DGUV Information 204-030 - Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer im öffentlichen Dienst

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Abschnitt 2 - 2 Rechtliche Grundlagen

Man unterscheidet im Wesentlichen zwei Rechtskreise im Erste-Hilfe-Bereich, aus denen sich Pflichten zur Leistung von Erster Hilfe bei Unglücksfällen ergeben können.

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Im Allgemeinen (z.B. Haushalt, Straßenverkehr, Freizeit, Betrieb) gilt nach § 323c Strafgesetzbuch (StGB):

"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Insofern besteht eine gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung für alle. Der Gesetzgeber verlangt nicht die Gefährdung des eigenen Lebens. Die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung ist teilweise vorgeschrieben (z.B. für den Erwerb des Führerscheins ), erfolgt ansonsten aber größtenteils auf freiwilliger Basis.

Bei einem Notfall, z.B. einem Unfall, einer lebensbedrohlichen akuten Erkrankung oder Vergiftung, erwarten wir alle von unseren Mitmenschen Hilfe. Wir sollten Erste Hilfe selbst beherrschen, nicht nur um unserer moralischen und ethischen Verpflichtung nachzukommen, sondern auch um unsere eigene Unsicherheit zu überwinden und vom hilflosen und ängstlichen Zuschauer zum aktiven Helfenden zu werden.

Am Arbeitsplatz verpflichtet § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu einer geeigneten Organisation der Erste-Hilfe- und sonstiger Notfallmaßnahmen, einschließlich der Bereitstellung von Sachmitteln.

Diese Verpflichtung ist in Verbindung mit den anderen Grundpflichten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zu sehen. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation zu schaffen.

Weitere Regelungen sind auch in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) enthalten. Hier sind insbesondere die Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume sowie Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe geregelt. § 21 Abs. 1 SGB VII verpflichtet den Unternehmer, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durchzuführen sowie eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen.

Weiterhin ist im § 21 Abs. 3 SGB VII geregelt, dass Versicherte (Beschäftigte) alle Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe unterstützen müssen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen haben. Der Unternehmer hat für die erforderliche Anzahl sowie für die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer oder Ersthelferinnen zu sorgen.

Durch § 15 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII werden die gesetzlichen Unfallversicherungsträger ermächtigt, als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer zu erlassen. Dies ist flächendeckend durch den Erlass der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" erfolgt und diese verpflichtet den Unternehmer oder die Unternehmerin noch konkreter, klare betriebliche Strukturen im Erste-Hilfe-Bereich zu schaffen.

Anmerkung: Auszüge aus Gesetzestexten siehe Anhang

Die Aus-und Fortbildung der Personen, die mit der Ersten Hilfe betraut sind, regelt § 26 DGUV Vorschrift 1.

Die hier beispielhaft aufgeführten Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu finden.

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