Abschnitt 5.1 - 5.1 Aufsaugen brennbarer Stäube und Betrieb in explosionsfähiger Atmosphäre
Sollen Staubsauger/Entstauber in explosionsfähiger Atmosphäre (z. B. Lackierraum) oder zum Aufnehmen von brennbaren Stäuben eingesetzt werden, sind neben den nachfolgenden Hinweisen gegebenenfalls auch Verwendungseinschränkungen der jeweiligen Geräte-Hersteller (z. B. für Magnesium- oder Aluminium-Staub) zu beachten!
Achtung Das Einsaugen von Zündquellen muss unbedingt vermieden werden, um Explosionen zu vermeiden! |
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Achtung Der Entstauber/Staubsauger ist nach Beendigung der Arbeiten, spätestens bei Schichtende, zu entleeren! |
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5.1.1
Einsatz in staubexplosionsfähiger Atmosphäre
Für das Aufsaugen von abgelagerten brennbaren Stäuben in Arbeitsbereichen, die entsprechend des Explosionsschutzdokuments in Zone 22 eingeteilt worden sind, müssen mindestens Sauger in zündquellenfreier Bauweise Typ 22 beziehungsweise mit EPL Dc verwendet werden (DIN EN 60335-2-9:2015-07, Anhang CC, zukünftig ersetzt durch DIN EN 62784), die als Geräte der Kategorie 3 D beziehungsweise mit EPL Dc in den Verkehr gebracht worden sind.
5.1.2
Aufsaugen/Absaugen brennbarer Stäube außerhalb explosionsfähiger Atmosphäre
Wenn am Einsatzort und in der Einsatzzeit das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann, ist das Aufsaugen von brennbaren Stäuben auch mit Staubsaugern/Entstaubern zulässig, deren staubbeladener Bereich frei von inneren Zündquellen ist.
Hinweis Bei der Beschaffung dieser Sauger muss Folgendes bei der Herstellfirma abgefragt werden:
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Eine Hilfestellung hierzu bietet die Bekanntmachung 1113 zur BetrSichV "Beschaffung von Arbeitsmitteln".
Tabelle 3 Anforderungen an den Staubsauger oder Entstauber
Erwartete Stäube | Staubklasse (mindestens) | Müssen die Kriterien von 5.1.2 erfüllt sein? | Zu beachten | Empfehlungen |
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Holzstaub | M | Ja 1 | TRGS 2 553 | DGUV Information 209-044 |
Lackpartikel | M | Ja | Keine Verwendung im Lackierraum 3 | |
Kunststoffstäube | M | Ja | ||
Leichtmetallstäube 4 | M | Ja | Kein Nasssaugen | |
Metallstäube | M | Nein | ||
Chrom-/Nickel-/Kobaltstäube | H | Nein | TRGS 560 | |
Quarzhaltiger mineralischer Staub | M | Nein | TRGS 559 | |
Fasern alter Mineralwolle | M | Nein | TRGS 521 | |
Bleihaltige Lackstäube | M | Nein | TRGS 505 | |
Asbestfasern | H mit Zusatzanforderungen Asbest | Nein | TRGS 519, Anlage 7 | |
Gips | L | Nein | ||
Glasfaserstäube | H | Ja | ||
Kohlefaserstäube | M | Ja | ||
Ruß (nur Hausfeuerungsanlagen) | M | Ja | ||
Hochtemperaturwolle/mineralischer Staub | M | Nein | TRGS 558 | |
Tonerstaub | H Empfehlung | Ja Empfehlung | BAuA Schutzleitfäden 130, 260 Information der BG ETEM: "Emissionen von Laserdruckern und Kopiergeräten" 5 | |
Biostoffe (Schimmelpilze, Eichenprozessionsspinner) | H | Nein | ||
Abrieb von Reibbelägen (außer Asbest) | H | Nein | ||
Hausstaub | k. A. | Nein | ||
Mehlstaub | H | Ja | ||
Getreidestaub | L | Ja | ||
Zuckerstaub | L 6 | Ja |
Für nicht aufgeführte Tätigkeiten oder Stäube muss im Einzelfall geprüft werden, welche Anforderungen an den Entstauber/Staubsauger zu stellen sind (z. B. Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, Bereichen mit Ablagerungen von Altlasten).
bei Geräten mit Behältervolumen ≥ 50 l und Nennleistung ≥ 1200 W, darunter gilt DGUV Information 209-044
TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe (siehe: www.baua.de)
Siehe Kapitel 6.3 "Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen"
z. B. Aluminium, Magnesium
Staubklasse ist nicht vorgeschrieben! Typ 22 ist nur in Staubklasse L, M oder H verfügbar.