DGUV Regel 114-601 - Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Transport zum Fahrzeug

Der Transport von Abfallsammelbehältern zum Fahrzeug birgt Gefahren, die z. B. von ungeeigneten Transportwegen, dem Straßenverkehr oder überfüllten Sammelbehältern ausgehen können. Außerdem kann es zu Konflikten mit Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern sowie Anwohnerinnen und Anwohnern kommen, die Ihre Beschäftigten zusätzlich belasten können.

ccc_3510_03.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3510_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-033 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen" (bisher BGI 5104)

  • VDI-Richtlinie (VDI 2160): "Abfallsammlung in Gebäuden und auf Grundstücken - Anforderungen an Behälter, Standplätze und Transportwege"

ccc_3510_26.jpgGefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen u.a. die folgenden Gefährdungen:

  • Verletzungsgefahr durch Stolpern, Ausrutschen und Stürzen,

  • Belastungen des Muskel-Skelett-Systems durch das Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten,

  • mechanische Gefährdungen (z. B. Stich- und Schnittverletzungen, herausfallender Abfall),

  • Gefährdungen durch Staub, Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe,

  • unbeabsichtigtes Zurückrollen des Abfallsammelfahrzeuges (z. B. beim Anfahren an Steigungen),

  • Konflikte mit Dritten (z. B. beim Aufstellen des Abfallsammelfahrzeuges, Geräuschbelästigungen),

  • Verletzungen, Belästigungen durch Tiere (z. B. Hunde).

ccc_3510_27.jpgMaßnahmen

Auswahl geeigneter Behälter und Fahrzeuge

Die Abfallbehälter und die Behälterschüttung müssen aufeinander abgestimmt sein. Für die Sammlung von Abfallsäcken oder Sperrmüll sollte das Fahrzeug eine möglichst niedrige Ladekante haben. Achten Sie bei der Gestaltung der Fahrzeuge darauf, dass es nicht zu einer unnötigen Freisetzung von Staub kommt (z. B. Ausrüstung mit so genannten Staubschutzlappen).

Aufstellung des Fahrzeuges

  • Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, dass, ungeachtet der Sonderrechte nach StVO, eine grundsätzliche Pflicht zur Rücksichtnahme besteht. Fahrzeuge sollen so aufgestellt werden, dass sicheres Arbeiten möglich ist und andere Personen im Straßenverkehr nicht behindert werden.

  • Setzen Sie ggf. bestehende Verkehrsregelungen (z. B. Haltverbote) mit Hilfe der zuständigen Behörden durch.

Umgang mit Lasten

  • Stellen Sie Ihren Beschäftigten gemäß Ihrer Gefährdungsbeurteilung ggf. technische Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung (z. B. für den Transport über besonders hohe Bordsteinkanten).

  • Setzen Sie mindestens zwei Beschäftigte ein, wenn der Transportweg durch steile Rampen und unebene Wege schwierig ist oder Behälter mit hohen Lasten zu bewegen sind.

  • Achten Sie darauf, dass Abfallbehälter nur mit den dafür vorgesehenen Griffen bewegt werden.

  • Wenn im Ausnahmefall Abfallbehälter über Treppen getragen werden, sollen sie grundsätzlich von zwei Personen getragen werden.

  • Einzellasten von mehr als 35 kg dürfen nicht von einer Person allein getragen werden.

  • Die Tragestrecke darf nicht länger als 15 m sein.

  • Weisen Sie Ihre Beschäftigten an, nur Wege zu Bereitstellungsplätzen zu nutzen, die befestigt und sicher sind. Lassen Sie sich ungeeignete Geh- und Transportwege melden und wirken Sie auf sichere Lösungen hin.

ccc_3510_28.jpg Zum sicheren Transport über Treppen zu zweit gibt es spezielle zweirädrige Behälter mit Zusatzgriff in Bodennähe. Gehen Sie davon aus, dass beladene vierrädrige Behälter grundsätzlich von zwei Beschäftigten transportiert werden müssen.

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Abb. 5 Richtiges Verhalten bei der Sammlung

Verhalten an der Schüttung

  • Stellen Sie sicher, dass Abfallbehälter weder in die Schüttung gehoben werden noch vor Beendigung des Schüttvorgangs aus ihr entnommen werden.

  • Bei Fahrzeugen mit hoher Ladekante (höher als 1,2 m) und Schüttung sollen Abfallsäcke ggf. gewichtsabhängig mittels eines Müllgroßbehälters und der Schüttung geladen werden. Falls Abfallsäcke per Hand in die Ladewanne geladen werden, ist die Schüttung zwingend stillzusetzen.

ccc_3510_28.jpgSammelvorgang

Ein Abfallbehälter gilt als überfüllt, wenn z. B. das zulässige Gesamtgewicht überschritten ist oder der Deckel nicht geschlossen werden kann. Bei überfüllten Abfallbehältern besteht die Gefahr des Herausfallens von Abfall und damit verbundene Verletzungsgefahren.

  • Achten Sie darauf, dass Ihre Beschäftigten bei Verdacht auf Fehlwürfe die Abfälle vor dem Laden sichten, ohne in die Abfallbehälter hineinzugreifen.

  • Verhindern Sie unbedingt manuelle Eingriffe in den Abfall! Falls Abfälle nicht ausschließlich oberflächlich gesichtet werden sollen, müssen Sie gemäß Ihrer Gefährdungsbeurteilung geeignetes Werkzeug (Zangen, Greifer oder ähnliches) zur Verfügung stellen und Ihre Beschäftigten diesbezüglich unterweisen.

  • Abfallbehälter sollen mit geschlossenem Deckel zur Schüttungseinrichtung transportiert werden. Das Nachdrücken des Abfalls bzw. das Entleeren von Hand und das händische Kippen von Behältern in die Schüttung ist grundsätzlich nicht zulässig.

Reduzieren Sie weitere Gefährdung insbesondere mit den folgenden Maßnahmen:

Während des Betriebs dürfen Ihre Beschäftigten weder in den Aufbau von Abfallsammelfahrzeugen hineingreifen noch einsteigen. Dies gilt auch für Schüttungs- und Verdichtungseinrichtungen. Es besteht Lebensgefahr!
  • Abfallbehälter mit nicht bestimmungsgemäßem Inhalt (Fehlwürfe) dürfen nicht entleert werden, wenn dies eine unmittelbare Gefahr, z. B. durch Brand, Explosion oder Vergiftung, für Ihre Beschäftigten darstellt. Sorgen Sie dafür, dass der Beladebetrieb sofort eingestellt wird, wenn eine Entleerung versehentlich erfolgt ist. Ihre Beschäftigten müssen dann die Antriebe des Aufbaus stillsetzen.

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Abb. 6 Geeignetes Hilfsmittel