DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsschutzakteuren

Es ist erforderlich und zweckmäßig, dass Sicherheitsbeauftragte ihr Vorgehen im Betrieb mit den Kolleginnen und Kollegen und mit den Vorgesetzten absprechen. Diesbezüglich sollen sie gemeinsam mit den übrigen Akteuren des Arbeitsschutzes an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen, dort die relevanten Themen ansprechen und auf die Lösung der im direkten Arbeitsumfeld bestehenden Arbeitsschutzdefizite hinwirken.

In Unternehmen, in denen ein alternatives Betreuungsmodell ausgewählt wurde, haben Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich andere Aufgaben, als in Unternehmen mit Regelbetreuung. Sie sind häufig Ansprechperson für externe Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, für die Berufsgenossenschaften oder die Unfallkassen und für staatliche Arbeitsschutzbehörden, da weitere "Arbeitsschutzakteure" meist nicht gefordert, und deshalb auch nicht vorhanden sind.

Hat die Unternehmerin/der Unternehmer externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und externe Betriebsärztinnen und Betriebsärzte verpflichtet, wird noch offensichtlicher, welche Bedeutung den Sicherheitsbeauftragten und ihrer Tätigkeit zukommt. Während angestellte Fachkräfte betriebliche Abläufe und Arbeitsverfahren aufgrund ihrer Integration im Betrieb täglich erfahren können und über Veränderungen zeitnah informiert werden, ist die Kommunikation mit externen Fachkräften erschwert. Die Sicherheitsbeauftragten können in einer Arbeitsschutzorganisation mit externen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten eine Schlüsselrolle übernehmen und dabei folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • Die Nachhaltigkeit der Präventionsmaßnahmen im Unternehmen feststellen

  • Informationen für die Arbeit der externen Fachkräfte bereitstellen

  • Abstimmung und Austausch mit den Externen im Unternehmen sicherstellen

  • Als Ansprechperson vor Ort für die Unternehmerin/den Unternehmer, betriebliche Führungskräfte und Beschäftigte bereitstehen

Als Merkmal für die Abgrenzung zwischen den Sicherheitsbeauftragten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt generell, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Methoden initiiert und Sicherheitsbeauftragte Tätigkeiten entsprechend dieser Methoden ausführen können (siehe dazu Tabelle 1: Gegenüberstellung Fachkraft für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte).

Zur Zusammenarbeit gehört, dass die Unternehmerin/der Unternehmer einen gut funktionierenden Informationsfluss organisiert und die Sicherheitsbeauftragten einbezieht in relevante Entscheidungen, die ihren Arbeitsbereich betreffen. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass es keine "übergestülpten" Schutzmaßnahmen vor Ort gibt und die Sicherheitsbeauftragten in ihrer Rolle von den Beschäftigten akzeptiert werden.

Außerdem ist die Einbindung der Sicherheitsbeauftragten in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung und die Beteiligung an Unfalluntersuchungen sowie Betriebsbegehungen mit Vertreterinnen und Vertretern der staatlichen Ämter, den Unfallkassen oder den Berufsgenossenschaften zielführend.