DGUV Grundsatz 309-011 - Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 5 - 5 Qualifikation der Ausbildenden, Auswahl des Orts für den praktischen Teil und Gruppengrößen

Der theoretische und praktische Teil der Qualifizierung muss durch fachlich qualifizierte Beschäftigte z. B. eines Aufzugsherstellers, eines Instandhaltungsunternehmens oder einer Prüforganisation erfolgen. Einschlägige Erfahrungen in der Vermittlung von Ausbildungskonzepten sind erforderlich.

Zur Durchführung des praktischen Teils muss eine geeignete Aufzugsanlage zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung stehen.

Bei der Festlegung der Gruppengröße zur Qualifizierung sind die örtlichen Bedingungen der vorhandenen Aufzugsanlage für den praktischen Teil besonders zu berücksichtigen. Es ist für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin verpflichtend, Übungen an der Anlage durchzuführen.