DGUV Information 215-112 - Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil 2: Grundsätzliche Anforderungen

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Abschnitt 1 - 1 Planungsgrundlagen - Flächen und Freiräume

Werden Grundsätze des barrierefreien Bauens bereits bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen berücksichtigt, können durch vorausschauende Lösungen Kosten für eine erforderliche Anpassung und einen aufwendigen Umbau von Einrichtungen vermieden werden. Dies gilt unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Planung die Nutzung der Bildungseinrichtungen und Arbeitsstätten durch Menschen mit Behinderung zu erwarten ist.

Planungen von Produkten, Dienstleistungen, baulichen Einrichtungen und der gestalteten Umgebung müssen die Belange von Menschen mit unterschiedlichen Anforderungen berücksichtigen. Diese besonderen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus physischen, sensorischen, seelischen und geistigen Einschränkungen. Auch die auszuführenden Tätigkeiten (z. B. Materialtransport) sind zu bedenken.

Heute orientieren sich die Normen zur Ergonomie nur an Menschen zwischen 18 und 65 Jahren ohne physische, sensorische, seelische und geistige Einschränkungen. Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung ergonomischer Daten immer nur zwischen dem 5. und 95. Perzentil gemessen wird. Menschen mit Behinderungen werden nicht erfasst.

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Abb. 1 Beispiele für Platzbedarf und Erreichbarkeit

Wesentliche Voraussetzungen, um Produkte, Dienstleistungen, bauliche Einrichtungen und die gestaltete Umgebung nutzen zu können, sind deren Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit und Erreichbarkeit. Die Nutzung muss jederzeit kontrollierbar sein. Die Abbildung 1 auf Seite 7 zeigt, wie in Abhängigkeit von individuellen Voraussetzungen unterschiedliche Platzbedarfe zur Erreichbarkeit und Nutzbarkeit bestehen. Bei der barrierefreien Planung sind diese zugrunde zu legen.

Hinweis:
Im Einzelfall können die dargestellten Abmessungen von den tatsächlichen Anforderungen abweichen.

Ebenso müssen in die barrierefreie Planung die individuellen Voraussetzungen der Nutzerinnen und Nutzer für die Erkennbarkeit einfließen.

Gleichermaßen sind auch für die Wahrnehmbarkeit die individuellen Voraussetzungen der Nutzerinnen und Nutzer zu beachten.

Die Wahrnehmung von Produkten, Dienstleistungen, baulichen Einrichtungen und der gestalteten Umgebung kann entweder visuell, auditiv oder taktil erfolgen.

Visuell sind der Leuchtdichtekontrast, der Farbkontrast, die Größe des Sehobjektes, die Form des Objektes, der räumliche Betrachtungsabstand und eine ausreichende und blendfreie Belichtung bzw. Beleuchtung entscheidend. Besonders geeignet für die visuelle Wahrnehmbarkeit bei Farbkontrasten ist die Verwendung von Komplementärfarben.

Auditiv sind das Verhältnis zwischen Nutzsignal und Störgeräusch sowie die Nachhallzeit in einem Raum von Bedeutung.

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Abb. 2 Optimales Gesichtsfeld am Beispiel eines Menschen im Rollstuhl

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Abb. 3 Wahrnehmbarkeit durch Verwendung von Komplementärfarben oder Einsatz von positiver und negativer Darstellung

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Abb. 4 Abnahme der Wahrnehmbarkeit des Nutzsignals durch Störgeräusche

Taktile Wahrnehmung kann über Finger, Hände, Langstock oder Füße erfolgen. Typische taktile Gestaltungsmerkmale sind z. B. Form, Material, Härte oder die Oberflächenstruktur. Diese müssen sich deutlich von der Umgebung abheben.

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Abb. 5 Bodenindikator- Möglichkeit zur taktilen Wahrnehmbarkeit mit den Füßen oder dem Langstock

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In den folgenden Angaben finden Sie weitere wertvolle Hinweise zu diesem Themenbereich.

Folgende Kapitel sind zu berücksichtigen:

Teil 2

Kapitel 1Planungsgrundlagen
Kapitel 2.1Visuelle Gestaltung
Kapitel 2.2Auditive Gestaltung
Kapitel 2.3Taktile Gestaltung

Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor Anwendung auf Aktualität geprüft werden.

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