DGUV Information 204-030 - Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer im öffentlichen Dienst

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Abschnitt 5 - 5 Die Ersthelferin oder der Ersthelfer in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen

Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz muss nicht nur für das Lehrpersonal, sondern auch für Schülerinnen und Schüler (Anwesenheit anderer Personen) eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt werden. Dies ergibt sich auch aus § 21 (2) SGB VII. Danach ist der Schulhoheitsträger verpflichtet, im Benehmen mit dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger Regelungen zur Ersten Hilfe zu treffen.

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In der Regel ist der Schulleitung die Verantwortung für die Organisation der Ersten Hilfe zu übertragen. Hierzu zählen die sachlichen (Meldeeinrichtungen, "Erste-Hilfe-Raum", Erste-Hilfe-Material) und die personellen Voraussetzungen (Anzahl und Ausbildung von Ersthelfer). Die Sachkosten trägt der Sachkostenträger der Schule (Städte, Gemeinden usw.).

Es ist anzustreben, dass Lehrkräfte, die bei schulischen Veranstaltungen in Situationen gelangen können, die Hilfeleistungen erfordern (z.B. Klassenfahrten, Besichtigungen) adäquat ausgebildet sind. Dies gilt insbesondere für Lehrkräfte des Faches Sport, der technisch naturwissenschaftlichen Fächer und der praktischen Ausbildung in beruflichen Schulen.

Die Ausbildung ist für die Ersthelferin oder den Ersthelfer kostenfrei. Die Ausbildungsinhalte und -dauer (zielgruppenorientiert) sowie die Kostenübernahme für die Aus- und Fortbildung werden in Absprache zwischen den zuständigen Unfallversicherungsträgern und dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ggf. auch dem verantwortlichen Organisator geregelt.