DGUV Grundsatz 309-012 - Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern

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Abschnitt 3.2 - 2 Hauptfilter (Anforderungen an den Abscheidegrad)

Das Hauptfilter muss entweder:

aus Filtermaterialien bestehen, die nach DIN EN 60335-2-69:2015-07, Anhang AA geprüft wurden und mindestens den Anforderungen der Staubklasse M entsprechen;
oder
als Filterelement nach DIN EN 60335-2-69:2015-07, Anhang AA, Staubklasse H geprüft sein;
oder
nachweislich von gleichwertiger Qualität sein 1.

Zum Nachweis sind das Filterprüfzeugnis sowie Filtermaterialproben (5 Blatt in DIN A 4) vorzulegen. Filtermaterialprüfzeugnisse müssen zum Zeitpunkt der Geräteprüfung eine Gültigkeit von mindestens 6 Monaten aufweisen.

Die Filter müssen deutlich sichtbar mit ihrer Staubklasse (z. B. Staubklasse M) gekennzeichnet sein. Für Ersatzbestellungen soll auf dem Filter zusätzlich die Bestell-Nummer angegeben sein. Die Kennzeichnung kann auf dem Filter oder auf der Verpackung angebracht sein.

Alternativ zu den Filtermaterialprüfungen kann die Einhaltung der Abscheidegradanforderungen auch durch eine Gesamtgeräteprüfung nach Prüfgrundsätzen für Entstaubungseinrichtungen (GS-RCI-12, Anlage 1 2) nachgewiesen werden.

Nach DIN EN 1822:2011-01 geprüfte Filter der Klasse H14 sind gleichwertig mit Staubklasse H-Filtern. Nach DIN EN 1822:2011-01 geprüfte Filter der Klassen E11, E12 und H13 sind gleichwertig mit Staubklasse M-Filtern.

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI); siehe: www.bgrci.de