DGUV Information 215-112 - Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil 2: Grundsätzliche Anforderungen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Flure und sonstige Verkehrsflächen

Flure und sonstige Verkehrsflächen müssen ausreichend breit z. B. für die Nutzung von Personen mit Rollstühlen oder Rollatoren ausgelegt sein. Dabei sind auch mögliche Begegnungen von Personen zu berücksichtigen.

Für eine barrierefreie Gestaltung gelten die nachfolgenden Mindestanforderungen:

Allgemeines

Flure und sonstige Verkehrsflächen dienen der horizontalen, inneren Erschließung von Gebäuden.

Für Menschen, die auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen sind, ist eine schwellen- und stufenlose Erschließung zwingend notwendig. Diese sollte neigungsfrei, trittsicher und ausreichend ausgeleuchtet gestaltet sein. Andere Nutzergruppen, etwa Lieferanten oder Eltern mit Kinderwagen, profitieren ebenso von der barrierefreien Gestaltung.

Niveauunterschiede sind möglichst mit Rampen zu überbrücken.

Lange und schmale Flure und sonstige Verkehrsflächen mit geringen Bewegungsflächen können für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Körperkraft Barrieren darstellen.

Bewegungsfläche

Flure und sonstige Verkehrsflächen müssen für die Nutzung mit Rollstuhl, Rollator oder Gehhilfe ausreichend breit sein, dies insbesondere für den Begegnungsfall. Dies ist bei mindestens 150 cm Breite gegeben. Für den Begegnungsfall von zwei Rollstuhlfahrerinnen oder -fahrern ist eine nutzbare Breite von 180 cm komfortabler.

Flure mit einer Breite von 150 cm müssen in jedem Fall nach einer Länge von 15,00 m eine Begegnungsfläche von mindestens 180 cm x 180 cm vorweisen.

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Abb. 1 Platzbedarf und Bewegungsfläche ohne Richtungsänderung

Flure mit einer Breite von 120 cm dürfen maximal eine Länge von 6,00 m aufweisen, wenn keine Richtungsänderung des Rollstuhlfahrers erforderlich ist und davor und danach eine Wendemöglichkeit besteht (siehe Abbildung 1). Die Wendefläche muss mindestens 150 cm x 150 cm aufweisen, komfortabler ist eine Fläche von 180 cm x 180 cm (siehe Abbildung 2).

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Abb. 2 Platzbedarf und Bewegungsfläche mit Richtungsänderung und Begegnung

Türen innerhalb von Fluren dürfen eine lichte Durchgangsbreite von 90 cm nicht unterschreiten. Komfortabler ist eine lichte Durchgangsbreite von 100 cm.

Innerhalb von Fluren ist für die Richtungsänderung (im Bereich von 90°) eine freie Bewegungsfläche für den Rollstuhlfahrer von 150 cm x 150 cm mindestens erforderlich (siehe Abbildung 3). Im Einzelfall sind Abweichungen möglich.

Im Eingangsbereich sollte die Flurbreite in jedem Fall mindestens 150 cm betragen.

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Abb. 3 Freie Bewegungsfläche für Rollstuhlnutzende

Ausstattung

Flure und sonstige Verkehrsflächen dürfen durch Bauteile (z. B. Treppenläufe) oder Ausstattungselemente (z. B. Feuerlöscher) nicht einschränkt werden. Dies ist insbesondere für Menschen mit Sehbehinderung unabdingbar (Gefahr des Unterlaufens - siehe Abbildung 4).

Für großwüchsige Menschen darf die nutzbare Höhe über Fluren und sonstigen Verkehrsflächen nicht weniger als 220 cm betragen. Dies gilt nicht für Türen und andere Durchgänge.

Für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Körperkraft können beidseitig Handläufe erforderlich sein.

Auf Fluren und sonstigen Verkehrsflächen müssen Glaswände deutlich erkennbar sein. Dies wird z. B. erreicht durch visuell stark kontrastierende Sicherheitsmarkierungen, die über die gesamte Glasbreite reichen. Um wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund auszugleichen, müssen helle und dunkle Anteile (Wechselkontrast) enthalten sein.

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Abb. 4 Abzusichernder Bereich von Bauteilen am Beispiel Treppen

Die Sicherheitsmarkierung ist in einer Höhe von 40 cm bis 70 cm und von 120 cm bis 160 cm über Fußbodenbelag anzubringen. Sicherheitsmarkierungen können auch in Streifenform ausgebildet sein. Die Höhe der Streifen sollte mindestens 8 cm betragen. Der Flächenanteil der einzelnen Elemente des Streifens soll mindestens 50 % betragen (siehe Abbildung 5).

Insbesondere für Menschen mit Seh- oder kognitiven Einschränkungen sind barrierefrei gestaltete Orientierungs- und Leitsysteme (z. B. Bodenindikatoren) zwingend erforderlich.

Aufgrund der örtlichen Lichtverhältnisse (hell oder dunkel) ist eine angepasste, kontrastreiche (Positiv- oder Negativdarstellung) Gestaltung des Flures und der sonstigen Verkehrsflächen notwendig. Blendungen sind zu vermeiden (siehe Abbildung 6).

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Abb. 5 Sicherheitsmarkierungen bei Ganzglastüren

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Abb. 6 Kontrastreiche Flurgestaltung

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In den folgenden Angaben finden Sie weitere wertvolle Hinweise zu diesem Themenbereich.

Folgende Kapitel sind zu berücksichtigen:

Teil 2

Kapitel 1Planungsgrundlagen - Flächen und Freiräume
Kapitel 4.3Rampen
Kapitel 4.5Bodenbeläge im Innenbereich
Kapitel 4.6Leitsysteme im Innenbereich

Weiterführende Informationen

Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV
Technische Regeln für Arbeitsstätten -
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten - ASR V 3a.2 Landesbauordnungen
DIN 18040-1:2010-10: Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude

Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor Anwendung auf Aktualität geprüft werden.

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