DGUV Regel 101-601 - Branche Rohbau

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Abschnitt 3.1 - 3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen
3.1 Grundsätzliche Gefährdungen und Maßnahmen

3.1.1 Gefährdung durch Absturz

Auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr des Absturzes von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. Als Absturzkante wird dabei die Kante an einem Arbeitsmittel oder einer baulichen Anlage bezeichnet, über die eine Person abstürzen kann. Die Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche.

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Abb. 4 Arbeiten auf dem Dach

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Abb. 5 Bewehrungsarbeiten

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Abb. 6 Arbeiten auf dem Dach mit einer Dachauflegeleiter und PSA gegen Absturz

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" (bisher BGV C22 und GUV-V C22)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von PSAgA" (bisher BGR/GUV-R 198)

  • DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen" (bisher BGR/GUV-R 199)

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Bei Arbeiten an höher gelegenen Arbeitsplätzen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen besteht grundsätzlich Absturzgefahr. Unfälle mit bleibenden Beeinträchtigungen der Gesundheit können schon beim Absturz aus geringen Höhen die Folge sein. Achten Sie bei der Nutzung von höher gelegenen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Absturz nach innen und außen

  • Durchsturz aufgrund unzureichender Tragfähigkeit

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (bisher BGI 807)

  • DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten"

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 411: Hochbauarbeiten

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Allgemeine Anforderungen
Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet werden, dass Gefährdungen durch Absturz von Personen vermieden werden. Legen Sie die Maßnahmen gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach dieser Rangfolge fest:

  1. 1.

    Absturzsicherungen

  2. 2.

    Auffangeinrichtungen

  3. 3.

    Individueller Gefahrenschutz

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Abb. 7 Mögliche Schutzmaßnahmen bei Dachdeckungen mit Profilblechen

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Abb.8 Laufsteg mit Seitenschutz als Verkehrsweg

Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, den organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vor.

Berücksichtigen Sie bei der Festlegung Ihrer Maßnahmen die Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, wie z.B. Flüssigkeiten (Ertrinken, Verätzen), Schüttgüter (Versinken), Beton oder Treppen (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (Verletzen) und Gegenstände/Maschinen. Demzufolge kann es notwendig sein, bereits bei deutlich niedrigeren als den in der Tabelle genannten Absturzhöhen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Maßnahmen gegen Absturz sind nach der ArbStättV erforderlich
ab 0 mbei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann
ab 1 mfür Verkehrswege, welche im Rahmen einer Baumaßnahme fest eingerichtet werden, für frei liegende Treppenläufe und Treppenabsätze sowie für Wandöffnungen
ab 2 man allen übrigen Arbeitsplätzen

Ausführung der Absturzsicherung

Stellen Sie sicher, dass der Seitenschutz ausreichend dimensioniert und so ausgeführt ist, dass ein Hindurch- oder Hinüberfallen verhindert wird.

ccc_3531_11.jpgInformationen zur Ausführung des Seitenschutzes finden Sie im Baustein B 100 der BG BAU.

Als Seitenschutz kann z.B. im Hallenbau ein Randsicherungssystem verwendet werden.

ccc_3531_11.jpgInformationen zu Randsicherungen finden Sie in der DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (bisher BGI 807).

Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz- oder Randsicherungssysteme nicht verwendet werden, sind Auffangeinrichtungen, wie z.B. Dachfanggerüste, Fanggerüste oder Schutznetze einzusetzen.

ccc_3531_11.jpgInformationen zu Auffangeinrichtungen finden Sie in den Bausteinen B 102, B 111, B 121 und C 345 der BG BAU.

Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.

Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weitere Maßnahmen (z.B. gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung, Rettungskonzept) notwendig sind. Legen Sie vor Beginn der Arbeiten die geeigneten Anschlageinrichtungen für die PSAgA fest und achten Sie auf den erforderlichen Freiraum unterhalb des Standplatzes.

Wenn im Bereich von 2 m zur Absturzkante auf Flächen mit weniger als 22,5 Grad Neigung nicht gearbeitet werden muss und dieser Bereich mit einer Absperrung versehen werden kann (z.B. Ketten über Pfosten gespannt), darf auf sonstige Absturzsicherungen verzichtet werden. Beachten Sie, dass Ihre Beschäftigten entsprechend zu unterweisen sind.

Bei einer Absturzhöhe bis 3 m ist eine Absturzsicherung an Arbeitsplätze und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m2 Grundfläche entbehrlich, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Sicherung gegen Durchsturz
Sorgen Sie dafür, dass die Gefahr des Durchstürzens verhindert wird. Dies kann z.B. erreicht werden durch:

  • lastverteilende Beläge in Kombination mit Absturzsicherung (z.B. Seitenschutz, Schutz- und Arbeitsplattformnetze) auf nicht tragfähigen Flächen, z.B. Wellplatten aus Asbestzement, Faserzement oder Kunststoffen

  • fachgerechten Einbau von geprüften durchsturzsicheren Bauteilen

  • Seitenschutz bzw. Fangnetze bei nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln oder -bändern

  • Verwendung von Dachlatten mit entsprechend dem Sparrenabstand gefordertem Querschnitt und Holzqualität

  • tragfähige und unverschiebbare Abdeckungen auf Vertiefungen und Öffnungen in Böden und Decken oder durch Seitenschutz

Sichere Verkehrswege
Als Verkehrswege sind Treppen, Aufzüge oder Laufstege geeignet. Vermeiden Sie den Einsatz von Leitern als Verkehrsweg.

ccc_3531_36.jpgSorgen Sie dafür, dass die Verkehrswege und Laufflächen sicher begehbar sind, z.B. Stolperstellen entfernen, von Schnee und Eis beräumen und ggf. abstumpfen.

3.1.2 Gefahrstoffe

Beim Rohbau sind Ihre Beschäftigten z.B. durch den Einsatz von Gefahrstoffen oder durch Tätigkeiten, bei denen Stäube oder Abgase freigesetzt werden, gefährdet. In der Gefährdungsbeurteilung ist das STOP-Prinzip (Substitution - technische - organisatorische - personenbezogene Schutzmaßnahmen in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.

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Abb. 9 Sägen mit angeschlossenem Bau-Entstauber

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Abb.10 Sprühen von Schalöl

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • Chemikalienverbotsverordnung

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe

    • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

    • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

    • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

    • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

    • TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"

    • TRGS 555 "Betriebsanweisungen und Information der Beschäftigten"

    • TRGS 559 "Mineralischer Staub"

    • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

    • TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe"

    • TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren"

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • Spezielle Informationen zu Gefahrstoffen in Produkten sind in den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu finden

  • WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU unter ccc_3531_arrow.jpgwww.wingis-online.de

  • GefKomm-Bau-Gefahrstoffkommunikation in der Lieferkette der Bauwirtschaft unter ccc_3531_arrow.jpgwww.gefkomm-bau.de

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Gefahrstoffe können über die Atemwege, die Haut oder durch Verschlucken in den menschlichen Körper gelangen. Bei der Gefährdung kann man unterscheiden zwischen Gefahrstoffen, die durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden (Staub, Abgase) und verwendeten Gefahrstoffen.

Gefährdungen durch

  • Allergie auslösende Stoffe, z.B. in Epoxidharzen

  • reizende oder ätzende Stoffe, z.B. zementhaltige Produkte

  • lösemittelhaltige Produkte, z.B. Bitumenvoranstriche

  • brennbare Produkte, z.B. Montageschaum

Gefährdungen durch Stäube und Rauche

  • bei der Steinbearbeitung und ähnlichem, z. B. Dachziegel

  • bei der Bearbeitung von Hölzern

  • beim Schweißen oder Brennschneiden von Stahl, z.B. beim Hallenbau

Gefährdungen durch Abgase in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen (z.B. Hallen, Gräben)

  • beim Einsatz von dieselbetriebenen Baumaschinen und Fahrzeugen durch Dieselmotoremissionen (DME)

  • beim Einsatz von benzinbetriebenen Baumaschinen und Fahrzeugen durch Kohlenmonoxid

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Abb. 11 Luftreiniger

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Abb. 12 Bau-Entstauber (z.B. Filterklasse M)

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Allgemeines
Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist zunächst zu prüfen, ob Gefahrstoffe ersetzt (substituiert ) werden können. Ist dies nicht möglich, sind technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, bevor organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen in Betracht kommen (STOP-Prinzip).

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Aufnahme über die Haut, die Inhalation und das Verschlucken zu berücksichtigen, sowie die Brand- und Explosionsgefahren zu prüfen.

Als Unternehmerin bzw. Unternehmer sind Sie für die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe (AGW) verantwortlich. Für Gefahrstoffe, für die kein AGW existiert, z.B. krebserzeugende Stoffe, ist die Expositions-Risiko-Beziehung (ERB) und das Minimierungsgebot anzuwenden, d.h. die Gefahrstoffe müssen unter Berücksichtigung des STOP-Prinzips und des Standes der Technik so weit wie möglich reduziert werden.

Beim Auftreten von Gefahrstoffen sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu überlegen, ob ungefährlichere Gefahrstoffe eingesetzt und ob emissions- bzw. staubarme Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel verwendet werden können.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist vor Beginn der Arbeiten immer eine Betriebsanweisung zu erstellen, mit deren Hilfe Ihre Beschäftigten zu unterweisen sind.

ccc_3531_36.jpgBetriebsanweisungen können im WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU in verschiedenen Sprachen erstellt werden.

Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Stäube und Rauche
Dies können z.B. sein:

  • Einsatz von staubarmen Systemen (z.B. Trennschleifer mit Absaugung)

  • Einsatz von Bau-Entstaubern zum Reinigen des Arbeitsbereiches und zur Absaugung handgeführter Maschinen

  • Einsatz von Luftreinigern zur Reduzierung der Staubbelastung im Arbeitsbereich

  • Befestigte Fahrwege/Baustraßen regelmäßig z.B. mit der Kehrmaschine reinigen

  • unbefestigte Fahrwege/Baustraßen regelmäßig mit Wasser benetzen, um die Staubfreisetzung zu vermeiden. Bei hoher Abtrocknungsrate kann der Einsatz von staubbindenden Produkten (z.B. Calcium-Magnesium-Acetat) die Wirksamkeit verlängern

  • Maschinen mit Wasserspülung oder Staubabsaugung für das Schneiden, Bohren und Schleifen von Materialien, z.B. Steinzeug, Beton, Asphalt einsetzen (Entsorgen des Schneidwassers beachten)

  • Maschinen mit aufsitzendem Maschinenführer (Maschinenführerplatz), z.B. nur mit geschlossener Kabine bzw. mit Belüftungs-/Klimaanlagen der Kabine betreiben, welche geeignete Filteranlagen haben; diese sind regelmäßig zu warten

Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Abgase

  • Der Einsatz von benzinbetriebenen Maschinen oder Geräten ist in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen ohne Katalysator nicht zulässig. Hier sind vorzugsweise Elektrogeräte zu verwenden.

    ccc_3531_36.jpgBei Glättarbeiten in Hallen haben sich benzinbetriebene Glättmaschinen mit Katalysator oder gasbetriebene Glättmaschinen bewährt.

  • Der Einsatz von dieselbetriebenen Baumaschinen und Fahrzeugen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, wie Gräben oder Hallen, ist ohne Dieselpartikelfilter nicht zulässig; die Verwendung alternativer Antriebe (elektro-, elektrohydraulisch oder Gasantrieb) ist zu bevorzugen.

Maßnahmen bei der Verwendung von Gefahrstoffen

  • Wasserbasierte und Produkte ohne sensibilisierende Stoffe verwenden

  • Haut- und Augenkontakt mit Allergie auslösenden Stoffen, z.B. beim Verwenden von Epoxidharzen, durch Tragen von persönlicher Schutzausrüstung verhindern

  • Haut- und Augenkontakt mit reizenden oder ätzenden Stoffen, z.B. beim Verwenden von zementhaltigen Produkten, durch Tragen von persönlicher Schutzausrüstung verhindern

  • Bei der Unterweisung zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen die gesundheitsgefährdende Wirkung der Gefahrstoffe und die notwendigen Schutzmaßnahmen vermittelt werden; Grundlage der Unterweisung ist die Betriebsanweisung

  • Die notwendige persönliche Schutzausrüstung ist entsprechend der Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen und zu benutzen

3.1.3 Elektrische Gefährdungen

Elektrische Spannungen größer 50 Volt stellen immer eine potentielle Gefahr dar, da sie bei Kontakt mit dem menschlichen Körper Durchströmungen mit tödlichem Ausgang verursachen können. Ein Kontakt mit elektrischer Spannung ist auf verschiedene Art und Weise möglich. Im Arbeitsbereich sind häufig elektrische Freileitungen oder erdverlegte Kabel oder elektrische Anlagen in Gebäuden anzutreffen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann. Weiterhin können Gefährdungen durch Fehler in elektrischen Anlagen, unzureichende Schutzmaßnahmen oder ungeeignete Arbeitsmittel entstehen.

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (bisher BGV A3 und GUV-V A3)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

  • TRBS 120 "Befähigte Personen"

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (bisher BGI 594)

  • DGUV Information 203-005 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen" (bisher BGI/GUV-I 600)

  • DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (bisher BGI/GUV-I 608)

  • DGUV Information 203-017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen" (bisher BGI 759)

  • DGUV Information 203-032 "Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen" (bisher BGI 867)

  • DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für den Prüfer" (bisher BGI 5090)

  • DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer" (bisher BGI/GUV-I 5190)

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Abb. 13 Symbol für gefährliche elektrische Spannung (W008)

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Abb. 14 Symbol eines Schalters (M014)

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Achten Sie bei Rohbauarbeiten insbesondere auf elektrische Gefährdungen hinsichtlich Körperdurchströmungen und auf thermische Einwirkungen durch Lichtbögen. Diese Gefährdungen können hervorgerufen werden durch:

  • Nutzung von Anschlusspunkten ohne oder mit ungeeigneten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

  • Arbeiten mit ungeeigneten oder beschädigten Arbeitsmitteln

  • unzureichende Sicherung elektrischer Anlagen, z.B. aus der Wand und der Decke hängende Leitungen

  • Kontakt oder Unterschreitung von Mindestabständen zu Freileitungen durch Personen, Gerüstbauteilen, Baugeräten und -maschinen

  • Arbeiten in der Nähe von Photovoltaikanlagen

  • Beschädigungen von erdverlegten Kabeln bei Erdarbeiten, z. B. durch Erdnägel, Schachtarbeiten

  • Arbeiten in engen und leitfähigen Umgebungen, wie z. B. in Gräben, Schächten, Kanälen usw.

  • ungeeignete mobile Stromerzeuger

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung
Stellen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, welche elektrischen Gefährdungen im Arbeitsbereich auftreten können.

Sichere Anschlusspunkte
Verwenden Sie zum Betrieb Ihrer elektrischen Arbeitsmittel nur geprüfte Anschlusspunkte mit 30 mA Fehlerstrom-Schutzeinrichtung.

ccc_3531_36.jpgBei kleinen Baustellen können alternativ ortsveränderliche Schutzeinrichtungen, z.B. PRCD-S, verwendet werden.

Beachten Sie, dass beim Einsatz frequenzgesteuerter Arbeitsmittel, z.B. Krane, Betonsägen, Pumpen, allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ B) zum Einsatz kommen müssen.

Sichere Arbeitsmittel
Verwenden Sie nur Arbeitsmittel, die für den gewerblichen Einsatz geeignet sind und der Beanspruchung am Arbeitsplatz genügen.

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Abb. 15 Allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit den dazugehörigen Symbolen

ccc_3531_36.jpgVerwenden Sie vorzugsweise Handgeräte der Schutzklasse II, welche auch für den rauen Betrieb geeignet sind und erforderlichenfalls einen Nässeschutz aufweisen.

ccc_3531_44.jpgAbb. 15a Symbol für doppelte oder verstärkte Isolation (Schutzklasse II)
ccc_3531_45.jpgAbb. 15b Mit dem Hammersymbol werden Betriebsmittel gekennzeichnet, welche für den "rauen Betrieb" geeignet sind
ccc_3531_46.jpgAbb. 15c Darstellung eines Schutzgrades eines elektrischen Betriebsmittels

Setzen Sie nur bewegliche Leitungen vom Typ H07RN-F oder H07BQ-F ein. Eine Ausnahme stellen Geräteanschlussleitungen bis 4 m Länge dar, bei denen auch Leitungen vom Typ H05RN-F oder H05BQ-F geeignet sind. Achten Sie bei Leitungsrollern zusätzlich darauf, dass Tragegriff, Kurbelgriff und Trommel aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sind und mindestens Schutzart IP 44 erfüllen.

ccc_3531_36.jpgEinen sehr guten Schutz gegen elektrische Gefährdungen bietet die Verwendung von Akkumaschinen.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten im Umgang mit den Arbeitsmitteln und stellen Sie dazu Betriebsanweisungen auf. Dokumentieren Sie die Unterweisungen.

Benutzen Sie nur unbeschädigte und aktuell durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüfte Arbeitsmittel.

Prüfungen müssen immer dokumentiert werden. Hinweise zur Organisation, Auswahl des Prüfpersonals und Dokumentation der Prüfungen finden Sie in der DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer" (bisher BGI/GUV-I 5190).

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Abb. 16 Zusätzliche Dokumentation mittels Prüfplakette

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Abb. 17 Verschließbarer Baustromverteiler zur sicheren Stromversorgung einer Baustelle

Sicherung bestehender elektrischer Anlagen
Achten Sie darauf, dass im Arbeitsbereich, gleichgültig, ob Bestand oder Neuinstallation, unter Spannung stehende Teile nicht berührt werden können, z.B. durch vorhandene Isolation der Kabelenden. Ist ein sicherer Schutz nicht vorhanden, veranlassen Sie die Abschaltung der elektrischen Spannung und sorgen Sie dafür, dass die Spannung nicht wieder eingeschaltet werden kann.

Mindestabstände zu Freileitungen
Wenn in der Nähe von elektrischen Freileitungen gearbeitet werden muss, stellen Sie sicher, dass

  • deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder

  • die Mindestabstände zu den Freileitungen eingehalten werden oder

  • die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel abgedeckt oder abgeschrankt werden.

Mindestabstände in Abhängigkeit zu den Nennspannungen

NennspannungMindestabstand
bis 1000 V1,0 m
über 1 kV bis 110 kV3,0 m
über 110 kV bis 220 kV4,0 m
über 220 kV bis 380 kV5,0 m
oder bei unbekannter Nennspannung5,0 m

Prüfung von Photovoltaikanlagen
Stellen Sie sicher, dass bei Arbeiten in der Nähe von Photovoltaikanlagen diese nicht berührt oder betreten werden. Führen Sie keine Arbeiten im Bereich von Photovoltaikanlagen durch, bevor nicht Elektrofachkräfte eindeutige Arbeitsanweisungen erteilt haben.

Erkunden von erdverlegten Kabeln
Erkunden Sie vor Beginn der Arbeiten, ob erdverlegte Kabel im Baufeld vorhanden sind. Messen Sie diese gegebenenfalls ein und kennzeichnen Sie den Verlauf. Beim Antreffen unbekannter Leitungen sind sofort weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Leitfähige Umgebungen
Da die elektrische Gefährdung in engen und leitfähigen Umgebungen besonders groß ist, verwenden Sie als Zusatzschutz ausschließlich Trenntransformatoren oder betreiben Sie ihre Arbeitsmittel mit Schutzkleinspannung.

ccc_3531_36.jpgFür jedes Arbeitsmittel muss ein separater Trenntransformator verwendet werden.

Sicherer Umgang mit mobilen Stromerzeugern
Betreiben Sie mobile Stromerzeuger ausschließlich gemäß DGUV Information 203-032 "Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen" (bisher BGI 867).

3.1.4 Brand- und Explosionsgefährdungen

Eine Brand- und/oder Explosionsgefährdung kann in Arbeitsbereichen vorliegen, in denen brennbare Gefahrstoffe vorhanden sind, eingesetzt oder freigesetzt werden. Bei Baustellen auf denen z.B. Brenn- oder Schweißarbeiten ausgeführt werden und Lager mit brennbaren Gefahrstoffen sind, besteht eine hohe Brandgefährdung. Ermitteln Sie im Vorfeld mögliche Brand- und Explosionsgefahren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Beachten Sie auch Wechselwirkungen mit anderen Gewerken.

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Landesbauordnungen

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 79 und 80 "Verwendung von Flüssiggas" (bisher BGV D34 und GUV-V D34)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

  • ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe

    • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

    • TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre"

    • TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen"

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Eine Brandgefährdung kann in Arbeitsbereichen vorliegen, in denen brennbare Gefahrstoffe vorhanden sind. Dazu zählen bauchemische Produkte wie z.B. lösemittelhaltige Farben und Lacke, Klebstoffe, Treibstoffe (z.B. Benzin), technische Gase (z.B. Propan) und entzündbare Sprays. Brennbar sind auch Papier, Holz, Kunststoffe, sowie viele andere Baustoffe und deren Abfälle.

Explosionsgefährdungen bestehen, wenn Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten/Gase oder brennbare Stäube mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden, die entzündet werden kann. Beispiele:

  • Ansammlung von entzündbaren Gasen wie Propan, Butan oder brennbaren Lösemitteldämpfen am Boden oder in Hohlräumen

  • Entstehung und Aufwirbeln von Metall- und Holzstäuben,

  • austretende Gase bzw. Dämpfe bei der Lagerung von brenbaren Flüssigkeiten und Gasen

  • Erwärmung von brennbaren Flüssigkeiten

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Abb. 18 Kennzeichnung für leicht entzündliche Stoffe

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Abb. 19 Kennzeichnung für die Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre (W021)

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" (bisher BGI 560)

  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer" (bisher BGI/GUV-I 5182)

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung
Stellen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, ob und in welcher Menge brennbare Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind oder frei gesetzt werden.

  • Können sich entzündbare Lösemitteldämpfe bilden und aufgrund fehlender Lüftung anreichern?

  • Werden z.B. Gasflaschen mit brennbaren Gefahrstoffen angemessen gelagert?

  • Werden Feuerarbeiten auf Dächern ausgeführt?

  • Entstehen feine Holz-, Metall- und Kunststoffstäube?

Erste Hinweise kann bei gekauften Bauprodukten die Kennzeichnung auf dem Gebinde liefern. Mehr Informationen sind im Sicherheitsdatenblatt des Herstellers zu finden. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten auch hinsichtlich Brand- und Explosionsgefährdungen.

Sichere Verwendung von Flüssiggas
Beachten Sie, dass Flüssiggasflaschen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Anzahl am Arbeitsplatz aufgestellt werden dürfen. Sorgen Sie dafür, dass flüssiggasbefeuerte Geräte, die aus Behältern mit mehr als 1 l Rauminhalt versorgt werden über Erdgleiche mit Schlauchbruchsicherung und unter Erdgleiche mit Leckgassicherungen oder Druckgasreglern mit integrierter Dichtheitsprüfeinrichtung und einer Schlauchbruchsicherung betrieben werden.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Ersetzen Sie, wenn möglich, brennbare Gefahrstoffe durch nicht brennbare, z.B. durch den Einsatz von wasserbasierten Produkten.

Werden brennbare Flüssigkeiten wie lösemittelhaltige Farben und Lacke, Klebstoffe, Holzschutzmittel versprüht, dann können sie schon weit unter ihrem Flammpunkt entzündet werden.

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Abb. 20 Gebäude nach einem Dachstuhlbrand

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Abb. 21 Dacharbeiten mit Handbrenner

Brennbare, unter Druck verflüssigte Gase (z.B. Propan oder Butan) nehmen versprüht ein bis 300-fach vergrößertes Volumen ein, als in der Spraydose. Vorsicht bei mit brennbaren Stoffen getränkter Kleidung! Kein offenes Feuer, keine glimmende Zigaretten!

Sorgen Sie dafür, dass frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle beseitigt werden. Dämpfe und Gase können beispielsweise abgesaugt, Flüssigkeitslachen aufgefangen werden. Ablagerungen brennbarer Stäube sind regelmäßig zu entfernen. Bei der Absaugung sind geeignete Maschinen einzusetzen, gegebenenfalls in explosionsgeschützter Bauweise.

ccc_3531_36.jpgMit dem WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU erstellen Sie eine Betriebsanweisung im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

Vermeidung von Zündquellen
Entfernen Sie geeignete Zündquellen, wenn Brand- und Explosionsgefahren bestehen. Dazu zählen offenes Feuer wie Flammen und glimmende Zigaretten, heiße Oberflächen von Verbrennungsmotoren und Heizungen, Schweißspritzer, Lampen, Schweißgeräte, elektrostatische Entladung von Personen oder Arbeitsmitteln, Selbstentzündung.

ccc_3531_36.jpgPutzlappen, die mit Fetten und Ölen z.B. Holzöle oder Leinöl getränkt sind, können sich an der Luft selbstentzünden. Bewahren Sie sie daher nur in geeigneten verschließbaren nichtbrennbaren Behältern auf.

Besonderheiten bei Brandgefährdung
Zu den Arbeiten mit Brandgefährdung zählen u.a. Flamm-, Schweiß-, Lötarbeiten und Arbeiten mit dem Trennschleifer. Verwenden Sie bei diesen Arbeiten ein Freigabesystem z.B. in Form eines Erlaubnisscheines.

ccc_3531_11.jpgEin Muster-Erlaubnisschein ist im Infoblatt Nr. 03 "Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten" des Sachgebiets "Betrieblicher Brandschutz" abgedruckt.

Für jedes eingesetzte Heißarbeits-Arbeitsmittel wie Schweißgerät oder Trennschleifer ist ein geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten vorzuhalten. Beachten Sie die Beschäftigungsbeschränkungen! Organisieren Sie, dass nach Beendigung der brandgefährdenden Arbeiten der brandgefährdete Bereich auf Entstehungsbrände kontrolliert und gegebenenfalls Kontrollgänge durchgeführt werden bzw. gegebenenfalls eine Brandwache gestellt wird. Kann durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände eine Brandgefährdung nicht verhindert und eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, haben Sie ergänzende Maßnahmen festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen. Ergänzende Maßnahmen können z.B. sein:

  • Abdecken verbleibender brennbarer Stoffe und Gegenstände

  • Abdichten von Öffnungen benachbarter Bereiche

  • Bereitstellen geeigneter Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang

  • Sicheres Abdichten gegenüber Atmosphäre

  • Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen während der Arbeiten

  • Bereitstellung und Einsatz eines mobilen Brandmeldesystems

Beachten Sie Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsplätzen und Gewerken wie z.B. einerseits Tätigkeiten mit/oder durch Freisetzen von brennbaren Gefahrstoffen, Anreicherungen von Lösemitteldämpfen am Boden und gleichzeitig die Verwendung von funkenwerfenden Geräten.

Brandschutzzeichen
Brandschutzzeichen sind rot und tragen ein Flammensymbol, sie stehen auch im Flucht- und Rettungsplan.

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Abb. 22 Zeichen für Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung (F004)

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Abb. 23 Zeichen für Feuerlöscher (F001)

Brandschutzhelfer
In stationären Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünften oder Werkstätten müssen mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet sein. Auf Baustellen gilt diese Anforderung nicht. Allerdings sind Personen, die auf Baustellen Tätigkeiten mit Brandgefährdung ausführen, wie beispielsweise Flammarbeiten, Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten, Oberflächenbehandlungen, im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Diese Unterweisung beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Bereitstellung bzw. Lagerung von Gefahrstoffen
Stellen Sie die für Ihre Anwendung erforderlichen Gefahrstoffe für die sofortige Verwendung bereit, anstatt sie zu lagern. Ausgenommen sind Produkte, die regelmäßig in Gebrauch sind. Eine Lagerung liegt nach der Definition der Gefahrstoffverordnung vor, wenn die Bereitstellung länger als 24 Stunden bzw. über den darauffolgenden Werktag hinaus dauert. Bei einer Lagerung von Gefahrstoffen sind die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und des Wasserhaushaltsgesetzes einzuhalten. Bereiche, in denen brennbare Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, dass eine erhöhte Brandgefährdung besteht, sind mit dem Warnzeichen zu kennzeichnen.

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Abb. 24 Kennzeichnung für die Warnung vor feuergefährlichen Stoffen (W021)

3.1.5 Gefährdung durch Lärm

Lärm ist jeder Schall, der bei Tätigkeiten im Rohbau zu Hörminderungen oder Gehörschäden oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regel Lärm (TRLV), Teil Allgemeines

    • Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

    • Teil 2 Messung von Lärm

    • Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" (bisher BGR/GUV-R 194)

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-024 "Gehörschutz" (bisher BGI/GUV-I 5024)

  • DIN EN ISO 9612 "Akustik - Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz - Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 (Ingenieurverfahren)"

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Beurteilen Sie die Arbeitsbedingungen in der Gefährdungsbeurteilung und stellen Sie fest, ob Ihre Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Bei Arbeiten auf Baustellen und in Werkstätten/-hallen sind die Ursachen für Lärmgefährdungen z.B. folgende:

  • Lärmintensive Arbeitsverfahren

  • Lärmintensive Arbeitsmittel

  • Lärmexpositionen durch Nebenarbeitsplätze

  • Schallpegelerhöhungen durch Reflexionen

  • Umgebungslärm

Über eine fachkundig durchgeführte Messung können Sie die auftretenden Lärmexpositionen am Arbeitsplatz ermitteln und die Ergebnisse anschließend bewerten. Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz wird als Tages-Lärmexpositionswert LEX,8 h ermittelt und durch den Vergleich mit den unteren und oberen Auslösewerten sowie den maximal zulässigen Expositionswerten bewertet.

Bereits ab den unteren Auslösewerten besteht eine mögliche Lärmgefährdung. Potentielle Lärmgefährdungen setzen ein, wenn einer der oberen Auslösewerte aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erreicht oder überschritten wird.

Untere Auslösewerte:
Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8 h = 80 dB (A)
Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB (C)

Obere Auslösewerte bzw. maximal zulässige Expositionswerte:
Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8 h = 85 dB (A)
Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB (C)

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung leiten Sie Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik ein. Berücksichtigen Sie, dass technische Maßnahmen vorrangig vor organisatorischen und diese wiederum vorrangig vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen festzulegen sind.

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Abb. 25 Das Gebotszeichen kennzeichnet Bereiche in denen das Tragen von Gehörschutz Pflicht ist (M 003)

Können trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen die unteren Auslösewerten nicht eingehalten werden, haben Sie den Beschäftigten geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Ab den oberen Auslösewerten haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.

ccc_3531_36.jpgUnabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern.

Lärmreduzierte Arbeitsverfahren
Gewährleisten Sie, dass das von Ihnen gewählte Arbeitsverfahren eine geringe Lärmexposition aufweist. Wenn der Schallpegel Ihres Arbeitsverfahrens den oberen Auslösewert überschreitet, kennzeichnen Sie den Lärmbereich und falls technisch möglich, erstellen Sie eine Abgrenzung und eine Zugangsbeschränkung. In diesem Bereich besteht eine Gehörschutztrageverpflichtung. Stellen Sie geeigneten Gehörschutz zur Verfügung. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten bereits ab Erreichen des unteren Auslösewertes über das Thema Lärm und über die Verwendung von geeignetem Gehörschutz. Informieren Sie Ihre Beschäftigten, die in lärmexponierten Bereichen tätig sind, über die regelmäßig durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorge Lärm.

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Abb. 26 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit dem Stemmhammer

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Abb. 28 Persönliche Schutzausrüstung beim Schneiden von Metall

Reduzierung der Lärmemission von Arbeitsmitteln
Stellen Sie möglichst schallreduzierte Arbeitsmittel bereit. Informieren Sie sich bei Ihrem Lieferanten über das Angebot von schallreduzierten Arbeitsmitteln und Werkzeugen.

Der Schallleistungspegel LWA ist die für eine Schallquelle kennzeichnende schalltechnische Größe und ist weder abhängig vom Raum noch vom Abstand. Die Schallleistung beschreibt die Gesamtleistung (tatsächliche Schallenergie), die von einer Schallquelle abgegeben wird.

ccc_3531_36.jpgVergleichen Sie die Arbeitsmittel anhand der Kenngrößen der Schallleistungspegel (LWA), die von den Herstellern in den Betriebsanleitungen oder auf den Maschinen angegeben sind.

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Abb. 27 Kennzeichnung des Schallleistungspegels an der Maschine

Reduzierung der Lärmeinwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze
Gestalten Sie Ihre Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der auftretenden Lärmexposition so, dass eine Lärmeinwirkung auf unmittelbar benachbarte Arbeitsplätze so gering wie möglich ist. Sind Lärmexpositionen für Nebenarbeitsplätze nicht zu vermeiden, leiten Sie sekundäre Schallschutzmaßnahmen ein.

Mobile Schallschutzwände reduzieren den Schalldruckpegel um 5 dB - 15 dB. Im Freien ist eine Schallpegelabnahme von 6 dB bei einer Abstandsverdopplung anzunehmen.

ccc_3531_36.jpgEine Schallpegelminderung um 3 dB entspricht einer Halbierung der Schallintensität, auch wenn sie nur gering wahrnehmbar ist. Die Gefährdung ist um die Hälfte reduziert.

Schallpegelminderungen von 10 dB lassen das wirkende Geräusch um die Hälfte leiser empfinden. Koordinieren Sie möglichst ein zeitlich versetztes Arbeiten, wenn sekundäre Schallschutzmaßnahmen nicht einsetzbar sind. Sind technische und organisatorische Maßnahmen, wie vor beschrieben, nicht möglich, sorgen Sie für die Verwendung von geeignetem Gehörschutz.

ccc_3531_11.jpgZur Auswahl des Gehörschutzes finden Sie Informationen im Baustein E 609 der BG BAU.

Vermeidung von Schallreflexionen
Stellen Sie fest, ob an Ihren Arbeitsplätzen und Maschinenstellplätzen schallharte Raumbegrenzungsflächen ungewollte Schallreflexionen verursachen können.

Berücksichtigen Sie bei der Auslegung Ihrer Schallschutzmaßnahmen, dass durch ungewollte Schallreflexionen in Räumen Schallpegelüberhöhungen von bis zu 8 dB anzunehmen sind.

Gestalten Sie Ihre Werkstatt oder -halle mit ausreichend schallabsorbierenden Materialien, damit die Reflexionen und die damit verbundenen Pegelüberhöhungen vermindert werden und der TRLV Lärm entsprechen. Berücksichtigen Sie hierbei, dass kleine und große Räume unterschiedlich zu bewerten sind.

ccc_3531_36.jpgMobile oder stationäre Schallschutzwände sollten in Werkstätten und -hallen beidseitig schallabsorbierend und mittig mit einem schalldämmenden Stahlblech ausgestattet sein, damit von den verwendeten Schallschutzwänden keine zusätzlichen Reflexionen ausgehen.

Umgebungslärm
Berücksichtigen Sie, dass der Umgebungslärm, z.B. Verkehrslärm oder Lärm aus bestehenden Anlagen zusätzlich zur Lärmbelastung am Arbeitsplatz einwirkt.

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Abb. 29 Schallpegelabnahme durch Entfernung

3.1.6 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen

Wesentlich erhöhte körperliche Belastungen der Beschäftigten können zu Erkrankungen bis hin zur Berufsunfähigkeit führen. Die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln kann Unfälle verhindern und Belastungen reduzieren, so dass die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten gefördert wird.

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Abb. 30 Bewehrungsbindegerät im Einsatz

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Abb. 31 Einlattgeräte unterstützen das ergonomische Arbeiten

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Abb. 32 Versetzgerät zum Mauern von großformatigen Steinen

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Lastenhandhabungsverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-033 "Belastungen für Rücken und Gelenke - was geht mich das an?" (bisher BGI/GUV-I 7011)

  • DGUV Information 206-007 "So geht?s mit Ideen-Treffen" (bisher BGI/GUV-I 7010-1)

  • BG BAU-Broschüren
    "Ergonomie am Bau - Damit es leichter geht" und
    "Ergonomie am Bau - Das kann jeder tun!"
    ccc_3531_arrow.jpgwww.ergonomie-bau.de

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Folgende körperliche Belastungen können zu Gesundheitsschäden der Wirbelsäule, der Gelenke und der Muskulatur führen und somit die Gesundheit der Beschäftigten negativ beeinflussen:

  • Heben, Halten und Tragen sowie Ziehen und Schieben von schweren Lasten

  • Arbeiten in Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken, Arbeiten über Schulterniveau)

  • Arbeiten mit gleichförmigen Bewegungsabläufen, insbesondere bei erhöhter Kraftanstrengung (Hämmern, Drehen, Drücken)

  • Bewegungsarmut durch lang andauerndes Sitzen bei der Steuerung von Maschinen

  • Einwirkungen von Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen

Zusätzlich können Lärm, Staub, klimatische und psychische Belastungen zu einer Verstärkung der körperlichen Beanspruchung führen.

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Zur Verringerung der Belastungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden nachfolgende Maßnahmen empfohlen:

Arbeitsverfahren
Wählen Sie Arbeitsverfahren nach ergonomischen Gesichtspunkten aus.

ccc_3531_36.jpgMaschinelle Versetzhilfen für großformatige Steine, Einwegkartons für Spachtelmassen, Estrichmischsysteme und Silos haben sich beispielsweise bewährt.

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Abb. 33 Eimerträger

Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel
Setzen Sie ergonomische Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel ein, die einschließlich ihrer Schnittstelle zum Menschen an die körperlichen Eigenschaften und Kompetenzen angepasst sind und biomechanische Belastungen vermeiden

ccc_3531_36.jpgWählen Sie Arbeitsmittel nach Gewicht, Griffgestaltung, Kraftaufwand bei Verwendung, Transportierfähigkeit, Handhabung bzw. Praktikabilität, Rechts- und Linkshänderfähigkeit aus.

Setzen Sie bei schweren Lasten technische Arbeits- und Hilfsmittel für den Materialtransport ein.

ccc_3531_36.jpgBeispielsweise eignen sich Krane, Bauaufzüge, Karren, Transportzangen und Saugheber zum Transportieren schwerer Lasten.

Verwenden Sie erhöhte Ablageflächen für das Lagern und Bearbeiten von Materialien.

ccc_3531_36.jpgHilfreich sind z.B. höhenverstellbare Arbeitstische, Eimerträger (siehe Abbildung 33) (zulässige Lasteinwirkung auf den Seitenschutz beachten) und einhängbare Leitertritte.

Setzen Sie höhenverstellbare Geräte ein und passen Sie die Geräte der jeweiligen Körpergröße an.

ccc_3531_36.jpgAls höhenverstellbare Geräte eignen sich z.B. Scheren- und mastgeführte Kletterbühnen oder Teleskop-Anlegeleitern.

Wählen Sie bei Neuanschaffungen grundsätzlich staub-, vibrations- und lärmgeminderte Maschinen, Fahrzeuge und Geräte aus.

Arbeitsabläufe
Berücksichtigen Sie bei der Organisation der Arbeitsabläufe auch ergonomische Gesichtspunkte, um eine Übereinstimmung der Anforderungen einer Tätigkeit mit den Fähigkeiten und Fertigkeiten des Mitarbeiters zu erreichen.

Vermeiden Sie lange Transportwege, lassen Sie direkt an den Einbauort liefern.

Sorgen Sie dafür, dass ein regelmäßiger Wechsel der Arbeitshaltungen oder auch der Arbeitstätigkeiten erfolgt. Das verteilt die Belastungen auf mehrere Mitarbeiter.

Verhalten
Achten Sie darauf, dass bei Bedarf passende persönliche Schutzausrüstung mit möglichst hohem Tragekomfort, z.B. Knieschutzhosen mit dazugehörigen Einlegepolstern, verwendet wird.

Weisen Sie Beschäftigte in neue Arbeitsverfahren, Maschinen und Geräte ein. Neues bedarf der bewussten Übung.

Zeigen Sie Ihren Beschäftigten rückengerechte Hebe- und Tragetechniken (siehe Abbildungen 34).

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Abb. 34 Hebe- und Tragetechniken

Weisen Sie Ihre Beschäftigten in geeignete Ausgleichsübungen ein.

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Abb. 35 Ausgleichsübungen

ccc_3531_11.jpgWeitere Hinweise können Sie der BG BAU-Broschüre "Ergonomie am Bau - damit es leichter geht!" entnehmen.

3.1.7 Einflüsse durch psychische Belastung

Im Arbeitsalltag sind oftmals eng gesetzte Zeitvorgaben einzuhalten. Das Arbeitstempo kann hoch sein, bei gleichzeitig hohen Qualitätsansprüchen. Eine gute Arbeitsgestaltung und die Stärkung der Beschäftigten im Hinblick auf die Arbeitsanforderungen unterstützen dabei die gesundheitsförderlichen Aspekte der Arbeit. Die Beschäftigten sind dann besser in der Lage mit psychischer Belastung umzugehen, so dass berufliche Anforderungen herausfordernd und nicht überfordernd bzw. stressend auf sie wirken.

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Abb. 36 Teamarbeit und gute Organisation unterstützen die Abwicklung von Projekten

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 206-006 "Arbeiten: entspannt, gemeinsam, besser" (bisher BGI/GUV-I 7010)

  • DGUV Information 206-007 "So geht?s mit Ideen-Treffen" (bisher BGI/GUV-I 7010-1)

  • DIN EN ISO 10075-1 "Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung- Teil 1: Allgemeine Konzepte und Begriffe"

  • BG BAU-Broschüre "Damit es gelassen läuft! Tipps, damit Sie und Ihre Mitarbeiter gesund bleiben"
    ccc_3531_arrow.jpgwww.bgbau.de/ergonomie-bau

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Psychische Belastung ist zunächst neutral als "die Gesamtheit aller Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken" definiert. Sie wirkt sich individuell auf die Person aus und kann ihn bzw. sie positiv (z. B. aktivieren, herausfordern) oder negativ beanspruchen (z. B. Stress verursachen).

Eine Gesundheitsgefährdung entsteht dann, wenn sich ein Mensch längerfristig gestresst (negativ beansprucht) fühlt und körperliche sowie psychische Stressreaktionen zeigt.

Arbeitsbedingte psychische Belastung kann entstehen durch Einflüsse aus:

  • der Arbeitsaufgabe, z.B. Gefährlichkeit der Arbeit, Monotonie

  • der Arbeitsorganisation, z.B. Zeitdruck, häufige Arbeitsunterbrechungen

  • der Arbeitsumgebung, z.B. Klima, Lärm

  • Arbeitsmitteln, z.B. fehlende oder ungeeignete Werkzeuge, Maschinen

  • sozialen Faktoren, z.B. Betriebsklima

Der Grad einer gesundheitlichen Gefährdung variiert in Abhängigkeit von:

  • Art, Häufigkeit und Intensität der auftretenden Belastung

  • individuellen Leistungsvoraussetzungen und Stressbewältigungsmöglichkeiten der Person

  • Arbeitsgestaltung und -organisation

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung die möglichen arbeitsbedingten psychischen Belastungen.

ccc_3531_36.jpgLassen Sie sich bei Gefährdungen durch psychische Belastungsfaktoren sowie bei der Ableitung entsprechender Maßnahmen bei Bedarf z.B. von Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihrem Betriebsarzt, Ihrer Betriebsärztin oder einem Psychologen, einer Psychologin beraten.

Reduzieren Sie die Belastungen, z. B. durch Optimierung von Arbeitsabläufen und der Auswahl von geeigneten Arbeitsmitteln sowie der Förderung der individuellen Fähigkeiten der Beschäftigten.

ccc_3531_36.jpgReduktion von Belastung z.B. durch gut organisierte Arbeitsabläufe; Bereitstellung von geeigneten Werkzeugen.

ccc_3531_20.jpgStärkung der Beschäftigten z.B. durch Einhaltung der Erholungspausen; Weiterbildung; Unterstützung durch Kollegen.

Zur Ermittlung von wirkungsvollen Maßnahmen können Sie Ihre Beschäftigten in den Prozess der betriebsspezifischen Maßnahmenfindung einbeziehen (z.B. durch Teambesprechungen, Workshops).

3.1.8 Persönliche Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind immer dann bereitzustellen und zu benutzen, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und eine Restgefährdung verbleibt, die durch PSA weiter minimiert werden kann. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist vorher zudem die Substitution zu prüfen. PSA müssen für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein, den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Die Kosten für PSA dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden.

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Abb. 37 Persönliche Schutzausrüstungen

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Abb. 38 Persönliche Schutzausrüstungen bei Betonierarbeiten

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (bisher BGR 191)

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (bisher BGR 192)

  • DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz" (bisher BGR 193)

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" (bisher BGR/GUV-R 194)

  • DGUV Regel 112- 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (bisher BGR/GUV-R 198)

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-515 "Persönliche Schutzausrüstungen" (bisher BGI 515)

  • DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe" (bisher BGI/GUV-I 868)

  • DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeit für alleinarbeitende Personen" (bisher BGI/GUV-I 5032)

  • DGUV Information 212-014 "Hautschutz" (bisher GUV-I 8516)

  • DGUV Information 212-015 "Hautkrankheiten und Hautschutz" (bisher GUV-I 8559)

  • DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" (bisher BGI/GUV-I 8591)

  • DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden" (bisher BGI/GUV-I 8685)

  • DGUV Grundsatz 312-906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz" (bisher BGG 906)

  • DGUV Grundsatz 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen"

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Gefährdungen entstehen in der Regel durch unsachgemäße Bereitstellung und falsche Benutzung von PSA, z.B.:

  • Die PSA schützt nicht vor den Gefährdungen, weil sie aufgrund falscher Auswahl ungeeignet ist.

  • Die Schutzfunktionen sind beeinträchtigt, weil mehrere PSA verwendet werden, die nicht aufeinander abgestimmt sind.

  • Es werden Zusatzausrüstungen verwendet, die nicht auf die PSA abgestimmt sind.

  • Die Schutzfunktion ist beeinträchtigt, weil die PSA verschmutzt ist.

  • Die Funktionstüchtigkeit ist nicht mehr gegeben, weil die PSA über die zulässige Gebrauchsdauer hinaus verwendet wird.

  • Die Schutzfunktion der PSA kann durch Veränderungen an der PSA beeinträchtigt werden, z. B. durch das Kürzen von Hosenbeinen, das Aufnähen von Taschen oder das Aufbringen von Beschriftungen.

  • Die PSA ist dem Benutzer nicht angepasst.

  • Die PSA wird nicht den Herstellerangaben entsprechend verwendet.

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung
Voraussetzung für die Auswahl von geeigneter PSA ist die Kenntnis aller am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen. Dazu gehören auch Gefährdungen, die durch die Tätigkeiten entstehen, bzw. die an benachbarten Arbeitsplätzen erzeugt werden.

Wenn PSA zur Minimierung vieler Gefährdungen gleichzeitig verwendet werden müssen, achten Sie darauf, dass die PSA-Arten aufeinander abgestimmt sind und zusammen verwendet werden dürfen.

Achten Sie darauf, dass die Gebrauchseigenschaften der PSA auf die Tätigkeit abgestimmt sind und die Beschäftigten durch die PSA nicht unnötig behindert werden.

Bereitstellung
Beschaffen Sie nur PSA, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, die über eine aussagekräftige Herstellerinformation verfügt, bei der die Ersatzteilbeschaffung möglich und die Wartung über einen längeren Zeitraum gesichert ist.

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Abb. 39 CE-Kennzeichnung

PSA müssen den Beschäftigten individuell passen. Auffanggurte, die nicht auf die Körperform des Benutzers abgestimmt sind oder Schutzhelme, die zu klein oder zu groß sind, beeinträchtigen die Schutzwirkung bzw. führen zu zusätzlichen Gefährdungen der Benutzer und Benutzerinnen.

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Abb. 40 Stemmarbeiten mit geeigneter PSA

ccc_3531_11.jpgDetaillierte Informationen zur Auswahl der PSA finden Sie in den entsprechenden DGUV Regeln sowie in den Bausteinen E 600 bis 609 der BG BAU.

Stellen Sie sicher, dass eine ausreichende Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen für den Zeitraum der Tätigkeit zur Verfügung steht. Bei Chemikalienschutzkleidung (Einwegschutzkleidung) kann nach jeder Arbeitsunterbrechung oder bei jedem Wiedereintritt in den Tätigkeitsbereich neue Chemikalienschutzkleidung notwendig sein.

ccc_3531_36.jpgHören Sie die Beschäftigten an, bevor Sie PSA zur Verfügung stellen. Die Tragebereitschaft von PSA ist erfahrungsgemäß größer, wenn die Beschäftigten bei der Auswahl der PSA beteiligt werden.

Stellen Sie sicher, dass die PSA nach einem Einsatz entsprechend der Herstellerangaben geprüft wird, bevor sie einer erneuten Nutzung zugeführt wird.

Durch Wartungs-, Reparatur-, Ersatzmaßnahmen und ordnungsgemäße Lagerung stellen Sie sicher, dass die PSA während der gesamten Gebrauchsdauer funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. So ist bei der Reinigung von PSA darauf zu achten, dass die Waschverfahren die Schutzwirkung nicht beeinflussen, z. B. bei Warnwesten.

PSA ist mindestens einmal jährlich zu prüfen. PSA gegen Absturz, Atemschutzgeräte und Chemikalienschutzausrüstungen sind mindestens einmal jährlich durch Sachkundige zu prüfen.

Benutzung
Sie sind dafür verantwortlich, dass die PSA bestimmungsgemäß benutzt werden.

Die Herstellerinformation muss für den Benutzer zugänglich sein und beschreibt die wichtigsten Einsatzbedingungen, Gebrauchsdauer und Benutzungseinschränkungen der PSA. Daneben muss die PSA regelmäßig auf Vollständigkeit und Beschädigungen überprüft und gegebenenfalls direkt ersetzt werden.

Die Beschäftigten müssen in der sachgerechten Benutzung der PSA unterwiesen werden. Dabei ist es hilfreich, auch praktische Übungen durchzuführen. Für einige PSA sind praktische Übungen vorgeschrieben, z. B. PSA gegen Absturz, Atemschutz.