DGUV Regel 114-602 - Branche Abfallwirtschaft Teil II: Abfallbehandlung

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Verkehrswege, Zugänge, Fußböden, Fluchtwege und Notausgänge, Beleuchtung

Wege, Beleuchtungselemente und Kennzeichnungen sind z. B. durch Tageszeit und Witterung und betriebliche Einwirkungen rauen Einflüssen ausgesetzt. Sie müssen sich von der einwandfreien Beschaffenheit von Wegen aller Art überzeugen, auch wenn diese nicht im direkten Einflussbereich Ihres Unternehmens stehen oder Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Fremdfirmen tätig sind.

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Abb. 3 Gekennzeichneter Fußgängerüberweg auf einem Betriebsgelände
ccc_3511_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 3 - 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • § 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.5/1,2 "Fußböden"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.7 "Türen und Tore"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 "Beleuchtung"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121, Teil 1 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121, Teil 2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern"

  • DGUV Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (bisher BGR/GUV-R 181)

  • DIN EN ISO 14122 "Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen"

  • DIN EN 12464 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten"

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Abb. 4 Betriebsanweisungen an gut sichtbarer Stelle
ccc_3511_04.jpgWeitere Informationen
  • Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten (LV 41).

ccc_3511_26.jpgGefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

  • Rutschgefahr durch Verschmutzung durch haftende, verklebende und verschmierende Abfälle (z. B. feuchtes Papier, Textilien, Folien, Verbackungen und Anhaftungen),

  • Stolpergefahr durch unerwartet große Unterschiede in der Rutschhemmung des Fußbodens (z. B. trockene Gitterroste im Anschluss an feuchten Fliesenboden),

  • Folgen aus Verschleiß (z. B. Querschnittsminderung) durch aggressive Abfälle (z. B. starker Abrieb, Korrosion),

  • Stolpern, Stürzen oder Abstürzen an Verkehrswegen (z. B. durch Unkenntlichkeit von Absturzkanten),

  • Absturz durch ungeeignete Belastbarkeit des Verkehrsweges (z. B. Transport von Material über Maschinenzugänge, Begehen von Dächern).

ccc_3511_27.jpgMaßnahmen
  • Prüfen Sie, ob alle Verkehrswege eben, sicher und ausreichend rutschhemmend (mindestens Rutschhemmungsklasse R12) sind.

Ihre Beschäftigten haben einen sicheren Zugangzu Steuereinrichtungen und anderen Teilen von Maschinen bzw. Anlagen, wenn ein direkter Zugang vom Boden vorhanden ist oder wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter feste Arbeitsbühnen über Rampen bzw. Treppen erreichen können.
  • Übergänge von Verkehrswegen sollen keine größeren Unterschiede als zwei Rutschhemmungsklassen haben.

  • Stellen Sie sicher, dass die Verkehrswege ausreichend gereinigt werden.

  • Beurteilen Sie, ob die Fußböden eine ausreichende Belastbarkeit für die zu erwartenden Beanspruchungen aufweisen, z. B. beim Einsatz von fahrbaren Bühnen und Flurförderzeugen.

Treppenleitern und Steigleitern können Sie dann als geeignet ansehen, wenn die Risikoeinschätzung entweder ergeben hat, dass sie als Zugänge selten benutzt werden oder es nicht notwendig ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer große Werkzeuge oder andere Ausrüstungsgegenstände transportiert. Die Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen umgesetzt sein.
  • Räume und Verkehrswege müssen mit einer angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein bzw. sollen mit Tageslicht beleuchtet werden.

  • Die Beleuchtung soll das Ablesen von Instrumenten erleichtern und für einen sicheren Tritt auf Wegen sorgen.

  • Stellen Sie sicher, dass die Beleuchtung gleichmäßig und blendfrei erfolgt.

In Ihrer Gefährdungsbeurteilung müssen Sie ggf. auch Einzelfälle und Arbeitsbereiche außerhalb Ihres Betriebsgeländes betrachten und spezielle Maßnahmen für den jeweiligen Einzelfall festlegen.