DGUV Grundsatz 309-012 - Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern

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Abschnitt 3.9 - 9 Ansaug- und Abluftstutzen

Alle Luftreiniger müssen so ausgerüstet sein, dass mindestens ein Ansaug- oder Abluftschlauch angeschlossen werden kann. Luftreiniger, die im betriebsbereiten Zustand eine Gesamtmasse von 15 kg (ohne Ansaug-/Abluftschlauch) überschreiten, müssen über einen Ansaugstutzen verfügen, an dem ein Ansaugschlauch angebracht werden kann.