DGUV Regel 114-601 - Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Abfallbereitstellung

Stolper- und Sturzunfälle auf unebenem Gelände, Treppen und Kanten, hohe körperliche Belastung: Der Abfalltransport vom Sammel- bzw. Behälterstandplatz zum Sammelfahrzeug kann bei Ihren Beschäftigten zu schweren oder sogar bleibenden Verletzungen und Erkrankungen führen. Nehmen Sie bei der Vertragsgestaltung Einfluss auf die sichere Gestaltung von Abfallsammelplätzen!

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Abb. 4 Geeignete Bereitstellungsplätze für Abfallsammelbehälter
ccc_3510_03.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3510_04.jpgWeitere Informationen
  • VDI 2160:2008-10 Abfallsammlung in Gebäuden und auf Grundstücken - Anforderungen an Behälter, Standplätze und Transportwege

ccc_3510_26.jpgGefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen insbesondere die folgenden Gesundheitsrisiken:

  • Belastung des Muskel-Skelett-Systems durch Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von schweren Lasten, zum Teil in Verbindung mit ungeeigneten Transportwegen,

  • Stolpern und Stürzen auf nicht trittsicheren Transportwegen und Standplätzen,

  • Quetschen und Stoßen auf schmalen Transportwegen oder Treppen und Rampen,

  • Belastungen durch zu hohe Behältergewichte.

ccc_3510_27.jpgMaßnahmen
Sorgen Sie, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten, gemeinsam mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber, der zuständigen Kommune und der Grundstückseigentümerin oder dem -eigentümer für eine geeignete Gestaltung der Sammelplätze. Stellen Sie dazu geeignete Informationen bereit.

Anforderungen an Standplätze von Abfallsammelbehältern

  • Achten Sie darauf, dass Standplätze stufenfrei, befestigt und trittsicher sind.

  • Behälter sollen so stehen, dass sie für den Abtransport nicht angehoben werden müssen.

  • Für das Positionieren der Abfallbehälter muss ausreichend Platz vorhanden sein.

Streben Sie bevorzugt direkt anfahrbare und maschinell ladbare Ladestellen an. Dies kann z. B. durch eine Bereitstellung der Behälter am Straßenrand oder Unterflur-Sammelsysteme erfolgen.

Grundsätzliche Anforderungen an Transportwege von zweirädrigen Abfallsammelbehältern

  • Transportwege müssen einen ebenen, trittsicheren Belag haben, der so beschaffen ist, dass er den Beanspruchungen durch das Transportieren der Abfallsammelbehälter standhält. Ebene Verkehrswege verhindern, dass sich Regenwasser in Pfützen sammelt und bei Frost gefriert.

  • Der Transportweg muss so befestigt sein (berollbarer Belag), dass der Transport der Abfallbehälter nicht erschwert wird.

  • Standplätze und Transportwege müssen in einer Breite von mindestens 0,8 m schnee-, eis-, und glättefrei sowie frei von Laub, Grasbüscheln oder Moos gehalten werden.

Rasengittersteine, Splitt und Schotter sind ungeeignet, da sie den Kraftaufwand für den Behältertransport massiv erhöhen. Ebenso stellen unbefestigte und verschmutzte Transportwege eine Gefahr für Ihre Beschäftigten dar. Es besteht akute Rutsch- und Sturzgefahr.
  • Zugangswege, Gebäudedurchgänge und Türen zu den Abstellplätzen für zweirädrige Abfallbehälter sollen eine lichte Weite von mindestens 0,8 m in der Breite und 2 m in der Höhe aufweisen.

  • Die Verkehrswege müssen ausreichend bemessen sein, damit das Transportieren und Rangieren der Abfallsammelbehälter möglich ist.

  • Transportwege wie Hauseingänge und -flure dürfen am Abfuhrtag nicht durch Gegenstände (z. B. Fahrräder, Kinderwagen) blockiert werden.

  • Türen in Transportwegen müssen leicht zu betätigende und sichere Feststellvorrichtungen haben. Dies gilt nicht für notwendige Brandschutztüren.

  • Die Beleuchtungsstärke auf Transportwegen muss mindestens 50 lx betragen. Lichtschalter müssen leicht und gefahrlos erreichbar sein; ihre Betätigung darf nicht mit Gefahren für Ihre Beschäftigten verbunden sein.

  • Der Transportweg soll kein Gefälle haben. Nur in Ausnahmefällen ist bei zweirädrigen Müllgroßbehältern bis 240 l eine baulich hergestellte Steigung oder ein Gefälle bis zu maximal 12,5 % (entspricht 7 °) zulässig. Sorgen Sie dafür, dass dann eine maximale Behältermasse von 50 kg nicht überschritten wird.

  • Der Transportweg soll nicht über Treppen erfolgen. Ist dies bei der Entsorgung von Haushaltsabfällen nicht zu vermeiden, so muss der einwandfreie Zustand der Treppe sichergestellt sein: Die Treppenstufen müssen trittsicher und ausreichend tief sein. Es müssen griffsicher befestigte Geländer vorhanden sein. In diesem Fall soll eine maximale Behältermasse von 50 kg nicht überschritten werden.

Grundsätzliche Anforderungen an Transportwege von vierrädrigen Abfallsammelbehältern

Bei Transportwegen für vierrädrige Abfallsammelbehälter gelten die grundsätzlichen Anforderungen für zweirädrige Abfallsammelbehälter mit folgenden Abweichungen:

  • Gebäudedurchgänge und Türen zu den Abstellplätzen für vierrädrige Abfallbehälter müssen mindestens 2 m hoch und so breit sein, dass ein gefahrloser Transport der Behälter möglich ist. Sie können sicher davon ausgehen, dass eine auf dem Verkehrsweg durchgehend freigehaltene Breite von 1,50 m einen gefahrlosen Transport gewährleistet.

  • Transportwege für vierrädrige Behälter sollen kein baulich hergestelltes Gefälle aufweisen. Lässt sich ein baulich hergestelltes Gefälle im Transportweg nicht vermeiden, so darf es ein Gefälle von höchstens 3 % aufweisen. Kurze Strecken (z. B. im Bereich von Grundstückszufahrten) dürfen auf Gehwegbreite ein Gefälle von höchstens 6 % aufweisen.

  • Vierrädrige Behälter dürfen nicht über Treppen transportiert werden.