DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Ziele, Rolle und Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten

Ziel der Sicherheitsbeauftragten muss es sein, den Arbeitsschutz im Betrieb wirksam zu unterstützen, damit für alle Beschäftigten Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in größtmöglichem Umfang gewährleistet sind.

Die Rolle der Sicherheitsbeauftragten

Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Unternehmensleitung und die verantwortlichen Führungskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz und zwar unabhängig davon, ob eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt bestellt sind.

Persönliche Vorteile sind mit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht verbunden. Es besteht lediglich Anspruch auf Zahlung des entsprechenden Arbeitsentgelts für die Dauer der Ausbildung und die Zeit zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben dürfen die Sicherheitsbeauftragten nicht benachteiligt werden.

Unternehmerinnen und Unternehmer haben den Sicherheitsbeauftragten gegenüber folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • die Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben während der Arbeitszeit zu erfüllen

  • an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen in ihrem Bereich teilzunehmen

  • die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen den Sicherheitsbeauftragten zur Kenntnis zu geben

  • Informationen über das Unfallgeschehen in dem entsprechenden Bereich an sie weiterzuleiten

Sicherheitsbeauftragte müssen in dem ihnen zugeteilten Bereich in der Rolle der sachkundigen und erfahrenen Mitarbeiterin oder Mitarbeiters anerkannt sein. Sie haben das Vertrauen ihre Vorgesetzten und Kolleginnen/Kollegen aufgrund ihres Wissens, ihrer Erfahrung und ihres Verhaltens. Um Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Notwendigkeit für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu überzeugen, gehen sie mit Geduld und Ausdauer an ihre Aufgaben heran.

Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten

Stellen Sicherheitsbeauftragte fest, dass Einrichtungen im Betrieb nicht den Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, eine vorgeschriebene Schutzvorrichtung fehlt oder Mängel aufweist, melden sie dies meist schriftlich den Vorgesetzten. Es empfiehlt sich, bei der Meldung die Erfahrungen der Kolleginnen und Kollegen aus der betrieblichen Praxis zu nutzen und den Vorgesetzten mögliche Lösungsansätze bereits mitzuteilen. Dabei achten Sicherheitsbeauftragte auf die Beseitigung des Mangels und erinnern notfalls so lange daran, bis diese erfolgt ist.

Stellen Sicherheitsbeauftragte fest, dass jemand Schutzeinrichtungen nicht ordnungsgemäß benutzt oder sich sonst in irgendeiner Weise sicherheitswidrig verhält, können sie aufgrund des unmittelbaren Kontakts zu den Kollegen und Kolleginnen informierend eingreifen. Sie gehören dazu, kennen die Gefahren an den einzelnen Arbeitsplätzen aus eigener Erfahrung und auch eventuelle Stärken und Schwächen im Kollegenkreis.

Werden die Hinweise und Empfehlungen nicht beachtet, müssen Sicherheitsbeauftragte durch Information der Vorgesetzten darauf hinwirken, dass von Seiten der Vorgesetzten Abhilfe geschaffen wird.

In der folgenden Tabelle 2 sind beispielhaft Handlungsanlässe und die übliche Art des Tätigwerdens aufgelistet.

Neu benannte Sicherheitsbeauftragte fragen sich vielleicht, mit welchen Aufgaben sie anfangen sollen. Es empfiehlt sich einen leichten Einstieg zu wählen, ein Thema etwa, womit sie sich besonders gut auskennen oder auf das sie sich vorbereiten können. Die Praxischecks, besonders in Abschnitt 4, bieten hier einen guten Einstieg.

Tabelle 2: Anlässe zum Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten und der jeweiligen Tätigkeit

HandlungsanlassArt des Tätigwerdens
1. Unfall oder Beinahe-Unfall im Zuständigkeitsbereich
  • Evtl. Mitwirkung bei der Ersten Hilfe

  • Information an die Verletzten zur Inanspruchnahme Erster-Hilfe-Leistungen und/oder Hinweise zum Aufsuchen des D-Arztes

  • Mitwirken bei der innerbetrieblichen Unfalluntersuchung zur Feststellung der Unfallursachen

  • Mitwirken bei der Erarbeitung der Vorschläge für technische oder organisatorische Maßnahmen, die erforderlich sind, um ähnliche Unfälle in Zukunft zu verhindern

  • Bei meldepflichtigen Unfällen: Kenntnisnahme des entsprechenden Vordrucks des innerbetrieblichen Unfallmeldesystems und evtl. betriebliche Sonderregelungen zur Meldepflicht

2. Gesamtes Unfallgeschehen im Zuständigkeitsbereich Beobachtung des Unfallgeschehens im Zuständigkeitsbereich, und zwar
  • Kenntnisnahme durch persönliche Beobachtung

  • Informationen der Beschäftigten/Vorgesetzten

  • Information durch Unfallanzeigen oder innerbetriebliche Meldevordrucke

  • Einsichtnahme in das Verbandbuch/die Kartei über Erste-Hilfe-Leistungen

  • Aufgrund dieser Informationen Hinweise/Vorschläge für Vorgesetzte erstellen und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter motivieren, sich sicherheitsbewusst zu verhalten und zu handeln

3. Hinweise von Beschäftigten auf Mängel an Maschinen oder auf arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, z. B.
  • fehlende Schutzeinrichtungen

  • vorschriftswidriges Verhalten von Beschäftigten (z. B. Nichtbenutzung von PSA)

  • Handhaben von schweren Lasten, ungünstige Körperhaltung

  • Je nach Art und Schwere des gemeldeten Mangels unmittelbare oder spätere Inaugenscheinnahme, dabei prüfen, ob die Angaben sachlich richtig sind

  • Wenn nicht durch Beteiligte sofort abstellbar, Meldung an den Vorgesetzten/die Vorgesetzte. Verfolgung der Mängelbeseitigung

4. Persönliche Feststellung der Mängel, der Verhaltensfehler oder der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren während der normalen Arbeitstätigkeit im Zuständigkeitsbereich
  • Einwirkung auf umgehende Abstellung der Mängel, soweit dies im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten liegt; Gespräche mit dem Ziel, sicherheits- und gesundheitsbewusstes Verhalten und Handeln zu erreichen

  • Soweit unmittelbare Abstellung durch die Beteiligten nicht möglich, Information der zuständigen Vorgesetzten über die festgestellten Mängel, Verfolgung der Mängelbeseitigung

5. Regelmäßiger Rundgang im Arbeitsbereich Inaugenscheinnahme der Arbeitsplätze, Einrichtungen und Verkehrswege:
  • Sind Schutzeinrichtungen vorhanden und ordnungsgemäß angebracht?

  • Werden die jeweils am Arbeitsplatz vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstungen ordnungsgemäß benutzt?

  • Werden die zur Unfallverhütung, zur Verhütung der Berufskrankheiten und der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erteilten Betriebsanweisungen eingehalten?

Soweit Abstellung festgestellter Mängel durch die Beteiligten nicht unmittelbar möglich, Meldung an die zuständigen Vorgesetzten; Verfolgung der Mängelbeseitigung.
6. Betriebsbesichtigung durch Vertreter der Unfallkasse, Berufsgenossenschaft (Aufsichtspersonen) oder durch Vertreter der für Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde
  • Teilnahme beim Rundgang innerhalb des Zuständigkeitsbereichs

  • Informationsaustausch über die in diesem Bereich festgestellten Mängel auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes

  • Kenntnisnahme des entsprechenden Ergebnisses der Betriebsbesichtigung

  • Verfolgung etwaiger Mängel bis zur Beseitigung

  • Gespräche mit Beschäftigten haben das Ziel, sicherheits- und gesundheitsbewusstes Verhalten und Handeln zu erreichen

7. Betriebsbegehungen durch Arbeitsschutzausschuss oder Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin/Betriebsarzt Betriebs- oder Personalrat Teilnahme an einem Rundgang innerhalb des Zuständigkeitsbereichs; im Übrigen weiter wie unter 6. beschrieben
8. Informationen/Anweisungen durch Vorgesetzte oder im Rahmen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation
  • Unterstützung der Betriebsleitung bei der Durchführung des Arbeitsschutzes im Zuständigkeitsbereich

  • Entsprechend der erhaltenen Information/Anweisung Weitergabe der Information an die Beschäftigten;

im Übrigen weiter wie unter 5. beschrieben
9. Durchführung von Messungen und Ermittlungen im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbeauftragten, z. B. bei der Erstellung der Lärmkataster oder bei Messungen luftfremder Stoffe/gefährlicher Stoffe Wenn die Messergebnisse im Betrieb vorliegen und im Anschluss an die Unterrichtung durch die Unternehmerin/den Unternehmer, die Vorgesetzten, berücksichtigen die Sicherheitsbeauftragten die Ergebnisse bei ihrer Tätigkeit.
10. Einstellung neuer oder Umsetzung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich
  • Unterstützung bei der Einweisung am Arbeitsplatz in Fragen des Arbeitsschutzes

  • Evtl. als Pate tätig werden

11. Sitzung des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ArbeitssicherheitsgesetzMindestens einmal vierteljährlich über Schwerpunkte des Arbeitsschutzes beraten;
Anmerkung: Bei mehr als zwei Sicherheitsbeauftragten im Betrieb bestehen unterschiedliche Regelungen über die Teilnahme bzw. über die Vertretung der Sicherheitsbeauftragten im ASA (siehe 2.1 Arbeitsschutzausschuss).
12. Systematische und häufige Mängel oder grundsätzliches Fehlverhalten
  • Soweit Beseitigung der Mängel durch Beteiligte nicht unmittelbar möglich, Meldung an zuständige Vorgesetzte; Verfolgung der Mängelbeseitigung

  • Zusätzlich Rücksprache mit Vorgesetzten und/oder Fachkraft für Arbeitssicherheit, z. B. zum Thema Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung