DGUV Information 215-112 - Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil 2: Grundsätzliche Anforderungen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Rampen

Rampen dienen neben Treppen oder Aufzügen der Überwindung geringer Höhendifferenzen u. a. für Rollstuhlstuhlfahrerinnen und -fahrer, motorisch eingeschränkte Personen und Beschäftigte mit Transportmitteln.

Im Außenbereich können Rampen auch aufgrund von Geländesituationen notwendig sein.

Für eine barrierefreie Gestaltung gelten die nachfolgenden Mindestanforderungen:

Allgemeines

Für Menschen, die auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen sind, kann eine Rampe zur Überwindung geringer Höhendifferenzen (ca. 60 - 120 cm, das entspricht ungefähr 3 - 6 Treppenstufen) zwingend erforderlich sein. Dies stellt im Sinne des Zwei-Kanal-Prinzips eine Alternative zur Treppe dar.

Bei der Erstellung von Rampen ist ausreichend Platz vorzusehen.

Rampen müssen verkehrssicher und leicht nutzbar sein. Sind sie der Witterung ausgesetzt, ist für ihre Entwässerung Sorge zu tragen.

Für die sichere Benutzbarkeit im Dunkeln ist für eine ausreichende blend- und schattenfreie Beleuchtung zu sorgen.

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Abb. 1 Zwei Stufen mit alternativer Rampe

Anforderungen an Rampen

Am Anfang und Ende einer Rampe ist eine freie Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm vorzusehen. Diese ist visuell kontrastreich und taktil erfassbar (z. B. durch Farb-, Material- und Strukturwechsel im Bodenbelag oder Bodenindikatoren) zu kennzeichnen.

Die nutzbare Laufbreite von Rampen muss mindestens 120 cm betragen. Die Laufbreite darf durch Handläufe oder andere Ausstattungselemente nicht eingeschränkt werden.

Rampenläufe dürfen höchstens eine Länge von 600 cm haben. Bei längeren Rampenläufen oder bei Richtungsänderungen sind Podeste mit einer nutzbaren Länge von mindestens 150 cm vorzusehen.

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Abb. 2 Kontrastreich gestaltete Rampe

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Abb. 3 Mindestanforderungen an Rampen

Rampenläufe dürfen maximal eine Neigung von 6 % aufweisen; dies wird auch von Fußgängern als angenehm empfunden. Eine Querneigung ist unzulässig.

In der Verlängerung einer Rampe darf eine abwärtsführende Treppe erst in einem Abstand von mindestens 300 cm angeordnet werden.

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Abb. 4 Rampe im Außenbereich mit Gitterrostbelag

Ausstattung

An Rampenläufen und -podesten sind beidseitig Handläufe vorzusehen. Diese sind waagerecht über Anfang und Ende mindestens 30 cm hinauszuführen sowie mit einer Rundung nach unten oder zur Wandseite abzuschließen. Sie dürfen die Bewegungsflächen nicht einschränken.

Um ein Unterfahren dieser Handläufe und ein Abkippen des Rollstuhls von der Rampe zu verhindern, sind an den Rampenläufen und -podesten beidseitig Radabweiser in einer Höhe von 10 cm anzubringen.

Radabweiser sind nicht erforderlich, wenn ein Unterfahren der Handläufe anderweitig verhindert wird (z. B. mit seitlicher Begrenzung durch eine Wand oder dem Einbau von Brüstungselementen).

Handläufe und Radabweiser müssen senkrecht in einer Ebene übereinanderliegen.

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Abb. 5 Handläufe und Radabweiser

Die Oberkanten der Handläufe sind in einer Höhe von 85 bis 90 cm über dem Belag der Rampenläufe und -podeste anzubringen.

Handläufe müssen griffsicher und gut umgreifbar sein, vorzugsweise mit rundem oder ovalem Querschnitt. Sie müssen einen Durchmesser von 3 bis 4,5 cm und einen lichten Abstand zur Wand oder zur Handlaufhalterung von mindestens 5 cm haben.

Halterungen sind an der Unterseite des Handlaufes anzubringen.

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Abb. 6 Treppe und Rampe als Alternative für alle

Beläge von Rampen

Rampen müssen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich leicht zu nutzen und verkehrssicher sein. Dafür müssen sie eine feste und ebene Oberfläche aufweisen, die auch bei ungünstiger Witterung gefahrlos begangen und leicht und erschütterungsarm befahren werden kann. Geeignet sind Plattenbeläge mit griffigen Oberflächen, aus Beton, Kunst- oder Naturstein und Asphalt.

Je nach Einbausituation kommen auch offenporige (wasserdurchlässige), Polyurethan gebundene mineralische Beläge in Betracht.

In Eingangsbereichen ist insbesondere darauf zu achten, dass eindringende Feuchtigkeit nicht die sichere Nutzbarkeit der Rampen beeinträchtigt.

Die Beläge müssen ebene Oberflächen haben. Fugen sind möglichst schmal und oberflächenbündig gefüllt auszuführen.

Pflasterbeläge sind sorgfältig zu planen und auszuführen, da bereits durch geringe Unebenheiten Stolperstellen entstehen können. Stolpergefahr besteht bereits bei 3-5 mm.

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Abb. 7 Rampe im Außenbereich mit Betonplattenbelag

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Abb. 8 Offenporiger Belag, keine Pfützenbildung

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In den folgenden Angaben finden Sie weitere wertvolle Hinweise zu diesem Themenbereich.

Folgende Kapitel sind zu berücksichtigen:

Teil 2

Kapitel 1Planungsgrundlagen - Flächen und Freiräume
Kapitel 3.2Gehwege und Verkehrsflächen im Außenbereich
Kapitel 3.3Bodenbeläge im Außenbereich
Kapitel 4.4Flure und sonstige Verkehrsflächen
Kapitel 4.5Bodenbeläge im Innenbereich

Weiterführende Informationen

Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV
Technische Regeln für Arbeitsstätten - Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten - ASR V 3a.2 Landesbauordnungen
DIN 18040-1:2010-10: Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude

Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor Anwendung auf Aktualität geprüft werden.

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