DGUV Grundsatz 309-011 - Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 4.4. - 4.4. Prüfung

Die theoretische und praktische Qualifizierung ist mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen.

Die Prüfung sollte mindestens 15, aber nicht mehr als 25 Fragen umfassen. Für das Bestehen müssen mindestens 50% der Fragen richtig beantwortet sein.

Die Prüfung kann wiederholt werden.

Die erforderlichen praktischen Kenntnisse sind im Rahmen von praktischen Übungen an der jeweiligen Aufzugsanlage nachzuweisen.

Die zulässige Anzahl der Fehlerpunkte richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Prüfung und muss von den Ausbildenden/Prüfern oder Prüferinnen vor der Durchführung der Prüfung festgelegt werden.

Bewährt haben sich Fragebögen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten (Multiple-Choice-Verfahren).

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.

Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin ein Zertifikat.

Muster eines Zertifikats mit den Mindestinhalten siehe Anlage 1.