DGUV Grundsatz 309-012 - Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern

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Abschnitt 3.10 - 10 Luftvolumenstrom

Zu ermitteln sind der maximale Luftvolumenstrom des Luftreinigers bei unbelegten Filtern und der Luftvolumenstrom bei Ansprechen der Volumenstromkontrolleinrichtung. Bei stufengeschalteten Geräten oder stufenlos einstellbaren Geräten ist dies in allen Leistungsstufen/-bereichen durchzuführen, die für den Aufenthalt von Personen im belasteten Raum vorgesehen sind. Bei stufenlos einstellbaren Geräten mit permanenter Anzeige des Volumenstromes erfolgt die Ermittlung in mindestens drei Einstellungen.

Prüfung:

Der Luftvolumenstrom ist mit unbelegten Filtern und bei Ansprechen der Volumenstromkontrolleinrichtung zu messen. Der Luftreiniger ist mit Vor- und Hauptfilter auszustatten.

Für die Messung wird ein mindestens 6 m langer Ansaug-/Abluftschlauch (bzw. der nächst-längere von der Herstellfirma serienmäßig lieferbare Ansaug-/Abluftschlauch) an das Gerät angeschlossen. Der Schlauch wird zunächst in gerader Linie auf die Nennlänge ausgezogen. Nach dem Loslassen des Schlauchs (und eventuellem Zusammenziehen aufgrund der Eigenelastizität) wird der Schlauch auf halber Länge in einem 90 °-Bogen mit einem Radius von 1,5 × D (D= Durchmesser Ansaug-/Abluftschlauch; Radius bezogen auf Mittellinie) verlegt.

Bei Luftreinigern mit einer Gesamtmasse über 15 kg ist der Luftvolumenstrom immer mit angeschlossenem Ansaugschlauch zu ermitteln. Bei Luftreinigern mit einem Gewicht ≤ 15 kg wird der Luftvolumenstrom möglichst mit angeschlossenem Saugschlauch gemessen. Ist das Gerät nicht für den Anschluss eines Saugschlauchs vorgesehen (nur für Geräte mit Gesamtmasse ≤ 15 kg), erfolgt die Messung mit Abluftschlauch.

Für Luftreiniger, die optional mit zusätzlichen (z. B. nachgeschalteten) Filtereinheiten betrieben werden können, ist der Volumenstrom mit Zusatzfilter in weiteren Messungen bei unbelegten und belegten Filtern zu ermitteln.