DGUV Regel 114-602 - Branche Abfallwirtschaft Teil II: Abfallbehandlung

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Gefahrstoffe

Gefahrstoffe können z. B. in Form von Lösungsmitteln in der Werkstatt oder als Fehlwürfe im Abfall vorliegen. Teilweise entstehen sie erst durch den Kontakt von Stoffen miteinander oder durch biologische Abbauprozesse. Auch Abgase, mineralische Stäube, Stäube aus der Zerlegung von Elektroaltgeräten sowie Stäube, die überwiegend aus organischen Partikeln bestehen, zählen dazu.

ccc_3511_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 1-17 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 "Schutzmaßnahmen"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 554 "Abgase von Dieselmotoren"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 559 "Mineralischer Staub"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

ccc_3511_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV (Hrsg.): BG/BIA-Empfehlungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen. Manuelle Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrogeräten.

  • Regierungspräsidium Kassel (Hrsg.): Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis: "Elektronikschrottrecycling - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei der manuellen Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrogeräten".

  • Allgemeiner Staubgrenzwert (Quelle: Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 12 vom 2. April 2014, 65. Jg., S. 253) und TRGS 900

ccc_3511_26.jpgGefährdungen

Gefährdungen durch Gefahrstoffe ergeben sich für Ihre Beschäftigten im Wesentlichen durch:

  • Belastungen der Atemwege durch Staub (z. B. mineralische Stäube, Quarz),

  • sensibilisierende und allergische Wirkung auf die Atemwege oder die Haut,

  • Erstickung durch Sauerstoffmangel,

  • gesundheitsschädigende Wirkung (z. B. von Cadmium oder Quecksilber bei Elektroaltgeräten),

  • Brandgefahren durch Glimmnester in Staubablagerungen und durch andere brennbare Stoffe,

  • krebsauslösende Wirkung (z. B. durch Dieselmotoremissionen, Polychlorierte Biphenyle, Asbest),

  • versehentliches Verschlucken von Gefahrstoffen.

ccc_3511_27.jpgMaßnahmen

Gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen durch Gefahrstoffe müssen Sie aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen treffen.

Grundsätzliche Schutzmaßnahmen

  • Ersetzen Sie Produkte, die Gefahrstoffe enthalten, durch solche, die keine oder weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.

  • Ersetzen Sie Arbeitsverfahren, Betriebsabläufe und Arbeitsmittel durch solche, die mit einer geringeren Exposition Ihrer Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen verbunden sind, z. B. durch automatische Sortiersysteme oder spezielle Verfahren beim Umgang mit Elektroaltgeräten.

  • Können Sie die eingesetzten Produkte, Arbeitsverfahren, Betriebsabläufe oder Arbeitsmittel nicht ersetzen, müssen Sie die Exposition Ihrer Beschäftigten durch weitere Maßnahmen minimieren.

Bauliche und technische Maßnahmen

  • Sie müssen bei der Auswahl und beim Betreiben von Maschinen und Geräten darauf achten, dass möglichst wenige Gefahrstoffe freigesetzt werden.

  • Stellen Sie sicher, dass Anlagen, Maschinen und Geräte, die Gefahrstoffe (z. B. Staub) emittieren, eine geeignete und wirksame Absaugung haben, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

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Abb. 8 Schutzbelüftungsanlage
  • Sie müssen geeignete Warngeräte einsetzen, sofern toxische Gase oder Sauerstoffmangel auftreten können.

  • Achten Sie darauf, dass Arbeitsbereiche und Oberflächen so gestaltet sind, dass sie leicht zu reinigen sind.

Verhindern Sie die Exposition Ihrer Beschäftigten gegenüber Dieselmotoremissionen (DME), z. B. durch einen Elektroantrieb bei Gabelstaplern. Wenn dies nicht möglich ist, sorgen Sie mindestens für eine Minimierung von DME, z. B. durch Verwendung von schadstoffarmen Dieselmotoren.
  • Sorgen Sie für angemessene Be- und Entlüftungsmaßnahmen in Arbeitsbereichen.

Organisatorische Maßnahmen

  • Sie müssen darauf achten, dass eingesetzte Gefahrstoffe (z. B. Reinigungsmittel) sachgerecht gekennzeichnet, gelagert und entsorgt werden.

  • Beseitigen Sie Staubablagerungen mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder mit saugenden Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger (Filterklasse H) oder Entstauber. Beachten Sie ggf. die Explosionsgefahr.

Besonderer Hinweis: Ein trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft oder Hochdruckreiniger ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Legen Sie das Verhalten bei Betriebsstörungen fest, üben Sie es regelmäßig und dokumentieren Sie dies.

  • Sie müssen dafür Sorge tragen, dass beim Auftreten von Fehlwürfen die Arbeitsprozesse angehalten und geeignete Maßnahmen zur Gefahrbeseitigung getroffen werden.

  • Sorgen Sie dafür, dass Möglichkeiten zur Augenspülung in der Nähe der Arbeitsplätze vorgehalten werden.

  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung allgemein arbeitsmedizinisch-toxikologisch beraten werden. Beteiligen Sie hierbei unbedingt Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt.

  • Prüfen Sie, ob Ihre Beschäftigten in das Verzeichnis gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) über krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Exposition aufgenommen werden müssen.

ccc_3511_12.jpgPersönliche Schutzausrüstung

Sie müssen Ihren Beschäftigten ggf. die folgende Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen:

  • säure-/lauge- bzw. lösungsmittelbeständige Schutzhandschuhe, ggf. Schutzschürze,

  • Atemschutz gegenüber partikelförmigen Gefahrstoffen (z. B. Staub) und gegenüber Gasen,

  • umluftunabhängige Atemschutzgeräte, die Ihre Beschäftigten bei Sauerstoffmangel einsetzen müssen.