DGUV Grundsatz 309-012 - Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern

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Abschnitt 3.5 - 5 Filterstandzeit

Der Luftreiniger muss über eine Dauer von 4 Stunden über 5 Tage bei einer Staubkonzentration von 20 mg/m3 ohne Wechsel des Hauptfilters und ohne Ansprechen der Volumenstromkontrolleinrichtung betrieben werden können. Das Vorfilter muss eine Filterstandzeit von mindestens 4 Stunden gewährleisten und darf danach gewechselt werden.

Prüfung:

Der Luftreiniger wird bestaubt, bis die Volumenstromkontrolleinrichtung anspricht. Bei Ansprechen der Volumenstromkontrolleinrichtung muss mindestens die Staubmenge aufgegeben worden sein, die sich aus der folgenden Gleichung ergibt:

Mindestluftvolumenstrom × 20 mg/m3× 4 h = Staubmenge in mg zur Beaufschlagung.

Der Versuch wird jeweils mit einem neuen Vorfilter wiederholt, bis eine Gesamtstaubmenge aufgegeben wurde, die sich aus der folgenden Gleichung ergibt: Mindestluftvolumenstrom × 20 mg/m3× 20 h = Gesamtstaubmenge in mg zur Beaufschlagung.

Zur Aufnahme der Gesamtstaubmenge sind maximal 5 Durchläufe zulässig.

Der Staub wird gleichmäßig verteilt innerhalb von ca. 2 Minuten dem angesaugten Luftstrom zudosiert. Es wird polydisperser Kalkfeinstaub verwendet.