DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Fremdfirmen und Arbeitnehmerüberlassung

Bei Aufträgen an Fremdunternehmen hat das den Auftrag erteilende Unternehmen den Fremdunternehmer/die Fremdunternehmerin bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Es muss sichergestellt werden, dass bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren Aufsichtführende die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen für diese Arbeiten sicherstellen. Sicherheitsbeauftragte der Auftraggeberin/des Auftraggebers beobachten dennoch oft unsicheres Verhalten, fehlende Persönliche Schutzausrüstungen der Beschäftigten des Fremdunternehmens oder eine Gefährdung der Kolleginnen und Kollegen. Sie sind jedoch für die Beschäftigten der Fremdfirmen im Regelfall nicht zuständig. Hier sollte für die Sicherheitsbeauftragten eine klare betriebliche Vorgehensweise im Umgang mit Situationen dieser Art geregelt sein. Im Zweifelsfall melden die Sicherheitsbeauftragten den Mangel unverzüglich ihrem/ihrer Vorgesetzten. Dagegen sind im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung die Leiharbeitnehmer und -nehmerinnen durch das ausleihende Unternehmen und somit durch dessen Sicherheitsbeauftragte ebenso zu behandeln, wie eigene Beschäftigte.

ccc_3527_right.jpgPraxis-Check
Im Fall der Leiharbeitnehmer/Leiharbeitnehmerinnen ist die oftmals sehr kurze Präsenz im Betrieb besonders zu berücksichtigen; sie müssen wie Neulinge im Betrieb behandelt werden. Sicherheitsbeauftragte sollten erst einmal davon ausgehen, dass die Leiharbeitnehmer/Leiharbeitnehmerinnen mit betrieblichen Regelungen nicht vertraut sind. Eine höhere Aufmerksamkeit ihnen gegenüber ist erforderlich.