DGUV Information 209-084 - Industriestaubsauger und Entstauber

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Aufsaugen brennbarer Stäube und Betrieb in explosionsfähiger Atmosphäre

Sollen Staubsauger/Entstauber in explosionsfähiger Atmosphäre (z. B. Lackierraum) oder zum Aufnehmen von brennbaren Stäuben eingesetzt werden, sind neben den nachfolgenden Hinweisen gegebenenfalls auch Verwendungseinschränkungen der jeweiligen Geräte-Hersteller (z. B. für Magnesium- oder Aluminium-Staub) zu beachten!

bgvr_ausrufungszeichen_01.12.2016.jpgAchtung
Das Einsaugen von Zündquellen muss unbedingt vermieden werden, um Explosionen zu vermeiden!
bgvr_ausrufungszeichen_01.12.2016.jpgAchtung
Der Entstauber/Staubsauger ist nach Beendigung der Arbeiten, spätestens bei Schichtende, zu entleeren!

5.1.1
Einsatz in staubexplosionsfähiger Atmosphäre

Für das Aufsaugen von abgelagerten brennbaren Stäuben in Arbeitsbereichen, die entsprechend des Explosionsschutzdokuments in Zone 22 eingeteilt worden sind, müssen mindestens Sauger in zündquellenfreier Bauweise Typ 22 beziehungsweise mit EPL Dc verwendet werden (DIN EN 60335-2-9:2015-07, Anhang CC, zukünftig ersetzt durch DIN EN 62784), die als Geräte der Kategorie 3 D beziehungsweise mit EPL Dc in den Verkehr gebracht worden sind.

5.1.2
Aufsaugen/Absaugen brennbarer Stäube außerhalb explosionsfähiger Atmosphäre

Wenn am Einsatzort und in der Einsatzzeit das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann, ist das Aufsaugen von brennbaren Stäuben auch mit Staubsaugern/Entstaubern zulässig, deren staubbeladener Bereich frei von inneren Zündquellen ist.

bgvr_ausrufungszeichen_01.12.2016.jpgHinweis
Bei der Beschaffung dieser Sauger muss Folgendes bei der Herstellfirma abgefragt werden:
  • Entweder: Die Herstellfirma erklärt schriftlich (z. B. in der Betriebsanleitung), dass das Gerät zum Absaugen brennbarer Stäube geeignet ist (was den Idealfall darstellt).

  • Oder: Der Staubsauger/Entstauber erfüllt folgende Anforderungen:

    • elektrostatisch ableitfähiges Saug-Set
      (< 106Ω über gesamte Set-Länge)

    • geräteinterne Prallflächen aus nicht funkenreißendem Material

    • Geräte nach DIN EN 60335-2-9:2015-07, Anhang AA, Staubklasse M oder H

    • getrennte Kühl- und Prozessluftführung
      (Motorkühlung und Absaugluft)

    • Oberflächentemperaturen < 135 °C an Flächen im staubbeladenen Bereich
      (Dies ist bei Industriestaubsaugern in der Regel gegeben. Der staubbeladene Bereich ist hier der Bereich vor dem Hauptfilter, der betriebsmäßig mit Staub in Berührung kommt.)

Eine Hilfestellung hierzu bietet die Bekanntmachung 1113 zur BetrSichV "Beschaffung von Arbeitsmitteln".

Tabelle 3 Anforderungen an den Staubsauger oder Entstauber

Erwartete StäubeStaubklasse (mindestens)Müssen die Kriterien von 5.1.2 erfüllt sein?Zu beachtenEmpfehlungen
HolzstaubMJa 1TRGS 2 553 DGUV Information 209-044
LackpartikelMJaKeine Verwendung im Lackierraum 3
KunststoffstäubeMJa
Leichtmetallstäube 4MJaKein Nasssaugen
MetallstäubeMNein
Chrom-/Nickel-/KobaltstäubeHNeinTRGS 560
Quarzhaltiger mineralischer StaubMNeinTRGS 559
Fasern alter MineralwolleMNeinTRGS 521
Bleihaltige LackstäubeMNeinTRGS 505
AsbestfasernH
mit Zusatzanforderungen Asbest
NeinTRGS 519, Anlage 7
GipsLNein
GlasfaserstäubeHJa
KohlefaserstäubeMJa
Ruß (nur Hausfeuerungsanlagen)MJa
Hochtemperaturwolle/mineralischer StaubMNeinTRGS 558
TonerstaubH
Empfehlung
Ja
Empfehlung
BAuA Schutzleitfäden 130, 260 Information der BG ETEM: "Emissionen von Laserdruckern und Kopiergeräten" 5
Biostoffe (Schimmelpilze, Eichenprozessionsspinner)HNein
Abrieb von Reibbelägen (außer Asbest)HNein
Hausstaubk. A.Nein
MehlstaubHJa
GetreidestaubLJa
Zuckerstaub6Ja

Für nicht aufgeführte Tätigkeiten oder Stäube muss im Einzelfall geprüft werden, welche Anforderungen an den Entstauber/Staubsauger zu stellen sind (z. B. Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, Bereichen mit Ablagerungen von Altlasten).

bei Geräten mit Behältervolumen ≥ 50 l und Nennleistung ≥ 1200 W, darunter gilt DGUV Information 209-044

TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe (siehe: www.baua.de)

Siehe Kapitel 6.3 "Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen"

z. B. Aluminium, Magnesium

Staubklasse ist nicht vorgeschrieben! Typ 22 ist nur in Staubklasse L, M oder H verfügbar.