DGUV Information 209-085 - Gefährdungsampel für Instandhaltungsarbeiten an Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteigen

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Abschnitt 1 - 1 Zielstellung der Gefährdungsampel

Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige gehören zu den sichersten Transportmitteln. In Deutschland gibt es ca. 1 Million Anlagen in unterschiedlichen Ausführungen.

Bei Instandhaltungsarbeiten an Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteigen treten unterschiedliche Gefährdungen auf, die sich aus der Anlage selbst und aus der Arbeitsumgebung ergeben können. Diese Gefährdungen entstehen z. B. an den Zugängen zu den Anlagen, in den Maschinenräumen, in den Antriebsstationen, bei den Arbeiten auf dem Kabinendach, im Schacht und in der Schachtgrube oder durch unterschiedliche technische Ausführungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder Nachrüstungen der Anlage.

Instandhaltungsunternehmerinnen und -unternehmer können aufgrund der hohen Zahl der von ihnen betreuten Anlagen sowie der unterschiedlichsten Arbeitsumgebungen kaum für jede Anlage eine anlagenspezifische Gefährdungsbeurteilung erstellen. Aus diesem Grund ist es notwendig, die im Unternehmen vorhandenen tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen um Informationen zu ergänzen, die die Beschäftigten auf mögliche Risiken an den einzelnen Anlagen aufmerksam machen, und sie zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuleiten.

Dies kann im Rahmen der regelmäßigen Unterweisung erfolgen. Die vorliegende DGUV Information unterstützt Unternehmer und Unternehmerinnen dabei.

Das Verfahren "Gefährdungsampel" besteht aus einem "Risiko-Maßnahmen-Katalog", der in systematischen Auflistungen anlagen- und umgebungsspezifische Risiken einschließlich Beispielmaßnahmen aufzeigt. Zusätzlich sollte eine Dokumentation und eine Kennzeichnung der Anlage z. B. durch ein Klebeschild mit farblichen Ampelsymbolen und, falls erforderlich, zusätzlichen textlichen Hinweisen erfolgen.

Der "Risiko-Maßnahmen-Katalog" (Anhang 1 für Aufzüge; Anhang 2 für Fahrtreppen/Fahrsteige) ermöglicht es, durch ein systematisches Vorgehen mögliche Gefährdungen an den Anlagen zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten.

Die Verwendung der Gefährdungsampel allein ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung durch das Instandhaltungsunternehmen.

Eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit der Gefährdungsampel stellt eine hinreichende Beurteilung der spezifischen Gefährdungen an einer Anlage dar.

Die durchgeführte Bewertung der Anlage mit entsprechender Dokumentation entbindet die beschäftigte Person nicht davon, vor der Durchführung der Arbeiten auf Gefährdungen zu achten. Diese Gefährdungen können z. B. infolge durchgeführter baulicher Änderungen durch den Betreiber oder durch nicht bestimmungsgemäße Benutzung verursacht worden sein.

Diese DGUV Information ermöglicht der Branche, einen einheitlichen Maßstab für die Beurteilung anzuwenden. Sie unterstützt Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die die Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, bei der Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht.

Neben den eigenen Beschäftigten, die mit der Funktionskontrolle und der Personenbefreiung beauftragt worden sind, betreten z. B. auch Beschäftigte von Instandhaltungsunternehmen und Prüfpersonen der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) die Anlagen.