DGUV Grundsatz 309-012 - Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern

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Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

Dieser Prüfgrundsatz beschreibt sicherheitstechnische Mindestanforderungen für Luftreiniger für den Einsatz zur Staubabscheidung bei instationären Arbeitsplätzen, besonders auf Baustellen. Er bildet die Prüfgrundlage für staubtechnische Prüfungen. Eine Verwendung der Geräte zur Abscheidung von quarzhaltigen mineralischen Stäuben, Holzstaub, bleihaltigen Stäuben oder künstlichen Mineralfasern wie "alte Mineralwolle" und Hochtemperaturfasern ist zulässig. Aus dem gefahrstoffspezifischen Regelwerk können sich bei anderen Gefahrstoffen zusätzliche Anforderungen ergeben.