DGUV Information 209-085 - Gefährdungsampel für Instandhaltungsarbeiten an Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteigen

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Abschnitt 3 - 3 Anwendung

Für die augenscheinliche Beurteilung einer Anlage im Rahmen der Instandhaltung ist die systematische Auflistung im Anhang 1 oder 2 (Risiko-Maßnahmen-Katalog) dieser DGUV Information eine Hilfestellung. Darin finden sich Vorschläge für mögliche Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung der identifizierten Gefährdungen.

Der Katalog im Anhang 1 oder 2 beinhaltet keine abschließende Auflistung der möglichen Gefährdungen an den Anlagen und ist im Bedarfsfall vom Instandhaltungsunternehmen zu ergänzen.

Mit den Arbeiten an den Anlagen sowie der Anwendung der Gefährdungsampel dürfen nur fachkundige Beschäftigte nach entsprechender Unterweisung beauftragt werden.

Kann auf Basis des Risiko-Maßnahmen-Katalog keine eindeutige Einschätzung vorgenommen werden oder werden weitere Risiken identifiziert, ist die Führungskraft zu informieren.

In diesem Katalog wird weitestgehend auf Nennung von und Zuordnung zu Gesetzen, Vorschriften, technischen Regeln und Normen verzichtet.

Für Aufzugsanlagen ist der Risiko-Maßnahmen-Katalog in 4 Bereiche/Arbeitsplätze gegliedert:

  • Zugang zur Anlage

  • Triebwerksraum/Antrieb/Steuerung

  • Kabinendach und Fahrschacht

  • Schachtgrube

Für Fahrtreppen/Fahrsteige ist der Risiko-Maßnahmen-Katalog in 3 Bereiche/Arbeitsplätze gegliedert:

  • Zugang

  • Umkehr- und Antriebsstation

  • im Stufen- und Palettenband

Die möglichen Gefährdungen sind stichwortartig zu den Bereichen aufgelistet und die Bewertung ist dazu in Ampelfarben optisch dargestellt.

Die Farbe

  • "rot" bedeutet ein hohes Risiko

  • "gelb" bedeutet ein mittleres Risiko

  • "grün" bedeutet ein geringes Risiko

Zur Beseitigung oder Reduzierung des beschriebenen Risikos werden in zwei Spalten mögliche Schutzmaßnahmen vorgeschlagen.

In der ersten Spalte sind Maßnahmen aufgeführt, die kurzfristig durch die Beschäftigten umsetzbar sind. Da der Unternehmer oder die Unternehmerin nur fachkundiges Personal mit Arbeiten an den Anlagen beauftragen darf, wird in den Spalten "Beispielmaßnahme" auf verhaltensbezogene Hinweise verzichtet, die im Rahmen der fachlichen Berufsausbildung vermittelt werden.

In der zweiten Spalte sind Maßnahmen aufgeführt, die im Regelfall nicht durch den Monteur oder die Monteurin umsetzbar sind. In diesen Fällen kann der Betreiber im Rahmen seiner Pflichten aufgefordert sein, z. B. im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht sichere Zugänge zu schaffen.

Grundsätzlich sind die Risiken zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, ist das Risiko auf ein akzeptables Maß zu reduzieren ("grün vor gelb").

Bei der Wahl der Maßnahmen ist das TOP-Prinzip (Technik, Organisation, Persönliche Schutzmaßnahmen) zu beachten.

Bewertung rot:
Ergibt die Bewertung - auch nur für eine erkannte Gefährdung - ein hohes Risiko, darf der oder die Beschäftigte in/an diesem Bereich/Arbeitsplatz nur tätig werden, wenn Sofortmaßnahmen ergriffen wurden, die das Risiko auf ein akzeptables Maß reduzieren. Ansonsten darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
Der oder die Beschäftigte muss über die im Instandhaltungsunternehmen vorgesehenen Kommunikationswege die Führungskraft informieren.

Das Instandhaltungsunternehmen muss den Anlagenbetreiber auf die rot eingestuften Gefährdungen schriftlich hinweisen und ihm Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung vorschlagen.

Zu den Betreiberpflichten siehe:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen und
VDI 3810 Blatt 6 Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen - Aufzüge

Bewertung gelb:
Ergibt die Bewertung ein mittleres Risiko, können die vorgeschlagenen kurzfristigen Beispielmaßnahmen im Regelfall durch die Beschäftigten umgesetzt werden, sodass ein Weiterarbeiten möglich ist.

Bewertung grün:
Ergibt die Bewertung ein geringes Risiko, sind dennoch die Sicherheitsvorgaben des Gesetzgebers, der Unfallversicherungsträger sowie des Betriebs zu beachten.