DGUV Regel 114-602 - Branche Abfallwirtschaft Teil II: Abfallbehandlung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.7 - 3.7 Biologische Arbeitsstoffe

Biostoffe können am Abfall anhaften oder luftgetragen in Verbindung mit Stäuben in Arbeitsbereichen auftreten. Nicht die Abfälle selbst sind Biostoffe, sondern die Mikroorganismen, die ihnen anhaften. Damit sind Schimmelpilze, Bakterien oder Viren gemeint, die z. B. mit Biomüll oder Krankenhausabfällen in den Stoffstrom bei der Abfallbehandlung gelangen.

ccc_3511_37.jpg
Abb.9 Umkleideschränke in schwarz-weiß-getrennten Bereichen
ccc_3511_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 1 - 16 der Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 214 "Abfallbehandlungsanlagen"

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 405 "Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe"

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)/Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege"

ccc_3511_04.jpgWeitere Informationen
  • Stellungnahme des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS): Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe. Beschluss 45/2011 des ABAS vom 05.12.2011.

ccc_3511_26.jpgGefährdungen

Mikroorganismen können

  • Infektionen (durch Fehlwürfe wie Spritzen oder Ausscheidungen von Tieren),

  • sensibilisierende Wirkungen (durch Schimmelpilze oder Bakterien im Abfall) und

  • toxische Wirkungen (durch Schimmelpilzgifte oder Zellwandbestandteile von Bakterien)

hervorrufen.

ccc_3511_27.jpgMaßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen gegen Staubbelastung, die in Kapitel 3.6 beschrieben werden, sind in der Regel auch gegen luftgetragene biologische Arbeitsstoffe wirksam.

Bauliche und technische Maßnahmen

  • Sorgen Sie für eine bauliche Trennung von Bereichen mit hoher Belastung durch luftgetragene Biostoffe (z. B. Anlieferung, mechanische Abfallaufbereitung oder Rotte) von anderen Arbeitsbereichen.

  • Achten Sie darauf, dass Oberflächen und technische Einrichtungen leicht zu reinigen sind.

  • Vermeiden Sie Flächen, auf denen sich Stäube ablagern können.

  • Achten Sie auf eine gute Durchlüftung: So kann die Konzentration an Biostoffen deutlich abgesenkt werden.

  • Bevorzugen Sie eine technische Abfallbehandlung und minimieren Sie manuelle Tätigkeiten mit dem Abfall.

  • Stellen Sie sicher, dass an allen Stellen, an denen Abfall intensiv bewegt wird, die Freisetzung von Biostoffen durch Maßnahmen wie Kapselung und/oder Absaugung minimiert wird (z. B. Übergabestellen).

Organisatorische Maßnahmen

Sorgen Sie dafür, dass sich in Arbeitsbereichen, in denen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe auftreten (z. B. Anlieferung, Materialaufbereitung oder Rotte), keine ständigen Arbeitsplätze befinden.

  • Stellen Sie sicher, dass die Arbeitsräume regelmäßig und bei Bedarf (z. B. bei starker Verschmutzung) gereinigt werden. Zu den Arbeitsräumen zählen auch die Kabinen von Radladern, Gabelstaplern und anderen Fahrzeugen.

  • Sorgen Sie auch für eine regelmäßige Reinigung von Bereichen, in denen sich Nagetiere, Vögel und andere Tiere aufhalten, die Krankheiten übertragen können. Achten Sie grundsätzlich darauf, diese Tiere zu bekämpfen.

  • Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Abfälle grundsätzlich arbeitstäglich der Behandlung zugeführt werden. Stellen Sie sicher, dass Abfälle, sofern sie nicht einer unmittelbaren Behandlung zugeführt werden, trocken gelagert werden, um eine zusätzliche Vermehrung biologischer Arbeitsstoffe zu verhindern.

  • Prüfen Sie regelmäßig die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen.

Kontrollieren Sie arbeitstäglich vor Aufnahme der Tätigkeiten die Funktion der lüftungstechnischen Anlagen.
  • Informieren Sie die Öffentlichkeit über die korrekte Trennung der Abfälle. Dies kann Fehlwürfe, z. B. Windeln im DSD-Abfall, verhindern.

  • Stellen Sie sicher, dass alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen, arbeitsmedizinisch beraten werden. Beteiligen Sie hierbei Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt.

ccc_3511_12.jpgPersönliche Schutzausrüstung

  • Sofern die Gefährdungen durch Biostoffe nicht durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert werden können, müssen Ihre Beschäftigten Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen.

  • Achten Sie bei der Auswahl der PSA darauf, dass die Aufnahme von Schimmelpilzen und Bakterien über die jeweiligen Aufnahmewege (Haut, Einatmen, Verschlucken) wirksam verhindert wird. Bitte beachten Sie, dass Ihre Beschäftigen bei besonderen Gefährdungen, wie der Exposition gegenüber Tierausscheidungen, eine PSA mit einer höheren Schutzwirkung (z. B. Atemschutzmaske der Filterklasse P3 statt P2 und Einweg-Schutzkleidung Typ 5 oder 6) benötigen.

  • Spezielle Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Biostoffe in speziellen Arbeitsbereichen finden Sie in den entsprechenden Kapiteln.