DGUV Grundsatz 309-011 - Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 3 - 3 Begriffsbestimmung

Aufzugsfremde Unternehmen sind Unternehmen, die nicht direkt an den Aufzugskomponenten tätig sind, sondern in deren Wirkbereichen, oder die diese zur Erledigung ihrer Arbeiten benutzen.

Fachkundige Person ist, wer zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

Im Aufzugsbau ist dies, wer

  • eine fachspezifische Ausbildung - vorzugsweise im Bereich der Mechatronik - und eine aufzugsspezifische Schulung erhalten hat

    oder

  • über mehrjährige Erfahrung in der Montage, Demontage oder in der Instandhaltung verfügt, und in die Abläufe der jeweiligen Aufzugsanlage unterwiesen wurde und mit den zu benutzenden Arbeitsmitteln vertraut ist.

Eine fachspezifische Ausbildung ist auch gegeben, wenn eine Ausbildung nach dem Berufsbild "Elektrotechnik" oder "Maschinenbau" vorliegt und eine Zusatzausbildung im jeweils anderen Fachgebiet erfolgt ist.

Aufzugsspezifische Schulung beinhaltet neben der theoretischen Schulung auch, dass die Person unter Anleitung und Aufsicht praktische Tätigkeiten ausführt. (siehe auch DGUV Information 209-053 und § 2 Abs. 5 Betriebssicherheitsverordnung)

Fachkundige Person im eingeschränkten Aufgabengebiet für spezielle Arbeiten an Aufzugsanlagen ist eine bei einem fachfremden Gewerk beschäftigte Person, die z. B. eine Innenreinigung des Schachts oder der Schachtverglasung, eine Außenreinigung der Fahrkorbverglasung, Maler- und Anstricharbeiten oder Arbeiten an der RWA-Anlage durchführt und auf Basis dieses Grundsatzes qualifiziert ist.