DGUV Information 204-030 - Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer im öffentlichen Dienst

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 - 4 Ausbildung und Aufgaben der Ersthelferin oder des Ersthelfers

Für die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe im Betrieb zu sorgen, ist Aufgabe der Unternehmerin oder des Unternehmers (§ 24 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"). Diese Aufgabe kann auf nachgeordnete Führungskräfte (z. B. Behördenleitung) oder andere Vorgesetzte übertragen werden. Zur Sicherstellung der Ersten Hilfe müssen nicht nur eine ausreichende Anzahl von Ersthelferinnen oder Ersthelfern (§ 26 DGUV Vorschrift 1) zur Verfügung stehen, sondern auch die notwendigen Mittel, Einrichtungen und Gerätschaften (§ 25 DGUV Vorschrift 1) vorhanden sein.

Ersthelferinnnen oder Ersthelfer müssen nach § 26 DGUV Vorschrift 1 mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

  1. 1.

    Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

  2. 2.

    bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

    1. a)

      in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

    2. b)

      in sonstigen Betrieben 10 %.

    3. c)

      in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,

    4. d)

      in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nummer 1 SGB VII.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

Zur Ersthelferin oder zum Ersthelfer kann jede oder jeder bestellt werden, der die erforderliche Ausbildung bei einer so genannten ermächtigten Stelle besitzt, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gibt es sogar eine Verpflichtung sich ausbilden zu lassen. Die Ersthelferin oder der Ersthelfer muss bereit sein, in regelmäßigen Abständen sein bzw. ihr in der Grundausbildung erworbenes Wissen aufzufrischen und zu vertiefen. Die Grundausbildung dauert 9, das Erste-Hilfe-Training ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten. Die Inhalte sind bundesweit einheitlich festgelegt.

Zu den Aufgaben der Ersthelferin oder des Ersthelfers gehören:

  • sachgerechtes Verhalten bei Unfällen

  • Erstmaßnahmen am Unfallort

  • lebensrettende Sofortmaßnahmen

  • Maßnahmen bei typischen Verletzungen der Muskeln, Gelenke und Knochen und akuten Erkrankungen.

Den Ersthelferinnen oder Ersthelfern können durch den Unternehmer auch weitere Aufgaben übertragen werden, z.B. die Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials, der Meldeeinrichtungen und der Rettungsgeräte. Die Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren. Die Unfallanzeige ersetzt nicht die Dokumentation. Von besonderer Wichtigkeit ist auch die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und dem Personal-/ Betriebsrat.