DGUV Information 204-030 - Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer im öffentlichen Dienst

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.2 - 6.2 Rechtliche Stellung der Ersthelferin oder des Ersthelfers

Die Ersthelferin oder der Ersthelfer ist wie jeder Bürger und jede Bürgerin verpflichtet, Hilfe zu leisten. Führt er oder sie die Hilfeleistung mit der gebotenen Sorgfalt durch, d.h. entsprechend seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und den sonstigen Umständen, kann sich eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer grundsätzlich nicht strafbar machen. Er bleibt im allgemeinen selbst dann straffrei, wenn ihm ein Fehler unterlaufen sollte.

Zivilrechtlich kann die Ersthelferin oder der Ersthelfer grundsätzlich auch nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Dies kann im allgemeinen ausgeschlossen werden.

Im betrieblichen Bereich besteht sogar ein Haftungsprivileg, wonach eine Haftung nur bei Vorsatz möglich ist. Bei grober Fahrlässigkeit wäre Regressnahme durch den Unfallversicherungsträger denkbar, was in der Regel aber ausgeschlossen werden kann. Auch arbeits- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen können in der Regel ausgeschlossen werden.

Weitere Informationen sind in der Broschüre "Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung" (weitere DGUV-Medien, Best. Nr. 10852) enthalten, Bezugsquelle siehe Literatur.