doppelungen unterzogen wurden.

8.6.3.12 Alle Rundschweißnähte sind mit einer Nummer zu kennzeichnen.

8.6.4 Testnähte

Durch stichprobenweise zu entnehmende Testnähte aus fertig geschweißten Rohrfernleitungsabschnitten soll der Nachweis erbracht werden, dass die bei der Verfahrensprüfung festgestellte Nahtgüte beim Bau der Rohrfernleitung eingehalten wurde (siehe auch Abschnitt 9.3.7).

8.7 Elastische Biegung

Die elastische Biegung einer Rohrfernleitung aus Stahl ist zulässig, wenn dadurch der Biegeradius von

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nicht unterschritten wird.

Es bedeuten:

Rmin = kleinster zulässiger Biegeradius in m

K = gewährleistete Mindeststreckgrenze in N/mm2

S = rechnerischer Sicherheitsbeiwert

da = Außendurchmesser in mm.

8.8 Rohrbogen

Muss der kleinste zulässige Biegeradius nach Abschnitt 8.7 unterschritten werden, sind im Lieferwerk hergestellte Rohrbogen (Werkbogen) oder auf der Baustelle kaltgebogene Rohre (Baustellenbogen) einzubauen; Faltenbogen und Gehrungsschnitte sind unzulässig.

Baustellenbogen sind mittels Biegemaschinen herzustellen. Für Rohre ≤ DN 300 dürfen auch Biegeschuhe oder Biegestempel verwendet werden. Im Übrigen ist das VdTÜV-Merkblatt 1054: 2006-10 zugrunde zu legen.

8.9 Nachumhüllung und Nachbeschichtung

Alle nicht werkseitig umhüllten oder beschichteten Rohrleitungsteile, z. B. im Schweißnahtbereich, sind mit einer geeigneten Umhüllung oder Beschichtung zu versehen. Diese muss der nach Teil 2 Abschnitt 3.1 dieser Regel gewählten Materialart der Werksumhüllung oder -beschichtung entsprechen oder mindestens gleichwertig sein (z. B. Korrosionsschutzbinden Beanspruchungsklasse B oder C nach DIN 30672: 2000-12 für nicht kathodisch geschützte Rohrleitungen und DIN EN 12068: 1999-03 für kathodisch geschützte Rohrleitungen).

8.10 Verlegen

8.10.1 Prüfung des passiven Korrosionsschutzes

Vor dem Absenken der Rohrfernleitungsstränge in den Rohrgraben ist die Umhüllung mit einem elektrischen Prüfgerät zu prüfen. Die Prüfspannung beträgt mindestens 5 kV zuzüglich 5 kV pro mm Umhüllungsschichtdicke, jedoch maximal 20 kV. Fehlerstellen sind sachgemäß auszubessern und erneut zu prüfen.

Unmittelbar nach der Verfüllung des Rohrgrabens und durchgeführter Wasserdruckprüfung sowie nach einem im Einvernehmen mit der Prüfstelle festgelegten Zeitraum (z. B. nach einem Jahr) ist eine Intensivmessung bzw. intensive Fehlstellenortung (IFO-Messung) durchzuführen (siehe auch AfK-Empfehlung Nr. 10).

8.10.2 Verwendung von Hebezeugen

Zum Absenken von Einzelrohren und Rohrfernleitungssträngen sind Hebezeuge, die ein stoßfreies und gleichmäßiges Absenken der Rohre ohne schädigende Durchbiegung gewährleisten, in ausreichender Anzahl zu verwenden. Hierbei sind zur Schonung des Außenschutzes geeignete Hilfsmittel (z. B. Gurte oder Rollen) zu verwenden.

8.10.3 Minimierung temperaturbedingter Spannungen

Beim Verlegen der Rohrfernleitung und beim Verfüllen des Rohrgrabens ist darauf zu achten, dass durch Temperaturunterschiede bedingte Spannungen in der Rohrfernleitung möglichst gering gehalten werden.

8.10.4 Verlegung im Wasser

Befindet sich Wasser im Rohrgraben ist ein Verlegen nur zulässig, wenn die vorgesehene Auflage der Rohrfernleitung sichergestellt ist und, soweit erforderlich, gleichzeitig eine Sicherung gegen Auftrieb eingebracht wird.

8.11 Verfüllen des Rohrgrabens

Der Rohrgraben soll innerhalb kurzer Zeit nach der Rohrverlegung verfüllt werden.

Durch Art, Schichtdicke und Verdichtung des die Rohrleitung umgebenden Materials muss sichergestellt sein, dass die Außenisolierung der Rohrleitung durch das umgebende Material nicht beschädigt werden kann und unzulässige Zusatzspannungen in und Beschädigungen an der verlegten Rohrfernleitung vermieden werden. Hinsichtlich der Bereiche, in denen mit Bauarbeiten zu rechnen ist, wird auf Abschnitt 5.2.5 verwiesen.

8.12 Kreuzungen

8.12.1 Düker

8.12.1.1 Bei der Kreuzung von Gewässern durch Dükerung ist der Rohrgraben (Dükerrinne) so herzustellen und anzulegen, dass ein Zuschwemmen bis zur und während der Verlegung des Dükers nicht eintritt. Vor dem Verlegen des Dükers ist die Tiefenlage der Grabensohle und nach dem Verlegen des Dükers der Scheitel durch eine Peilung festzustellen. Je nach Verfahren der Dükerverlegung und nach den zu erwartenden Beanspruchungen des Dükers und seiner Rohrumhüllung ist der Düker vor der Verlegung mit einem zusätzlichen Schutz zu versehen, der erforderlichenfalls auch als Auftriebssicherung auszubilden ist. Es muss sichergestellt werden, dass Bewehrungen, Auftriebssicherungen usw. keinen metallischen Kontakt mit der Rohrfernleitung bekommen und dass keine elektrische Abschirmung entsteht.

8.12.1.2 Bei Gewässern mit Schiffsverkehr oder wenn ein Freispülen des Dükers zu erwarten ist, kann es erforderlich sein, den Düker ganz oder teilweise zu sichern, z. B. mit Steinpacklagen.

8.12.2 Durchpressungen und Durchbohrungen

8.12.2.1 Durchpressungen und Durchbohrungen sind z. B. nach DWA - A 125/DVGW-Arbeitsblatt GW 304: 2008-12 auszuführen, für Spülbohrungen gilt DVGW-Arbeitsblatt GW 321: 2003-10.

8.12.2.2 Soll das Vortriebsrohr als Rohrfernleitung verwendet werden, muss unter Berücksichtigung der Bodenart und der einzusetzenden Geräte gewährleistet sein, dass Rohrumhüllung und Rohrwandung nicht unzulässig beschädigt werden. Die Qualität der Umhüllung ist durch Messungen entsprechend AfK-Empfehlung Nr. 1: 2013-04 zu überprüfen.

8.12.2.3 Bei Verwendung von Mantelrohren muss sichergestellt sein, dass durch geeignete Maßnahmen (z. B. Abstandshalter) gewährleistet wird, dass eine metallene Verbindung zwischen Mantelrohr und Rohrfernleitung verhindert wird und der passive Korrosionsschutz der Rohrleitung innerhalb des Mantelrohres erhalten bleibt.

8.13 Einbau und Isolierung von Armaturen und Formstücken

Armaturen und Formstücke müssen so eingebaut sein, dass ihre einwandfreie Funktion, Bedienung, Wartung und Zugänglichkeit gewährleistet sind und keine unzulässigen Beanspruchungen an der Rohrleitung und den Einbauteilen entstehen. Sie sind gegen Fundamente elektrisch zu isolieren.

8.14 Rohrbuch

Für jede Rohrfernleitung oder für jeden Abschnitt der Rohrfernleitung muss im Zuge der Verlegearbeiten ein Rohrbuch erstellt und stetig fortgeschrieben werden. Hierin sind für jedes verlegte Rohr der Werkstoff, der Hersteller, die eindeutige Identifikation der Rohre (z. B. Chargen-/Schmelzennummer und Rohrnummer), der Durchmesser, die Wanddicke und die Länge einzutragen. Ferner sind Anzahl und Art der eingebauten Armaturen und aller sonstigen Rohrleitungsteile sowie das Ergebnis der Prüfungen und die Namen der Aufsichtsführenden zu vermerken. Für die Baustellenverbindung sind das Datum der Verbindung und die Namen der Ausführenden, gegebenenfalls unterteilt in Tätigkeiten (Wurzel-, Füll- und Decklagenschweißer), einzutragen (siehe Muster Anhang IX). Alle besonderen Bedingungen und besonderen Maßnahmen sind im Rohrbuch zu vermerken.

8.15 Bestandspläne

Nach der Verlegung ist die Rohrfernleitungsanlage horizontal und vertikal einzumessen und ihre Lage in Bestandsplänen, z. B. gemäß DIN 2425-3: 1980-05, einzutragen.