DGUV Information 213-104 - Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Recycling-Baustoff-Industrie" gemäß Kapitel 5 und Anhang 1 der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß TRGS 900 Nr. 2.4.2

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Abschnitt 2 - 2 Technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen

Die im Folgenden dargestellten technischen Schutzmaßnahmen sind die in der Recycling-Baustoff-Industrie angetroffene Verfahrens- oder Betriebsweisen. Aus betriebsspezifischen Gründen sind die in den folgenden Aufzählungen beschriebenen jeweils höherwertigen technischen Schutzmaßnahmen nicht bereits in allen Betrieben umgesetzt. Branchenüblich ist deshalb die volle Bandbreite der im Folgenden beschriebenen Schutzmaßnahmen einschließlich derjenigen mit teilweiser Implementierung der entsprechenden Maßnahmen (siehe Übersicht 1).

Die Vorgaben des Anhangs I Nr.2.3 Absätze 1-7 "Partikelförmige Gefahrstoffe", GefStoffV, müssen umgesetzt werden.

Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und fahrbare Geräte

  • Fahrzeuge und Erdbaumaschinen (z. B. Hydraulikbagger, Radlader, Raupen) sowie fahrbare Geräte (z. B. Bohrgeräte), ausgerüstet mit Kabinen in geschlossener Ausführung mit oder ohne Staubfilterung (z. B. Filter Staubklasse M) und Klimaanlage. 1)

Brech-, Sieb-, Sichter- und Förderanlagen

  • Brech-, Sieb-, Sichter- und Förderanlagen teil- oder vollgekapselt.

  • Insbesondere an Austrag- und Übergabestellen, an denen eine Kapselung nicht möglich ist, kann Staub abgesaugt oder durch Bedüsen mit Wasser niedergeschlagen werden. Die abgesaugte Luft kann einer Entstaubungsanlage mit ausreichendem Abscheidegrad zugeführt werden.

  • Abwurfhöhenregulierung zur Minimierung der Abwurfhöhe vorhanden.

Filterstäube

  • Staubaustrag aus Entstaubungsanlagen staubdicht in geschlossene Sammelbehälter oder Silos oder unter Zugabe von Wasser staubfrei.

  • Verladung der Stäube über dichte Transportwege aus einem Silo in ein Silofahrzeug mit oder ohne Staubabsaugung.

Lagerung und Umschlag von rezyklierten Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen

  • Halden und Aufschüttungen mit oder ohne Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune oder Feuchthalten.

  • Materialabwurf mit oder ohne Materialschürzen und Wasserbedüsung oder -berieselung.

  • Verladung von rezyklierten Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen auf Transportfahrzeuge mit und ohne Abwurfhöhenregulierung, Entstaubung oder einer Wasserbedüsung oder -berieselung.

Der leckagefreie Einbau der Filter in die Belüftungs- bzw. Klimaanlage muss sichergestellt sein.