DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Notfallmaßnahmen

Unternehmen müssen Notfallmaßnahmen organisieren und Pläne erstellen, um gegen Brände, Explosionen, unkontrolliertes Austreten von Stoffen und sonstige gefährliche Störungen des Betriebsablaufs gerüstet zu sein. Zu diesen Maßnahmen gehören:

  • Ein Alarmplan

  • Ein Flucht- und Rettungsplan

  • Ein Notfallplan für unerwartete Situationen (z. B. Amoklauf )

  • Regelungen zum Brandschutz (z. B. Brandschutzordnung, Ausstattung des Unternehmens mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen sowie Unterweisung und Übung einer ausreichenden Anzahl Beschäftigter im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen

ccc_3527_right.jpgPraxis-Check
Während eines Probealarms können Sicherheitsbeauftragte sehr gut feststellen, ob die Evakuierung von Beschäftigten, Betriebsfremden und Personen mit eingeschränkter Mobilität funktioniert.