Abschnitt 2.3 - 2.3 Ziele, Rolle und Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten
Ziel der Sicherheitsbeauftragten muss es sein, den Arbeitsschutz im Betrieb wirksam zu unterstützen, damit für alle Beschäftigten Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in größtmöglichem Umfang gewährleistet sind.
Die Rolle der Sicherheitsbeauftragten
Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Unternehmensleitung und die verantwortlichen Führungskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz und zwar unabhängig davon, ob eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt bestellt sind.
Persönliche Vorteile sind mit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht verbunden. Es besteht lediglich Anspruch auf Zahlung des entsprechenden Arbeitsentgelts für die Dauer der Ausbildung und die Zeit zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben dürfen die Sicherheitsbeauftragten nicht benachteiligt werden.
Unternehmerinnen und Unternehmer haben den Sicherheitsbeauftragten gegenüber folgende Punkte zu berücksichtigen:
die Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben während der Arbeitszeit zu erfüllen
an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen in ihrem Bereich teilzunehmen
die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen den Sicherheitsbeauftragten zur Kenntnis zu geben
Informationen über das Unfallgeschehen in dem entsprechenden Bereich an sie weiterzuleiten
Sicherheitsbeauftragte müssen in dem ihnen zugeteilten Bereich in der Rolle der sachkundigen und erfahrenen Mitarbeiterin oder Mitarbeiters anerkannt sein. Sie haben das Vertrauen ihre Vorgesetzten und Kolleginnen/Kollegen aufgrund ihres Wissens, ihrer Erfahrung und ihres Verhaltens. Um Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Notwendigkeit für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu überzeugen, gehen sie mit Geduld und Ausdauer an ihre Aufgaben heran.
Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten
Stellen Sicherheitsbeauftragte fest, dass Einrichtungen im Betrieb nicht den Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, eine vorgeschriebene Schutzvorrichtung fehlt oder Mängel aufweist, melden sie dies meist schriftlich den Vorgesetzten. Es empfiehlt sich, bei der Meldung die Erfahrungen der Kolleginnen und Kollegen aus der betrieblichen Praxis zu nutzen und den Vorgesetzten mögliche Lösungsansätze bereits mitzuteilen. Dabei achten Sicherheitsbeauftragte auf die Beseitigung des Mangels und erinnern notfalls so lange daran, bis diese erfolgt ist.
Stellen Sicherheitsbeauftragte fest, dass jemand Schutzeinrichtungen nicht ordnungsgemäß benutzt oder sich sonst in irgendeiner Weise sicherheitswidrig verhält, können sie aufgrund des unmittelbaren Kontakts zu den Kollegen und Kolleginnen informierend eingreifen. Sie gehören dazu, kennen die Gefahren an den einzelnen Arbeitsplätzen aus eigener Erfahrung und auch eventuelle Stärken und Schwächen im Kollegenkreis.
Werden die Hinweise und Empfehlungen nicht beachtet, müssen Sicherheitsbeauftragte durch Information der Vorgesetzten darauf hinwirken, dass von Seiten der Vorgesetzten Abhilfe geschaffen wird.
In der folgenden Tabelle 2 sind beispielhaft Handlungsanlässe und die übliche Art des Tätigwerdens aufgelistet.
Neu benannte Sicherheitsbeauftragte fragen sich vielleicht, mit welchen Aufgaben sie anfangen sollen. Es empfiehlt sich einen leichten Einstieg zu wählen, ein Thema etwa, womit sie sich besonders gut auskennen oder auf das sie sich vorbereiten können. Die Praxischecks, besonders in Abschnitt 4, bieten hier einen guten Einstieg.
Tabelle 2: Anlässe zum Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten und der jeweiligen Tätigkeit
Handlungsanlass | Art des Tätigwerdens |
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1. Unfall oder Beinahe-Unfall im Zuständigkeitsbereich |
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2. Gesamtes Unfallgeschehen im Zuständigkeitsbereich | Beobachtung des Unfallgeschehens im Zuständigkeitsbereich, und zwar
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3. Hinweise von Beschäftigten auf Mängel an Maschinen oder auf arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, z. B.
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4. Persönliche Feststellung der Mängel, der Verhaltensfehler oder der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren während der normalen Arbeitstätigkeit im Zuständigkeitsbereich |
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5. Regelmäßiger Rundgang im Arbeitsbereich | Inaugenscheinnahme der Arbeitsplätze, Einrichtungen und Verkehrswege:
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6. Betriebsbesichtigung durch Vertreter der Unfallkasse, Berufsgenossenschaft (Aufsichtspersonen) oder durch Vertreter der für Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde |
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7. Betriebsbegehungen durch Arbeitsschutzausschuss oder Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin/Betriebsarzt Betriebs- oder Personalrat | Teilnahme an einem Rundgang innerhalb des Zuständigkeitsbereichs; im Übrigen weiter wie unter 6. beschrieben |
8. Informationen/Anweisungen durch Vorgesetzte oder im Rahmen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation |
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9. Durchführung von Messungen und Ermittlungen im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbeauftragten, z. B. bei der Erstellung der Lärmkataster oder bei Messungen luftfremder Stoffe/gefährlicher Stoffe | Wenn die Messergebnisse im Betrieb vorliegen und im Anschluss an die Unterrichtung durch die Unternehmerin/den Unternehmer, die Vorgesetzten, berücksichtigen die Sicherheitsbeauftragten die Ergebnisse bei ihrer Tätigkeit. |
10. Einstellung neuer oder Umsetzung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich |
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11. Sitzung des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz | Mindestens einmal vierteljährlich über Schwerpunkte des Arbeitsschutzes beraten; Anmerkung: Bei mehr als zwei Sicherheitsbeauftragten im Betrieb bestehen unterschiedliche Regelungen über die Teilnahme bzw. über die Vertretung der Sicherheitsbeauftragten im ASA (siehe 2.1 Arbeitsschutzausschuss). |
12. Systematische und häufige Mängel oder grundsätzliches Fehlverhalten |
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