DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Auswahl, Bestellung, Bekanntmachung und Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

Auswahl

Sorgfältig ausgewählte Sicherheitsbeauftragte sind in der Lage, die Unternehmerin/den Unternehmer in Fragen der Sicherheit und Gesundheit im Betrieb wirksam zu unterstützen. Geeignet sind Beschäftigte, die durch ihr Engagement am Arbeitsplatz und im Arbeitsschutz aufgefallen sind. Es hat sich nicht bewährt, neue Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen einzusetzen. Notwendige Voraussetzung ist das Interesse an den Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten. Wichtig ist aber auch, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im Kreis der Kolleginnen und Kollegen fachlich und persönlich anerkannt ist und zu überzeugen vermag. Soziale Kompetenz ist dafür unbedingt erforderlich. Kontaktfreude und Freude am Umgang mit Menschen sind weitere positive Merkmale. Neben der sozialen Kompetenz ist eine gute Beobachtungsgabe eine wesentliche Voraussetzung. Sicherheitsbeauftragte müssen die Fähigkeit haben, unsichere Verhaltensweisen und Arbeitsabläufe zu erkennen und ihre Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu beurteilen.

Gute Kenntnisse über die in ihrem Arbeitsbereich vorkommenden Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie die relevanten Arbeitsschutzvorschriften sind eine wichtige Grundlage für die Bewältigung ihrer Aufgaben. Für die "Frau" beziehungsweise den "Mann vor Ort" sind auch Kenntnisse in Bezug auf die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz gefragt. Daher kommen nur jene Beschäftigten infrage, die über Betriebserfahrung verfügen und in den Bereichen tätig sind, für die sie auch als Sicherheitsbeauftragte zuständig sein sollen. Da Sicherheitsbeauftragte keine Arbeitgeberverantwortung für den Arbeitsschutz haben, sollen auch keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktion ausgewählt werden. Durch die Auswahl von Beschäftigten ohne Weisungsbefugnis wird deren Unabhängigkeit gewährleistet. In Klein- und Mittelbetrieben oder in bestimmten Branchen kommt es vor, dass auch Vorgesetzte als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Gründe sind z. B. hohe Fluktuation und nur wenig Festangestellte.

An der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten sollte zweckmäßigerweise auch der Personenkreis beteiligt werden, der später mit dieser Person zu tun hat. Das bedeutet: Betriebsleiterin/Betriebsleiter, Meisterin/Meister, Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebs-/Personalrat und die Beschäftigten des vorgesehenen Zuständigkeitsbereichs.

In einigen Branchen und in sehr vielen Großbetrieben werden Sicherheitsbeauftragte ausgewählt, die eventuell in Zukunft als Führungskraft eingesetzt oder im Betriebs-/Personalrat tätig werden sollen. Besonders die kommunikativen Aspekte der Ausbildung, der regelmäßige Umgang mit Vorgesetzten und das Engagement in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen bieten vielfältige Erfahrungen, die für die zukünftige Tätigkeit sehr gut genutzt werden können.

Bestellung

Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten erfolgt unter der Beteiligung des Betriebs-/Personalrats. Sie kann formlos erfolgen. Insbesondere in größeren Betrieben erfolgt die Bestellung allerdings über ein Formblatt oder eine Ernennungsurkunde, auf dem auch die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten kurz umrissen sind.

Auch der Zuständigkeitsbereich ist auf diesem Formblatt aufgeführt (Muster einer Bestellungsurkunde siehe Abbildung 18).

Bekanntmachung

Die bestellten Sicherheitsbeauftragten und ihr Zuständigkeitsbereich müssen im Betrieb bekannt gemacht werden, damit sie ihre Tätigkeit erfolgreich ausüben können. Dies kann durch Aushang mit Foto in der jeweiligen Abteilung oder am "schwarzen Brett" erfolgen oder durch eine entsprechende Beschilderung des jeweiligen Bereichs. Bei Abteilungsbesprechungen hat es sich bewährt, dass die/der neue Sicherheitsbeauftragte von der/dem Vorgesetzen vorgestellt und den Beschäftigten die Aufgaben und die Funktion der Sicherheitsbeauftragten erläutert werden.

Gleiches gilt für Betriebsversammlungen, dort kann der Betriebs-/Personalrat die Sicherheitsbeauftragten vorstellen. Eine Bekanntmachung im Intranet oder der Beschäftigtenzeitung ist empfehlenswert. Jeder Mitarbeiterin/jedem Mitarbeiter sollte die/der zuständige Sicherheitsbeauftragte bekannt sein. Dies gilt besonders für Betriebsneulinge, Zeitarbeitende und Beschäftigte aus der Arbeitnehmerüberlassung.

Auch beim Einsatz von Fremdfirmen hat es sich bewährt, dass Sicherheitsbeauftragte den Beschäftigten der Fremdfirmen bekannt gegeben werden. Grund dafür ist die ständige Präsenz und die Ansprechbarkeit der Sicherheitsbeauftragten im entsprechenden Arbeitsbereich.

Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

Mit der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" werden seit 2015 neue Wege zur Bestimmung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten beschritten. Ziel der neuen Regelung ist es, durch eine geeignete Auswahl und eine geeignete Anzahl Sicherheitsbeauftragter eine möglichst hohe Wirkung im Arbeitsschutz zu erzielen.

Die Unternehmerin/der Unternehmer legt fest, in welchen Bereichen Sicherheitsbeauftragte tätig werden. Die Ermittlung einer angemessenen Anzahl von Sicherheitsbeauftragten erfolgt hierbei unter folgenden fünf Kriterien, die in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" näher erläutert sind:

  • Räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

  • Zeitliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

  • Fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

  • Unfall- und Gesundheitsgefahr im Unternehmen

  • Anzahl der Beschäftigten

Die Umsetzung der Neuregelungen

Alle fünf Kriterien sind zu berücksichtigen, damit Sicherheitsbeauftragte wirkungsvoll tätig werden können und feststeht, dass eine angemessene Anzahl Sicherheitsbeauftragter im Unter nehmen ermittelt worden ist. Im Regelfall erfolgen die Festlegungen innerhalb der Unternehmen nach einer Diskussion im Arbeitsschutzausschuss, weil dann alle betrieblichen Akteure des Arbeitsschutzes eingebunden worden sind. Zur Unterstützung der Diskussion im ASA stellen die einzelnen Unfallversicherungsträger branchenspezifische Empfehlungen mit konkreten Beispielen und Vorschlägen für die Vorgehensweise in den Unternehmen zur Verfügung. Die branchenspezifischen Empfehlungen sind unter www.dguv.de, Webcode d668654, verlinkt.

Grundsätzlich muss die Abgrenzung ihrer Wirkungsbereiche möglich sein. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte ihren Zuständigkeitsbereich im Rahmen - oder ohne großen Zeitaufwand neben - ihrer eigentlichen Tätigkeit übersehen können. Übergroße Arbeitsbereiche führen möglicherweise dazu, dass Gefahren nicht rechtzeitig erkannt werden und zu viel Zeit erforderlich ist, um den Aufgaben gewissenhaft nachzugehen. Im Allgemeinen sollte der Wirkungsbereich der Sicherheitsbeauftragten nicht größer als der ihrer Meisterin/Meister oder Abteilungsleiter sein.

Auch in Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden häufig Sicherheitsbeauftragte bestellt. Dies zeugt davon, dass die verantwortungsvollen, sicherheitsbewussten Unternehmer und Unternehmerinnen von der Wirksamkeit und damit vom betrieblichen Vorteil, eine Sicherheitsbeauftragte/einen Sicherheitsbeauftragten bestellt zu haben, überzeugt sind.